Der Mitarbeiter eines Handy-Shops braucht nicht für die aus dem Lager gestohlenen Handys aufzukommen. Dies hat das Arbeitsgericht Oberhausen entschieden.
Bildnachweis://Nokia Handy/Justus Blümer/CC BY 2.0/Some rights reserved
Im vorliegenden Fall war ein Einzelhandelskaufmann als Verkaufsberater in einem Handy-Shop tätig. Aufgrund eines Verkaufsgespräches bemerkte er nicht, dass aus einem hinter dem Verkaufsraum befindlichen Lager 12 wertvolle Handys entwendet wurden. Der Arbeitgeber forderte von ihm daraufhin Schadensersatz in Höhe von insgesamt 6.040,- €.
Das Arbeitsgericht Oberhausen entschied mit Urteil vom 24.11.2011 (Az. 2 Ca 1013/11), dass dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Nach den Feststellungen des Gerichtes konnte man dem Arbeitnehmer für seine Unaufmerksamkeit nur „leichteste“ Fahrlässigkeit vorwerfen. Dies reicht aber aus, um die Haftung eines Arbeitnehmers zu begründen.
Als Mitarbeiter sollten Sie dennoch vorsichtig sein. Zwar haften Arbeitnehmer im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich nicht für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Anders sieht jedoch bei normaler Fahrlässigkeit aus. Hier muss der Mitarbeiter damit rechnen, dass er für den angerichteten Schaden teilweise aufkommen muss. Wer grob fahrlässig handelt, muss normalerweise für den gesamten Schaden aufkommen. Bei einem großen Schaden kommt eventuell eine Quotelung in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht tragen kann. Wer vorsätzlich handelt, der haftet stets in voller Höhe. Der Grad des Verschuldens hängt sehr von den Umständen im jeweiligen Einzelfall ab.
Sicherlich sind auch die folgenden Beiträge interessant für Sie:
ArbG Marburg: Keine Kündigung von Arbeitnehmer trotz leichtsinnigem Streich mit Sekundenkleber
BAG: Arbeitnehmer musste wegen grober Fahrlässigkeit mit Jahresbruttogehalt haften