Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Sachmittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Auch wenn dies im BetrVG geregelt ist, stellen sich Arbeitgeber immer wieder quer. So absurd es klingt: Das ArbG Köln hatte Anfang dieses Jahres über die Frage zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung, dem Betriebsrat einen Laptop zur Verfügung zu stellen auch dadurch nachkommt, dass er diesen mittels einer Halterung fest an der Wand befestigt.  

Zunächst stritten die Beteiligten über die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat für seine Betriebsratsarbeit unter anderem einen Laptop eines bestimmten Herstellers und Typs mit bestimmten Betriebssystemen und sonstiger Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat des Einzelhandelsunternehmens ist für ca. 110 Arbeitnehmer einer Filiale zuständig. In seinem Büro verfügte der Betriebsrat bisher über einen stationären PC mit Internetanschluss, jedoch ohne Kamera. Für die mobile Betriebsratsarbeit stellte der Arbeitgeber zwar bei Bedarf Tablets zur Verfügung. In seiner Geschäftsordnung sieht der Betriebsrat jedoch die Durchführung von Betriebsratssitzungen per Video-/Telefonkonferenz vor.

Nachdem der Betriebsrat vor dem vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Köln auf die Bereitstellung eines Laptops klagte, entschied das Gericht durch Beschluss im Jahr 2021, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dem örtlichen Betriebsrat einen funktionsfähigen Laptop zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln bestätigt (Beschl. v. am 24.06.2022, Az. 9 TaBV 52/21). Im Januar 2023 entschied das ArbG Köln im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, dass der Betriebsrat des weiteren einen Anspruch auf einen solchen Laptop hat, der auch standortunabhängig nutzbar ist (Beschl. v. 14.01.2023, Az. 14 BV 208/20).

Anspruch auf Bereitstellung eines Laptops

Im Rahmen des Verfahrens vor dem LAG Köln entschied das Gericht zunächst, dass der Betriebsrat zwar keinen bestimmten Gerätetyp, wohl aber Hard- und Software im erforderlichen Umfang verlangen könne. Nach § 40 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Sachmittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat habe jedoch nur dann einen Anspruch auf Überlassung von Sachmitteln, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich seien. Bei der Auswahl der Sachmittel habe sich der Arbeitgeber an den betrieblichen Verhältnissen, den Aufgaben des Betriebsrats und den dadurch entstehenden Kosten zu orientieren.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

Im vorliegenden Fall erfolgte die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen zumindest auch per Video- und Telefonkonferenz und auch die Einigungsstellenverhandlungen mit der Arbeitgeberin fanden per Videokonferenz statt. Hierfür sei ein Laptop erforderlich. Der Arbeitgeber könne den Betriebsrat daher nicht mehr pauschal darauf verweisen, seine Betriebsratstätigkeit im Betrieb zu erbringen. Es reiche auch nicht aus, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur im Bedarfsfall ein Tablet zur Verfügung stelle. Der Betriebsrat könne nicht darauf verwiesen werden, jedes Mal beim Arbeitgeber ein Gerät anzufordern oder vor jeder Videokonferenz die voraussichtlich benötigten Daten vom PC auf das zur Verfügung gestellte Tablet zu übertragen und nach Beendigung der Sitzung wieder zu löschen.

Ohne Halterung kein Laptop?

Im Anschluss an die Entscheidung des LAG erklärte die Filialdirektorin der Arbeitgeberin gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden jedoch, dass sie den Laptop nur herausgeben werde, wenn ihr mitgeteilt werde, wo sie ihn befestigen könne. Zum einen sei der Laptop durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung geschützt. Zum anderen sei die Verpflichtung zur Herausgabe des Laptops nach Auffassung der Arbeitgeberin nicht mit einer ortsunabhängigen Nutzung verbunden.

Ein Beschluss des ArbG Köln im Januar brachte nun Klarheit: Im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens stellte das Gericht fest, dass die Arbeitgeberin ihrer Pflicht zur Überlassung eines Laptops nicht dadurch nachkomme, dass sie diesen im Betriebsratsbüro befestige. Vielmehr habe der Betriebsrat einen Anspruch auf ortsunabhängige Nutzung des Laptops. Ein Laptop zähle als Sonderform des PC zu den mobilen Geräten. Dies erfordere schon per Definition, dass er ortsunabhängig genutzt werden könne. Eine Fixierung würde der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit folglich widersprechen, so das ArbG.

Der sorgfältige Umgang mit den zur Verfügung gestellten Sachmitteln gehöre nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit des BetrVG zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats. Da es im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Befürchtung der Arbeitgeberin, der Laptop könne beschädigt werden, berechtigt sei, bestehe auch kein Grund, den Laptop fest zu montieren. Die gegen den Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen (Az. 5 Ta 26/23).

lyt/ezo