Manche Arbeitgeber verlangen sogar im Niedriglohnsektor, dass die Arbeitnehmer unbezahlte Überstunden ableisten. Aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichtes ist jedoch fraglich, ob sie das dürfen. Die entsprechenden Klauseln im Arbeitsvertrag sind häufig unwirksam.
Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer als Lagerleiter bei einer Spedition tätig. Er erhielt dafür ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.800 €. Laut Arbeitsvertrag betrug seine wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden. Nach dem Inhalt einer Klausel durfte der Arbeitgeber unbezahlte Überstunden anordnen, soweit dies für den Betrieb erforderlich war. Von dieser Möglichkeit machte der Arbeitgeber reichlich Gebrauch. Nachdem sich innerhalb von zwei Jahren insgesamt 968 unbezahlte Überstunden angehäuft hatten, forderte der Mitarbeiter hierfür nachträglich eine Vergütung. Als der Arbeitgeber sich weigerte, verklagte er ihn mit Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 22.2.2012 (Az. 5 AZR 765/10), dass diese Klausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und daher unwirksam ist. Denn der Arbeitnehmer muss beim Unterzeichnen des Arbeitsvertrages zumindest wissen, in welchem Umfang er gegebenenfalls unbezahlte Überstunden ableisten muss. Von daher ist jedenfalls eine Klausel unwirksam, die überhaupt keine Begrenzung vorsieht.
Soweit es an einer wirksamen Regelung über die Vergütung von unbezahlten Überstunden fehlt, muss der Arbeitgeber diese gem. § 612 Abs. 1 BGB vergüten, soweit der Arbeitnehmer hier normalerweise eine Bezahlung erwarten darf. Hiervon ist jedenfalls auszugehen, wenn nur ein Entgelt in gewöhnlicher Höhe bezahlt wird.
Betroffene Arbeitnehmer sollten daher prüfen lassen, ob sie wirklich zum Ableisten von unbezahlten Überstunden verpflichtet sind. So etwas kann häufig nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag die Anzahl der möglichen Überstunden einschränkt.
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