Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun in einem Fall klargestellt.
Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor.
Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten jedoch nur drei Arbeitnehmerinnen und so wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hatte diese Wahl für nichtig gehalten und beim Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung begehrt. Dem haben die Vorinstanzen nicht entsprochen und die Betriebsratswahl für wirksam erachtet (u.a. Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 1. Februar 2023, Az. 5 TaBV 7/22).
„Kleinerer Betriebsrat“ bei fehlenden Kandidaten möglich
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt nun ebenfalls keinen Erfolg (BAG, Beschluss vom 24. April 2024, Az. 7 ABR 26/23). Es stehe der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Das folge vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar seien, Betriebsräte gewählt werden könnten.
Bei der Betriebsratsgröße sei in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreiche, so das BAG.
tsp