Abmahnung wegen Arbeitszeitbetrug
Ein Arbeitsvertrag enthält in der Regel genaue Angaben darüber, welche konkreten Leistungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgetauscht werden. Wesentlich ist dabei vor allem die Arbeitszeit, die der Beschäftigte erbringt. Schummelt man bei der Erbringung dieser Zeit, muss man als Arbeitnehmer mit einer Abmahnung und im Zweifel auch mit einer Kündigung rechnen.
In aller Kürze
Was stellt einen Arbeitszeitbetrug dar?
Ein Arbeitszeitbetrug liegt dann vor, wenn ein Beschäftigter dem Arbeitgeber gegenüber angibt oder suggeriert, eine Arbeitsleistung zu erbringen oder erbracht zu haben, obwohl er eben dies nicht getan hat.
Denn: die vereinbarte Arbeitsleistung ist in der Regel mit einer zu erbringenden Stundenanzahl verbunden und im Arbeitsvertrag niedergeschrieben. Gibt der Arbeitnehmer an, 40 Stunden gearbeitet zu haben, obwohl er in Wahrheit nur 35 Stunden gearbeitet hat, hat er um 5 Stunden „betrogen“, sich also Gehalt für eine Leistung erschlichen, die er nicht erbracht hat.
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Auch das Suggerieren der Leistungserbringung fällt hierunter. Gibt man beispielsweise vor, gerade aktiv zu arbeiten und Leistung zu erbringen, führt aber eigentlich private Telefongespräche oder betreibt Online-Shopping, beraubt man den Arbeitgeber der eigentlich vereinbarten Arbeitszeit.
Typische Fälle von Arbeitszeitbetrug
Typische Fälle, die regelmäßig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen in der Übersicht
- Private Kommunikation (Telefonate, SMS, Whatsapp etc.)
- Betreiben von Online Shopping
- Überziehen der Mittagspausen
- Surfen/Zeitung lesen zu privaten Zwecken
- Falschangaben oder Manipulation von Stempeluhren
- Falschangabe bei der tabellarischen Arbeitszeiterfassung/Stundenkonto
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Rechtliche Konsequenzen
Mit welchen Konsequenzen im Einzelfall zu rechnen ist und zu welchen Maßnahmen der betrogene Arbeitgeber greift, kommt in der Regel darauf an, wie schwerwiegend der „Vertrauensmissbrauch“ durch den Arbeitnehmer ist. Werden beispielsweise ab und an private Telefonate im Umfang weniger Minuten geführt, wird meist nicht zu solch drastischen Methoden gegriffen, wie das bei einer systematischen und umfangreichen Manipulation eines Zeiterfassungsgeräts der Fall sein wird.
Unabhängig davon, zu welchen Mitteln der Arbeitgeber jeweils greift, sollte man als Arbeitnehmer „gewappnet“ sein. Unter anderem sollte geklärt werden, ob überhaupt ein Arbeitszeitbetrug vorliegt. Wenn ja, kann es aber auch sein, dass dem Arbeitgeber „mildere“ Mittel zugedacht wären, um den Arbeitnehmer zu verwarnen. Im Falle einer Abmahnung durch den Arbeitgeber sollte man zudem bedenken, wie man sich als Beschäftigter in der Folge verhält. Das lässt sich am besten in der Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Arbeitsrechtler klären. Eine Erstberatung hierzu bieten wir als WBS auch kostenlos an. Schildern Sie uns dazu einfach Ihre jeweilige Situation oder laden Sie unkompliziert direkt Ihre erhaltende Abmahnung hier hoch.
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