Sonntagsarbeit – Rechte und Regeln
Grundsätzlich sieht das deutsche Arbeitszeitgesetz sie eigentlich nicht vor – die Sonntagsarbeit. Die Zeit zwischen 0 und 24 Uhr soll der Erholung und der Ruhe des Arbeitnehmers dienen. Doch es gibt Berufe und Branchen, für die ist das Sonntagsarbeitsverbot ausgesetzt.
Welche das genau sind und ob für Sonntagsarbeit mehr Gehalt gezahlt werden muss – hier gibt es die Übersicht.
In aller Kürze
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Verbot der Sonntagsarbeit
Grundsätzlich gilt gemäß §9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes ein Verbot für das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen. Viele Tätigkeiten können jedoch am Sonntag nicht einfach ruhen – wie beispielsweise in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen. Aber auch Tankstellen oder Restaurants dürfen sonntags öffnen – und somit wird dort auch gearbeitet. Unter Sonntagsarbeit versteht man dann die Arbeit, die in der Zeit zwischen 0:00 und 24:00 am Sonntag verrichtet wird. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:
- zum einen für Mitarbeiter im Schichtdienst – dort können Beginn oder Ende der Sonntagsarbeitszeit um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückgelegt werden.
- zum anderen für Kraftfahrer und deren Beifahrer – dort kann der Beginn um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit regelt das Gesetz in §10 des Arbeitszeitgesetzes.
- in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
- in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
- in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
- bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
- bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
- beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
- beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
- bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
- in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
- in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
- in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
- im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
- bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
- zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
- zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
Ausgleich für Sonntagsarbeit
Wer Sonntagsarbeit leisten muss, hat das Recht auf:
- mindestens 15 freie Sonntage im Jahr
- Ersatzruhetage für jeden gearbeiteten Sonntag oder Feiertag
Zudem wird oft angenommen, dass ein gesetzlicher Anspruch auf einen Lohnzuschlag besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.01.2006 jedoch entschieden, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit nicht gibt (BAG, Urteil vom 11.01.2006 – 5 AZR 97/05).
Einen entsprechenden Anspruch kann ein Arbeitnehmer nur aus einem Arbeits- oder Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder aus einer betrieblichen Übung (Gewohnheitsregelung) ableiten. Gesetzlich vorgeschrieben sind lediglich Zuschläge für Nachtarbeit.
Häufige Konfliktfälle
Ob Sonntagsarbeit durch den Arbeitgeber angeordnet werden darf oder nicht führt immer wieder zu Konflikten – und damit auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beispielsweise die von der Bezirksregierung Düsseldorf erteilte Ausnahmegenehmigung zur Beschäftigung von jeweils 800 Arbeitnehmern bei Amazon im Vorweihnachtsgeschäft für rechtswidrig erklärt.
Eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot komme nur unter „besonderen Umständen“ in Betracht. Besondere Umstände seien nur Umstände, die von außen verursacht worden seien. Durch das Werbeversprechen der zeitnahen Zustellung durch amazon selbst, wären die Probleme in der Einhaltung dieser Versprechen jedoch selbst verursacht.
Auch in anderen Fällen der gerichtlichen Auseinandersetzung wird immer wieder deutlich: ob ein Arbeitgeber die Anordnung von Sonntagsarbeit für gerechtfertigt hält, bedeutet noch lange nicht, dass der Gesetzgeber dies auch tut. Möchte man sich gegen die Weisung des Arbeitgebers wenden, so sollte man vorab rechtlich prüfen lassen, wie dies möglich ist. Wir beraten Sie hierzu gerne auch kostenfrei telefonisch: 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).
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Exkurs: Steuerfreiheit von Zuschlägen
Zuschläge (Keine Pflicht hierzu – siehe oben) für Arbeit, die sonntags in der Zeit zwischen 0 und 24 Uhr geleistet (Ausnahmen zu Kraftfahrern und Schichtarbeit siehe oben) wird, sind gemäß §3b des Einkommenssteuergesetz steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Diese Regelung wird ab einem Grundlohn von mehr als 25 Euro pro Stunde jedoch aufgeweicht. Zuschläge sind dann wieder teilweise sozialversicherungsbeitragspflichtig.
Die genaue Zusammensetzung und Abrechnung der Sonntagsarbeit muss auf der monatlichen Gehaltsabrechnung erkennbar und für den Arbeitnehmer nachvollziehbar sein.