„Morgens halb 10 in Spanien“: Ein Elektriker in Spanien genehmigte sich literweise Bier bei der Arbeit und erhielt daraufhin seine Kündigung. Das Gericht in der spanischen Stadt Murcia sah im Alkoholkonsum des Arbeitnehmers jedoch kein Problem und verpflichtete den Arbeitgeber dazu, die Kündigung zurückzunehmen oder dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von 47.000 Euro zu zahlen. Ist eine solche Entscheidung auch in Deutschland vorstellbar?

Wie ein vom Unternehmen beauftragter Detektiv dokumentiert hatte, trank der spanische Elektriker bis zu drei Liter Bier pro Schicht. Bereits am frühen Vormittag soll der Arbeitnehmer zusammen mit einem Kollegen sein erstes Bier getrunken haben. Zur Mittagszeit seien sodann weitere Biere verköstigt worden. Dies sei auch in der Vergangenheit nicht selten vorgekommen.

Zwischenzeitlich sei der Elektriker außerdem mit dem Firmenwagen unterwegs gewesen. Als Folge kündigte das Unternehmen dem bierseligen Arbeitnehmer mit der Begründung, dass durch den Alkoholkonsum sowohl die eigene als auch die körperliche Unversehrtheit der Kollegen gefährdet sei. Außerdem wurde ihm ein fahrlässiger Umgang mit dem Firmenwagen vorgeworfen.

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Bier zum Essen sei zulässig

Die Entscheidung des Gerichts lässt staunen. Nachdem der Elektriker gegen die Kündigung geklagt hatte, argumentierten seine Rechtsanwälte damit, dass der Alkoholkonsum nur während der Pausen stattgefunden hatte. Diese zählten jedoch nicht zur Arbeitszeit. Außerdem seien keine Anzeichen von Trunkenheit festgestellt worden. Seien Arbeitsfähigkeit sei somit nicht beeinträchtigt gewesen und auch während der Autofahrt sei keinerlei Gefahr von ihm ausgegangen.

Das Gericht bestätigte die Auffassung zumindest zum Großteil und fügte hinzu, dass die Wirkung des Alkohols sowieso vermindert sei, sofern das Bier, wie im vorliegenden Fall, nur zum Essen getrunken werde. Abgestellt wurde zudem auf die hohen Temperaturen, die zu dieser Zeit in Spanien herrschten: „Der Durst sei deshalb groß“. Dass auch unalkoholische Getränke den Durst löschen können, scheint hier jedenfalls nicht von Relevanz gewesen zu sein.

In Deutschland nicht vorstellbar

Obwohl der Konsum von Bier und anderen alkoholischen Getränken auch und gerade in Deutschland zum Kulturgut gehört, ist eine Entscheidung wie die in Spanien hier nicht vorstellbar.

Zwar ist der Konsum alkoholischer Getränke am Arbeitsplatz gesetzlich nicht verboten, allerdings könnte ein solches Verbot in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Wird trotz eines solchen Verbots Alkohol konsumiert, droht eine Abmahnung oder Kündigung. Grund für die Verhängung solcher Verbote ist unter anderem das erhöhte Unfallrisiko. Laut der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) geschehen tatsächlich 20 % aller Arbeitsunfälle unter Alkoholeinfluss.

Was ist mit dem Feierabendbier unter Kollegen?

Wird kein ausdrückliches Alkoholverbot ausgesprochen oder in der Betriebsvereinbarung geregelt und erfolgt der Alkoholkonsum zumindest nicht während der Arbeitszeit, wird das gemeinsame Anstoßen mit einem Bier zum Feierabend, je nach Arbeitgeber und den dortigen Gepflogenheiten, in der Regel jedoch geduldet. Auf das Feierabendbier muss folglich nicht unbedingt verzichtet werden – ausgereizt werden sollte die Situation jedoch nicht.

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