Bewerbungsgespräche laufen nicht immer erfolgreich. Manch erfolgloser Bewerber versucht gegen die ihm erteilte Absage vorzugehen, weil er oder sie sich diskriminiert fühlt. Tatsächlich dürfen bestimmte Fragen, z.B. nach einer Schwangerschaft, nicht gestellt werden. Wer sich wehrt, muss allerdings aufpassen gegen wen er das tut. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Beschränkung der immateriellen Ansprüche
Immaterielle Entschädigungsansprüche dürfen hiernach nur gegen den Arbeitgeber selbst und nicht gegen den Personalvermittler gerichtet werden (Urteil vom 23.01.2014, Az. 8 AZR 118/13).
Was war passiert? Ein Mann hatte sich auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle für Berufseinsteiger bei einer privaten Arbeitsvermittlung in Braunschweig beworben. Die GmbH war aber nicht endgültig zuständig für die Bewerbung, der Mann wurde stattdessen auf eine Schwestergesellschaft in Ahrensburg verwiesen. Zu dieser schickte er seine Unterlagen und kassierte prompt eine Absage, die aber wiederum von der ursprünglichen Gesellschaft kam.
Klage gegen Personalvermittler erfolglos
Das lies er nicht auf sich sitzen: Er klagte auf eine Entschädigung in Höhe von 16.000 Euro aufgrund Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Seine Vorgehen blieb aber sowohl in den Vorinstanzen, als auch vor dem BAG in Leipzig ohne Erfolg. Der Personalvermittler berief sich darauf, dass in Wirklichkeit die zweite Schwester-GmbH die Stelle ausgeschrieben habe. Dem folgte auch das BAG, sein Arbeitgeber wäre eben nicht der Personalvermittler geworden.
Der immaterielle Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG kann sich nur gegen diesen selbst richten. Ausdrücklich offen lies das höchste deutsche Arbeitsgericht aber, inwiefern andere Ansprüche auch gegen den Personalvermittler bestehen könnten. Solche konnte der potenzielle Arbeitnehmer aber nicht geltend machen.