Auch im Jahr 2023 ist die Impfung in der Arbeitswelt noch ein Thema. Weil sich eine medizinische Fachangestellte, die im Krankenhaus in der Patientenversorgung arbeitete, nicht gegen das Coronavirus impfen lassen wollte, wurde sie gekündigt. Doch war das rechtens?
Einer medizinischen Fachangestellten, die nicht gegen das Coronavirus geimpft war, durfte zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion gekündigt werden. Das urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 30.03.2023, Az. 2 AZR 309/22).
Die Frau arbeitete seit dem 1. Februar 2021 in einem Krankenhaus. Die Arbeitnehmerin wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt – dennoch war sie nicht bereit, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen. Ein entsprechendes Impfangebot ihrer Arbeitgeberin lehnte sie ab.
Infolgedessen wurde ihr das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mit Schreiben vom 22. Juli 2021 ordentlich fristgemäß zum 31. August 2021 gekündigt. Hiergegen hatte sich die Fachangestellte mit ihrer Klage gewandt und insbesondere geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20a IfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.
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Fall ging vor das Bundesarbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte die Klage abgewiesen. Die Revision der Frau hatte vor BAG nun ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsgericht, so das BAG, habe zutreffend angenommen, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoße. Es fehle an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers. Das wesentliche Motiv für die Kündigung sei nicht die Weigerung der Frau, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dabei sei es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden sei. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestünden keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung.
agr