Arbeitssicherheit
Als Arbeitgeber sind Sie im betrieblichen Alltag für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Welche Pflichten Sie genau haben und was Sie tun müssen, um Ihren Pflichten nachzukommen, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.
Arbeitssicherheit – Was ist das?
Als Arbeitgeber sind sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Angestellten ein sicheres und gesundheitlich unbedenkliches Arbeitsumfeld nutzen können. Das Hauptziel der Arbeitssicherheit ist insbesondere die Unfallvermeidung während der Arbeitszeit. Die Arbeitnehmer sollen wirksam vor Gefahren während der Durchführung Ihrer Arbeit geschützt und vor daraus resultierenden Gesundheitsschädigungen bewahrt werden.
Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber?
Ihre Hauptpflichten als Arbeitgeber in Sachen Arbeitssicherheit sind in § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgeschrieben. Demnach sind sie verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigung zu gewährleisten. Dabei sind die Maßnahmen nach den konkreten Umständen des Arbeitsplatzes auszurichten. Sie sind ebenfalls verpflichtet, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen – und das regelmäßig. Außerdem müssen Sie dafür sorgen, dass bei der Durchführung der Schutzmaßnahmen die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden und eine den Maßnahmen entsprechende Organisation stattfindet. Dabei dürfen Sie die Kosten für die Bereitstellung und Organisation der Maßnahmen nicht auf Ihre Arbeitnehmer abwälzen.
Konkretisiert werden die Pflichten aus dem ArbSchG durch eine ganze Reihe von Arbeitsschutzverordnungen wie z.B. durch die Arbeitsstättenverordnung, die Bildschirmarbeitsverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung.
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Gefährdungsbeurteilung
Der zentrale Aspekt bei der Auswahl der richtigen Maßnahme bezüglich des Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung (§§ 4 ff ArbSchG). Eine solche Beurteilung dient dazu, die richtigen und am besten geeigneten Schutzmaßnahmen auszuwählen. Dabei müssen die Eigenarten des Betriebes und die Betriebsgröße sowie die verschiedenen spezifischen Gefahrenquellen berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber soll dabei explizit auch die psychischen Belastungsfaktoren während der Arbeitsdurchführung beachten.
Die Beurteilung muss vor Inbetriebnahme der Arbeitsmittel geschehen. Das ist besonders in solchen Fällen wichtig, in denen schweres Gerät zur Arbeit genutzt werden soll. Erst wenn sicher ist, dass die Schutzmaßnahmen der neusten Technik nach geeignet sind, um die Gefahren für die Arbeitnehmer auszuschließen, darf das Arbeitsmaterial in Betrieb genommen werden.
Dabei legt die bereits erwähnte Betriebssicherungsverordnung (BetrSichV) fest, welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Dazu gehört insbesondere das angemessene Informieren der Arbeitnehmer über mögliche Gefahren und wie Sie sich bei der Durchführung der Arbeit am besten verhalten, um die Gefahren zu vermeiden. Vor allem bei einer Neueinstellung ist es wichtig, den neuen Mitarbeiter von Beginn an bezüglich zu treffender Arbeitsschutzmaßnahmen zu unterweisen.
Delegation der Aufgaben
Sie sind nicht dazu verpflichtet, die zur Arbeitssicherheit nötigen Maßnahmen zwingend selbst vorzunehmen. Ab einer bestimmten Betriebsgröße dürfte das sowieso nicht in einem angemessenen Maße möglich sein. Vielmehr können Sie ihre Überwachungs- und Kontrollpflichten an geeignete Mitarbeiter delegieren. Sie haften aber trotzdem weiterhin als Verantwortlicher. Deshalb sollten Sie bei der Auswahl der verantwortlichen Mitarbeiter besonders sorgfältig vorgehen und regelmäßig kontrollieren, ob die von Ihren Mitarbeitern ausgewählten Maßnahmen ausreichen und von Erfolg gekrönt sind. Auch die Nutzung eines Arbeitsschutzmanagementsystems kann nützlich sein, um sicher zu gehen, dass alle gesetzlichen Anforderungen an die Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen erfüllt sind.
Wie wird überprüft, ob ich meine Pflichten einhalte?
Ob Sie Ihre Pflichten hinsichtlich der Arbeitssicherheit einhalten, kann von vielerlei Stellen kontrolliert werden. Zunächst können sich Ihre Beschäftigten bei Ihnen über fehlende oder nicht wirksame Maßnahmen zum Arbeitsschutz beschweren. Wenn Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen wird, dann haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich selbst an eine Behörde zu wenden.
Grundsätzlich ist die Überwachung des Arbeitsschutzes aber eine staatliche Aufgabe (§ 21 ArbSchG). Dabei beauftragen die Landesministerien in der Regel Behörden wie z.B. das Gewerbeaufsichtsamt. Diese Ämter kontrollieren dann die Betriebe hinsichtlich der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Organisation der Arbeitssicherheit. Auch die gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) können den Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb kontrollieren. Dabei arbeiten die Behörden und die Unfallversicherungen oft engmaschig zusammen.
Eine Besonderheit ergibt sich bei überwachungsbedürftigen Anlagen. Eine Überprüfung dieser Anlagen darf nicht mehr nur durch Sie als Arbeitgeber erfolgen, sondern muss in regelmäßigen Abständen von einer zugelassenen Überwachungsstelle wie z.B. dem TÜV oder der DEKRA durchgeführt werden.
Welche Folgen können auf mich zukommen, wenn ich gegen die Betriebssicherheitsverordnung verstoße?
Das Arbeitsschutzgesetz sieht in § 25 bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen eine Verordnung zur Arbeitssicherheit die Verhängung eines Bußgeldes wegen einer Ordnungswidrigkeit vor. Dieses Bußgeld kann eine Höhe bis zu 5.000 € haben, bei einem Verstoß gegen eine Anordnung der zuständigen Arbeitsschutz-Behörde sogar eine Höhe von bis zu 25.000 €.
In bestimmten Fällen kann ein Verstoß sogar eine Straftat darstellen. Insbesondere, wenn sich ein Arbeitgeber standhaft weigert, eine Anordnung der zuständigen Behörde durchzuführen oder durch eine vorsätzliche Maßnahme das Leben oder die Gesundheit seiner Mitarbeiter gefährdet. In solchen Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden.
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