Der Kläger war als Transportfahrer bei einem Betrieb im Sach- und Sicherheitsgewerbe angestellt. Sein Arbeitsvertrag wurde im Zeitraum zwischen dem 03. April 2006 bis zum 02. Oktober 2009 mehrfach verlängert. Der Kläger erhob Klage mit dem Ziel die letzte Befristung seines Arbeitsvertrages durch das Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Das BAG entschied, dass die Befristung zulässig ist.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund ist bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig, gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 1.Halbsatz TzBfG, zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer darf ein Arbeitsvertrag, gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 1.Halbsatz TzBfG, höchstens dreimal verlängert werden. Allerdings sieht die Norm vor, dass durch einen Tarifvertrag von der Dauer und Anzahl der Befristung abgewichen werden darf. Kläger und Beklagte waren jedoch nicht tarifvertraglich gebunden. Allerdings wurde in den Arbeitsverträgen vereinbart, dass die Regelungen des Tarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe anzuwenden sind.
Der Tarifvertrag regelt in § 2 Nr. 6 Satz 1 und 2, dass Befristungen bis zur Dauer von 42 Monaten möglich sind. Zudem kann ein befristetes Arbeitsverhältnis viermal verlängert werden. Der Kläger hält die Regelungen des Tarifvertrages für unwirksam. Der Gesetzgeber wollte aber den Tarifparteien die Möglichkeiten lassen vom Gesetz abweichende Regelungen zu schaffen. Die Tarifparteien sollten branchentypische Bedürfnisse durch den Tarifvertrag selbst regeln dürfen. Dies bezieht sich, sowohl auf die Dauer der Befristung, als auch auf die Anzahl der befristeten Arbeitsverträge. Das Gericht sah in den Ausnahmeregelungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG auch kein Verstoß gegen Grundrechte. Die Klage wurde mit dieser Begründung vom BAG als unbegründet abgewiesen.