Trainer eine Profifußballvereins zu sein, bringt u.a. arbeitsrechtliche Besonderheiten mit sich. Diese Besonderheiten können laut ArbG Aachen so auch die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Im Fall des Ex-Aachen-Trainers Helge Hohl scheiterte dies aber am Schriftformerfordernis. Da Hohl aber die für die 3. Liga notwendige Trainer-Lizenz fehlte, ging die Kündigung aber dann doch durch.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen entschied in einem aktuellen Fall, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Ex-Sportdirektors und Ex-Trainers von Alemannia Aachen Helge Hohl grundsätzlich aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein könne. Allerdings scheitere die Befristung im konkreten Fall an den Anforderungen der Schriftform. Dennoch wurde die Kündigung des Trainers wegen einer fehlenden Lizenz für die 3. Liga als wirksam angesehen (ArbG Aachen, Beschluss vom 19.11.2024, Az. 8 Ca 3230/23).
Trainer verfügte nicht über Pro-Lizenz
Helge Hohl war ab Anfang 2022 beim Fußballverein Alemannia Aachen zunächst als Sportdirektor tätig. Er verfügte über die Trainer-A-Lizenz, die zur Trainertätigkeit in der Regionalliga berechtigt, jedoch nicht über die sogenannte „Pro-Lizenz“, die Voraussetzung für die Trainertätigkeit in der 3. Liga ist.
Ende 2022 übernahm Hohl interimsweise das Training der 1. Fußballmannschaft, welche zu diesem Zeitpunkt in der Regionalliga spielte. Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag ab, der rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 gelten und zunächst bis zum 30. Juni 2024 laufen sollte. Der Vertrag enthielt u.a. Regelungen zur Verlängerung bei sportlichem Erfolg sowie erfolgsabhängige Prämien.
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Mit dem Abschluss der Saison 2023/2024 stieg die Mannschaft in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Bereits im August 2023 war der Trainer jedoch unter Fortzahlung der Grundvergütung freigestellt worden, und der Verein sprach im Juni und Juli 2024 drei ordentliche, fristgerechte Kündigungen aus. Die Klage Hohls gegen die Kündigungen blieb erfolglos.
Befristung unwirksam, Kündigung dennoch wirksam
Das ArbG Aachen stellte nun klar, dass die Befristung eines Profifußballtrainers gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zwar grundsätzlich wegen der besonderen Anforderungen an die Arbeitsleistung gerechtfertigt sein könne. Ein Cheftrainer trage maßgeblich dazu bei, dass Spieler sowohl individuell als auch als Team Spitzenleistungen erbringen können. Dies erfordere auch die Möglichkeit, flexibel auf Leistungseinbußen reagieren zu können. Da ein kurzfristiger Austausch der Spieler oft nicht möglich sei, könne eine Befristung des Trainervertrags sinnvoll und zulässig sein.
Im konkreten Fall sei die Befristung des Arbeitsvertrags jedoch unwirksam, da die Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG nicht eingehalten worden sei. Der Vertrag wurde erst nach Beginn der Tätigkeit als Cheftrainer unterzeichnet, was die Befristung formell fehlerhaft mache.
Gleichzeitig erkannte das Gericht die ordentliche Kündigung Hohls dennoch wegen der fehlenden „Pro-Lizenz“ als wirksam an. Das ArbG Aachen führte aus, dass der Erwerb der notwendigen Lizenz in den Verantwortungsbereich des Trainers falle. Obwohl Trainer Helge Hohl während seiner Freistellung Anspruch auf Vergütung und Prämien hatte, endete dieser mit dem Aufstieg in die 3. Liga. Ab diesem Zeitpunkt habe er weder Vergütungs- noch Prämienansprüche geltend machen können, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllte.
Das Ergebnis dürfte für beide Seiten unbefriedigend sein. Das Verfahren dürfte daher noch die nächste Instanz beschäftigen.