Der EuGH hatte bereits 2010 entschieden, dass der § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB von den nationalen Gerichten nicht weiter angewendet werden darf, weil er das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung missachtet. Dennoch bestand die Norm bis heute fort. Nun wurde sie gestrichen.
Es gibt Paragraphen in den deutschen Gesetzen, die zwar immer noch dort stehen, allerdings heutzutage schlicht falsch und daher unanwendbar sind. „Ein kurzer Blick ins Gesetz“ hilft also nicht immer. Zu den „toten Paragraphen“ zählt auch der § 622 Absatz 2 Satz 2 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen). Der Paragraph ist – im Wortlaut bis heute unverändert. Und dies schon seit dem 9. Juli 1926. Folgender Satz steht dort geschrieben:
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Toter Paragraph § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB wird endlich gestrichen
RA Christian Solmecke: Dem geschulten Juristen sträuben sich bei diesem Satz die Nackenhaare, weiß er doch, dass dieser Passus, wonach Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eines Arbeitnehmers angefallen sind, bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, rechtlich überhaupt nicht mehr richtig ist- und das schon seit Jahren!
Denn § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB spiegelt die damalige Einschätzung des Gesetzgebers wider, wonach es jüngeren Beschäftigten regelmäßig leichter falle und auch schneller gelinge, auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes zu reagieren und dass ihnen größere Flexibilität zugemutet werden könne. Dabei behandelt die Regelung selbst junge Beschäftigte untereinander ungleich, da sie lediglich diejenigen jungen Menschen trifft, die entweder ganz ohne oder nach nur kurzer Berufsausbildung früh eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, nicht aber diejenigen, die nach langer Ausbildung später in den Beruf eintreten.
Dass diese Ansicht falsch ist, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits am 19. Januar 2010 in der Rechtssache „Kücükdeveci“. Aus dieser EuGH-Entscheidung ergibt sich, dass § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB von den nationalen Gerichten nicht weiter angewendet werden darf, weil er das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung missachtet. Der Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist heute ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in der Richtlinie 2000/78/EG konkretisiert wurde. Nach dem EuGH-Urteil verstößt die Regelung des § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010, C 555/07 – „Kücükdeveci“).
Dennoch hatte der Satz im BGB bis jetzt weiterhin Bestand. Wer sich als Arbeitgeber auf die Regelung verließ, musste daher stets damit rechnen, dass seine ausgesprochene Kündigung im Zweifelsfall unwirksam war. Nach unserer Kenntnis hat der Bundestag nun dafür gestimmt, den Satz fristlos zu streichen und ist damit einer längst überfälligen Verpflichtung nachgekommen.“
tsp