Abfindung bei Kündigung & Aufhebung
Das Wichtigste in Kürze
In Deutschland gibt es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, in einigen Fällen wird aber laut Arbeitsrecht gezahlt. Es kann ratsam sein, sich anwaltliche Hilfe zu suchen, um seinen Abfindungsanspruch durchzusetzen.
Das ist jetzt wichtig…
- Eine Abfindung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers im Zuge einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages.
- Wer gut verhandelt, holt mehr Abfindung raus. Unser Abfindungsrechner hilft Ihnen dabei.
- Ein Arbeitsrechtsanwalt kann Ihre Unterlagen prüfen oder Ihre Ansprüche bei einer möglicherweise unrechtmäßigen Kündigung durchsetzen.
Das wollten unsere Mandanten oft wissen…
Häufig gestellte Fragen rund um die Abfindung an unsere Anwälte.
Wann wird eine Abfindung gezahlt?
- bei betriebsbedingten Kündigungen, wenn §1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSCHG) greift
- bei einem Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnissen unzumutbar ist (§§9 und 10 KSchG)
- bei einem Abfindungsvergleich
- wenn ein Tarifvertrag greift
- wenn ein Sozialplan besteht (Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber
- bei einem Nachteilsausgleich für den Arbeitnehmer (§113 Betriebsverfassungsgesetz)
Durch anwaltliche Hilfe können Sie Ihren Abfindungsanspruch einfach durchsetzen.
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Habe ich ein Recht auf eine Abfindung bei einer Kündigung?
Nein – es gibt, anders als oftmals angenommen, kein gesetzlich festgeschriebenes Recht auf die Zahlung einer Abfindung. Ausnahmsweise können Sie aber ein Recht auf eine Abfindung haben, wenn eine solche Regelung in dem Arbeitsvertrag festgehalten ist. Solche Ausnahmen können auch in Tarifverträgen oder Sozialplänen zu finden sein.
Ist eine Abfindung nicht vertraglich vereinbart, dann können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachträglich darauf einigen, oftmals als Vergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Diese können Sie immer dann erheben, wenn man Ihnen kündigt und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist.
Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Abfindung einigen können, hat das diverse Vorteile für den Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer wird wahrscheinlich mit dem Erhalt einer Abfindungssumme weniger oft klagen. Ein Arbeitsrechtsprozess kann viel Zeit und Geld verschlingen.
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Was ist eine Abfindung?
Eine Abfindung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers im Rahmen einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages. Der Arbeitgeber zahlt dabei eine Geldleistung an den aus dem Unternehmen scheidenden Arbeitnehmer – gewissermaßen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Der Arbeitgeber trägt das Risiko, dass die Kündigung unwirksam ist und er das Arbeitsverhältnis fortführen und die bis dahin nicht gezahlten Vergütung nachzahlen muss. Auch für den Arbeitnehmer gelten die genannten Vorteile. Er muss den zeit- und kostenintensiven Prozess nicht auf sich nehmen, steht aber nicht ganz ohne finanziellen Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes dar. Es kann sich daher durchaus lohnen, mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Abfindung auszuhandeln – für beide Seiten.
In welcher Höhe ist eine Abfindung üblich?
Oftmals ist eine Abfindung in Höhe eines halben bis vollen Bruttomonatsgehaltes pro Arbeitsjahr üblich. Die Höhe der Abfindung hängt dabei aber von vielen Faktoren, wie der Länge der Betriebszugehörigkeit, Branche, Größe des Unternehmens und Lage der Verhandlungssituation ab. Weitere Informationen zur Abfindungshöhe finden Sie hier.
Abfindung ermitteln
Mit unserem Abfindungs-Rechner können Sie ganz einfach Ihre potentielle Abfindungssumme berechnen lassen. Dafür benötigen Sie zwei Daten: die Jahre Ihrer Betriebszugehörigkeit (ab 6 Monaten erfolgt eine Aufrundung auf volle Jahre) und Ihr derzeitiges monatliches Bruttogehalt. Hier einfach ausrechnen lassen:
Aber Achtung: nicht in jedem Fall stellt das Ergebnis der Berechnung eine Verbindlichkeit dar. Einen gesetzlich verankerten Anspruch auf die Zahlung der errechneten Abfindungssumme besteht nur in diesen Ausnahmefällen:
- Kündigung mit Sozialauswahl (sogenannte „Sozialplanabfindung“)
- Betriebsbedingte Kündigung gem. §1a Kündigungsschutzgesetz
- Nachteilsausgleichs-Abfindung gem. §113 Betriebsverfassungsgesetz
- Gerichtlich verneinte Wirksamkeit der Kündigung (Unzumutbarkeits-Abfindung)
Sollte keine der genannten Fälle auf Ihre Situation zutreffen, handelt es sich beim errechneten Ergebnis lediglich um eine nicht verbindliche Faustregel zur Ermittlung der Abfindungshöhe. Nach wie vor bleibt die Summe von der einvernehmlichen Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängig
Ist die Abfindung einkommens-steuerpflichtig?
Ja – auch bei der Abfindung muss man Steuern zahlen. Bei der Besteuerung gilt die Fünftel-Regelung. Hierbei wird die Abfindungssumme in fünf Teilbeträge unterteilt und dem Jahreseinkommen hinzugerechnet.
Was ist was?
Wichtige Begriffe rund um Kündigung
Besonderheit betriebsbedingte Kündigung
Für betriebsbedingte Kündigungen sieht § 1a KSchG einen Anspruch auf Abfindung vor – doch dieser ist gleich an zwei Voraussetzungen gebunden. Zum einen darf der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Dreiwochenfrist keine Kündigungsschutzklage erheben. Zum anderen muss der Arbeitgeber die Abfindung freiwillig anbieten, indem er einen Hinweis darauf in das Kündigungsschreiben schreibt. Das heißt: Der Anspruch auf die Abfindung entsteht nicht automatisch, auch wenn in § 1a KSchG darauf verwiesen wird.
Die Höhe der Abfindung wird dann berechnet, indem (mindestens) die Hälfte des Monatsverdienstes mit den Jahren, in denen das Arbeitsverhältnis bestand, multipliziert wird. Ein laufendes Beschäftigungsjahr wird ab sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Außerdem kann der Arbeitgeber Ihnen natürlich auch eine höhere Abfindung anbieten, nicht aber eine geringere.
Mehr zur betriebsbedingten Kündigung erfahren Sie hier.
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Abfindung und Aufhebungsvertrag
Manchmal wird Ihnen statt einer Kündigung auch ein Aufhebungsvertrag angeboten. In einem Aufhebungsvertrag wird häufig eine Abfindungssumme festgeschrieben. Ein solcher Vertrag hat den Vorteil, dass dem Arbeitgeber und auch dem Arbeitnehmer ein langer Arbeitsgerichtsprozess erspart bleibt.
Allerdings sollte man im Hinterkopf behalten, dass man mit der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages auch seine Rechte aufgibt, die man ggf. bei einer Kündigung gehabt hätte. Bei einer Kündigung muss der Arbeitgeber seine Entscheidung auf einen Kündigungsgrund stützen. Bei einem Aufhebungsvertrag spielt es keine Rolle, ob ein rechtswirksamer Kündigungsgrund vorliegt.
Sie sollten außerdem im Hinterkopf behalten, dass mit Abschluss eines Aufhebungsvertrages inklusive einer Abfindung eine Sperrzeit für die Zahlung des Arbeitslosengeldes verhängt werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Aufhebungsvertrages beendet wird.
Man sollte sich aus diesen Gründen gut überlegen, ob man wirklich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben will und die rechtlichen Vor- und Nachteile einer solchen Entscheidung gut abwägen. Wir helfen Ihnen gerne dabei!
Abfindung trotz vorheriger Kurzarbeit?
Aufgrund von Produktions- und Verkaufsausfällen greifen Unternehmen zum Instrument der Kurzarbeit. Das von der Bundesagentur für Arbeit eingeführte Instrument zur Verhinderung von Massenarbeitslosigkeit in Krisenzeiten, soll Unternehmen die Möglichkeit bieten, Mitarbeiter in wirtschaftlicher Not nicht sofort entlassen zu müssen, sondern auch bei geringerem Auftragsvolumen beschäftigen zu können. Die Maßnahmen greift insbesondere unter der Prämisse, dass diese Periode wirtschaftlicher Not lediglich vorübergehender Natur ist.
Was jedoch, wenn sich die Auftragslage und die wirtschaftliche Situation trotz Kurzarbeit nicht verbessert? Dann bleibt Unternehmen oft nichts anderes übrig, als betriebsbedingte Kündigungen aufgrund der nicht veränderten Lage auszusprechen. Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob dann – unter den Vorzeichen der wirtschaftlich angeschlagenen Situation – überhaupt ein Anspruch auf Abfindung durchgesetzt werden kann.
Grundsätzlich wird in der Corona-Pandemie ein außerbetrieblicher Kündigungsgrund gesehen – zum Beispiel aufgrund schlechterer Auftragslage. Bei solch einer Kündigungsform muss der Arbeitgeber genau darlegen können, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für diesen spezifischen Mitarbeiter dauerhaft weggefallen ist. Bei der Argumentation dieser „Dauerhaftigkeit“ dürfte es für einige Betriebe schwer werden – denn niemand kann genau bestimmen, wie lange der Virus Auswirkungen auf wirtschaftliche Vorgänge haben wird. Daher wird sich die Mehrzahl der Arbeitgeber in solch einem Fall offen für Aufhebungsverträge und Abfindungszahlungen zeigen, um aufwändigen und kostenintensiven Kündigungschutzklagen aus dem Weg zu gehen.
Mehr zur Kündigung trotz Kurzarbeit.
Häufig gestellte Fragen
Wir helfen Ihnen
Sie möchten nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erstreiten? Wir helfen Ihnen gerne und beraten Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.
Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.