Nach einem jahrelangem Rechtsstreit darf sich ein bayerischer Polizist nun endlich sein gewünschtes „Aloha“-Tattoo tätowieren lassen.

Ein Polizist der Bayerischen Landespolizei hatte 2013 beim Polizeipräsidium Mittelfranken eine Genehmigung für seine Tätowierung beantragt. Er plante sich den Schriftzug „Aloha“ auf eine Fläche von 15 x 6cm auf den Unterarm tätowieren zu lassen. Das Tattoo erinnere ihn an seine Flitterwochen auf Hawaii und gefalle ihm einfach, so der Beamte. Die geplante Stelle auf dem Unterarm wäre beim Tragen der Sommeruniform allerdings sichtbar gewesen. Die Erlaubnis für eine solche Tätowierung wurde ihm daraufhin verweigert. Dagegen ging er gerichtlich vor.

BVerwG: Gesetzliches Tattooverbot für sichtbare Stellen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte in der Folge 2020 die Verweigerung der Genehmigung bestätigt. Denn das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) sehe in § 75 Abs. 2 ein Verbot von sichtbaren Tätowierungen an Händen, Kopf, Hals und Unterarm vor.

Die Polizei dürfe aufgrund dieser Rechtsgrundlage während des Dienstes sichtbare Tattoos verbieten. Ein Tattoo in der Größe von 15 x 6cm auf dem Unterarm sei im Sommer ohne Weiteres für Dritte sichtbar. Damit sei es mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von uniformierten Polizeibeamten nicht vereinbar und die Verweigerung der Genehmigung durch das Polizeipräsidium sei rechtmäßig.

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BVerfG: Verletzung der Grundrechte des Beamten durch Urteil des BVerwG

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sah das allerdings anders. Das Gericht teilte nicht die Auffassung des BVerwG, dass § 75 Abs. 2 BayBG sichtbare Tattoos an Händen, Kopf, Hals und Unterarm unmittelbar verbiete. In der Vorschrift stehe lediglich, dass Bestimmungen bezüglich des äußeren Erscheinungsbild getroffen werden können und das auch für „sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale“ gelte. Ein ausdrückliches Tattooverbot sei das aber nicht. Deshalb verletze das Urteil den Beamten in seinen Grundrechten.

Der Fall wurde an das BVerwG zurückverwiesen, um zu klären ob andere Voraussetzungen für eine Untersagung der Tätowierung vorliegen.

Außergerichtliche Einigung: Genehmigung von „Aloha“

Bevor das BVerwG nun allerdings erneut urteilte, haben der Beamte und die Polizei sich außergerichtlich geeinigt. Der Polizist hat eine Genehmigung für sein Tattoo erhalten, allerdings nur an einer Stelle, die im Dienst hinreichend verdeckt sei. Über die erteilte Erlaubnis sei er erfreut, allerdings sei es sein Ziel gewesen, das Tattoo an einer offenen Stelle tragen zu dürfen.

Wie die Bayerische Landespolizei in Zukunft mit Tattoos umgeht, ist aber noch offen. Denn die Genehmigung des „Aloha“ Tattoos ist eine Einzelfallentscheidung, die sich nicht auf die Tätowierungen anderer Beamter übertragen lasse. Die allgemeinen Regelungen zu Tattoos bei Beamten befänden sich gerade in Überarbeitung. Dieser Prozess dauere aber noch an.

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mha