Privates Surfen am Arbeitsplatz
Wer kennt es nicht: Etwas Leerlauf auf der Arbeit oder einfach ein schneller Blick ins Internet während der Pausenzeit. Ein kurzes Telefonat mit dem Diensthandy oder eine schnelle E-Mail an die Kollegen oder Freunde. Aber ist das eigentlich erlaubt? Wann darf der Arbeitgeber kontrollieren, ob ich privat im Internet gesurft habe? Und was droht mir, wenn ich erwischt werde?
Private Nutzung des Internets – ist das erlaubt?
Grundsätzlich ist die private Internetnutzung während der Arbeitszeit natürlich nicht erlaubt – schließlich haben Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber eine Verpflichtung, Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.
Ob Sie das Internet an Ihrem Arbeitsplatz aber auch privat nutzen dürfen, hängt allerdings in erster Linie davon ab, was Sie mit dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbart haben.Daher sollten Sie zunächst einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen. Auch in Betriebsvereinbarungen kann der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat festhalten, ob das private Surfen erlaubt ist oder nicht.In einigen Firmen existieren auch konkrete schriftliche Vereinbarung darüber, wie und in welchem Umfang sie das Internet auch privat nutzen dürfen. Inhalte einer solchen Vereinbarung können z.B. sein, ob Sie den Firmeninternetzugang in den Pausen privat nutzen dürfen oder ob bestimmte Internetseiten wie z.B. Facebook oder Twitter gesperrt sind.
Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung nicht eindeutig geregelt hat, dann gibt es auch die Möglichkeit, dass die private Nutzung aufgrund betrieblicher Übung erlaubt ist. Das ist anzunehmen, wenn die Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten mit (auch stillschweigender) Duldung des Arbeitgebers privat das Internet nutzen dürfen. Da in einem solchen Fall aber nichts schriftlich festgehalten worden ist, sollten Sie sehr vorsichtig damit sein, von einer betrieblichen Übung auszugehen.
Hat der Arbeitgeber Ihnen ausdrücklich erlaubt, das Internet auch privat zu nutzen, ist es außerdem wichtig, wie viel Zeit Sie letztendlich mit dem privaten Surfen im Internet während der Arbeitszeit verbringen und welche Seiten Sie dabei besuchen. Die Bewertung des konkreten Sachverhaltes, ob Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten oder gegen die Ihnen eingeräumten Nutzungsrechte verstoßen, wird sicher anders ausfallen, wenn sie lediglich legale Webseiten und soziale Netzwerke benutzen, als wenn Sie regelmäßig auf Internetseiten surfen, die einen anstößigen Inhalt haben oder sogar urheber- oder strafrechtlich relevant sind.
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Nutzung des privaten Smartphones
Es muss außerdem unterschieden werden, ob Sie während der Arbeitszeit Ihr privates Smartphone zum Surfen nutzen oder die von dem Arbeitgeber bereitgestellte Hardware wie z.B. den Dienstcomputer oder das Diensthandy.
Bei der Nutzung Ihres privaten Smartphones ist es dem Arbeitgeber zwar schwer möglich, nachzuvollziehen, ob und in welchem Umfang Sie das Internet nutzen.
Aber auch das Surfen über Ihr eigenes Handy während der Arbeitszeit stellt grundsätzlich eine Verletzung Ihrer Arbeitspflichten da, da Sie in dieser Zeit keine Arbeitsleistungen erbringen können. Auch wenn Sie mehrmals am Tag nur kurz auf Ihrem Handy im Internet surfen, summiert sich am Ende die Zeit, die Sie nicht auf Ihre Arbeit aufgewendet haben.
Private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses und des Dienstcomputers
Grundsätzlich ist es im Sinne des Arbeitgebers, wenn Sie den dienstlichen Internetanschluss und den von ihm bereitgestellten Computer oder auch andere von ihm bereitgestellte Hardware wie z.B. ein Diensthandy nur im Sinne der Arbeit nutzen. Das Surfen im Internet zum Zweck der Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ist daher unproblematisch.
In einigen Fällen verschwimmen aber die dienstliche und die private Nutzung z.B., wenn Sie mit den Arbeitskollegen E-Mails oder Kurzmittlungen austauschen, die rein privaten Inhalts sind. Deshalb regeln viele Firmen auch diesen Teil der Internetnutzung und verbieten z.B. das Versenden von Fotos und Videos, die nicht im Zusammenhang mit der Arbeit stehen.
Sie sollten zudem beachten, dass eine rechtswidrige Nutzung des Internets über den dienstlichen Internetanschluss in erster Linie auf Ihren Arbeitgeber zurückzuführen ist und dieser unter Umständen dafür haften muss, wenn sich der Nutzer nicht ermitteln lässt. Sollten Sie hingegen als rechtswidriger Nutzer ermittelt werden, müssen Sie in der Regel selbst für alle dadurch entstandenen Schäden haften.
Welche Konsequenzen kann es haben, wenn ich das Internet auch privat nutze?
Das kommt darauf an, ob der Arbeitgeber die Nutzung generell erlaubt hat und in welchem Umfang Sie privat surfen. Wenn sich herausstellt, dass Sie gegen den vom Arbeitgeber erlaubten Rahmen verstoßen haben oder er Ihnen das private Surfen generell untersagt hat, dann stellt das ein Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Dabei tangiert ein einmaliger Verstoß lediglich die Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Verbringen Sie aber einen hohen Teil Ihrer Arbeitszeit mit dem privaten Surfen im Internet, so ist das ein Verstoß gegen eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag – nämlich die, zu arbeiten.
Für einen solchen Verstoß kann der Arbeitgeber Sie dann abmahnen. Im schlimmsten Fall kann das private Surfen am Arbeitsplatz sogar zu einer (fristlosen) Kündigung führen. Das Landarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat 2016 entschieden, dass das exzessive private Surfen ein „wichtiger Grund“ im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung darstellen kann (LAG, Az. 5 Sa 657/15). Hier hatte der Arbeitnehmer im Monat rund 45 Stunden der Arbeitszeit privat im Internet gesurft. Im Normalfall muss vor einer Kündigung aber erst eine Abmahnung ausgesprochen werden, sodass Sie Zeit haben Ihr Fehlverhalten zu ändern und nicht mehr an den Tag zu legen.
Der Fall, den das LAG Berlin-Brandenburg entschieden hat, zeigt aber, dass es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt und pauschal keine Aussage darüber getroffen werden kann, was Sie konkret bei der privaten Nutzung des Internets erwarten kann.
Außerdem können nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen auf Sie zukommen, sondern ggf. auch Schadensersatzansprüche. Laden Sie auf Ihren Dienstcomputer Programme herunter oder surfen Sie in sozialen Netzwerken, erhöhen sich die Chancen, dass Ihr Dienstcomputer von einem Virus befallen wird. Auch das Surfen auf illegalen Webseiten kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
Sie sollten sich aus diesem Grund gut überlegen, in welchem Maße und auf welchen Seiten Sie privat surfen, selbst wenn der Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich die private Nutzung des dienstlichen Anschlusses genehmigt hat.
Darf der Arbeitgeber mein Surfverhalten kontrollieren?
Ob der Arbeitgeber Ihre Internetnutzung kontrollieren darf, hängt zum einen davon ab, ob er Ihnen die private Nutzung des Internets erlaubt hat und zum anderen, ob Sie ein privates oder geschäftliches Gerät zum Surfen nutzen.
Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen das private Surfen auf den dienstlichen Geräten verboten, stellt die unerlaubte private Nutzung des Internets eine Verletzung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Aus diesem Grund darf der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen stichprobenartige Kontrollen durchführen. Dafür müssen aber konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die dem Arbeitgeber einen Verdacht liefern, dass Sie das Internet auch privat nutzen, obwohl es Ihnen nicht erlaubt ist. Für eine Kontrolle der privaten Internetnutzung der Arbeitnehmer durch technische Hilfsmittel muss der Betriebsrat – soweit vorhanden – zustimmen, gem. § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Arbeitgeber darf dann z.B. explizit einzelne E-Mails insoweit überprüfen, ob diese einen privaten oder einen dienstlichen Inhalt haben. Auch darf er Verbindungsnachweise, den Browserverlauf sowie den E-Mail-Verkehr überprüfen. Er darf aber keinesfalls offensichtlich private Mails lesen – dies wäre ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Hat der Arbeitgeber Ihnen aber grundsätzlich auch die private Nutzung des Internets durch den Dienstcomputer oder andere dienstlich bereitgestellte Hardware erlaubt, dann darf er Ihre Nutzung nicht überwachen. Ihre private Nutzung fällt dann nämlich unter das Fernmeldegeheimnis gem. § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG). Nur wenn dem Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass z.B. ein strafrechtlicher Verstoß vorliegt, darf er eine Kontrolle durchführen. Ein solcher strafrechtlicher Verstoß stellt auch der Arbeitszeitbetrug dar, wenn Sie die private Nutzung also so exzessiv ausführen, dass Sie einen großen Teil Ihrer Arbeitszeit mit privatem Surfen verbringen.
Dem Arbeitgeber ist es hingegen nicht erlaubt, eine dauerhafte, systematische und anlasslose Kontrolle durchzuführen. Eine Kontrolle verletzt ebenfalls Ihre allgemeinen Persönlichkeitsrechte insbesondere Ihre Privatsphäre sowie Ihre Rechte hinsichtlich Datenschutz. Diese Rechte bewerten die Gerichte besonders hoch, weshalb der Arbeitgeber bei einer systematischen Kontrolle besondere Vorsicht walten lassen muss. Denn sollte der Arbeitgeber bei einem solchen Verfahren Daten sammeln und diese in einem möglichen arbeitsrechtlichen Prozess gegen Sie verwenden wollen, so werden solche Beweise in der Regel nicht zugelassen.
Ihr privates Handy darf der Arbeitgeber nicht kontrollieren. Dies würde einen gravierenden Einschnitt in die Privatsphäre darstellen, da offensichtlich ist, dass auf Ihrem privaten Telefon hauptsächlich private Daten gespeichert sind. Eine Kontrolle darüber, ob Sie auf Ihrem privaten Telefon während der Arbeitszeit das Internet nutzen, wird für den Arbeitgeber daher nur äußerst schwer möglich sein.
Wie WBS Ihnen helfen kann
Sie haben Fragen zum privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz? Sie haben eine Abmahnung oder gar eine Kündigung deswegen erhalten? Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.
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