Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat dem Sender Sport1 die Ausstrahlung von Werbung für den Sportwettenanbieter „bet-at-home.com“ untersagt. Damit sind alle Werbeformen, wozu auch Teleshopping, Sponsorhinweise und Dauerwerbesendungen künftig nicht mehr zulässig, insofern sie einen werblichen Charakter haben und zur Teilnahme am Glücksspiel anregen. Laut Glücksspielstaatsvertrag ist Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel verboten.

Bereits am 9. August 2011 hatte die ZAK die Werbung für „bet-at-home.com“ auf Sport1 beanstandet, dennoch hatte der Sender weiterhin für den Sportwettenanbieter in unterschiedlichen Formen geworben. Der Sender hatte gegen die Beanstandung vom 9. August geklagt, das Verfahren ist noch anhängig.

Ebenfalls beanstandet hat die ZAK eine Werbung für den Sportwettenanbieter „Tipico“, die am 7. August 2011 in der Sendung „sky fußball bundesliga“ auf dem Sender Sky ausgetsrahlt wurde.

In einem Gespräch mit der ZAK sowie der lizenzgebenden BLM vertraten die beiden Veranstalter die Auffassung, dass der gesamte deutsche Glücksspielstaatsvertrag aufgrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung nicht mehr anwendbar sei, so die Meldung der ZAK. Die Beschlüsse der Kommission seien eine Bekräftigung der dargelegten Position wonach die EuGH-Urteile keine direkte Auswirkung auf das Werbeverbot haben und der Glücksspielstaatsvertrag insofern weiterhin gilt. Diese Position werde bereits von verschiedenen deutschen Gerichten gestützt, darunter das Bundesverwaltungsgericht, so die Meldung weiter.

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