Die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten sind zuweilen unklar. So auch in diesem Verfahren vor dem BAG, in dem sich Betriebsrat und Arbeitgeberin um die Gehaltserhöhung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes stritten. Darf der Betriebsrat hier mitentscheiden? Das BAG widerspricht den Vorinstanzen.
Der Betriebsrat hat für die Erhöhung des Arbeitsentgeltes eines freigestellten Betriebsratsmitglieds selbst kein Mitbeurteilungsrecht. Ein entsprechendes Zustimmungsverfahren sei deshalb durch die Arbeitgeberin nicht einzuleiten, so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschl. v. 26.11.224, Az. 1 ABR 12/23).
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht vor, dass bei Betrieben zwischen 200 und 500 Mitarbeitern mindestens ein Arbeitnehmer von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen ist, um sich den Betriebsratstätigkeiten in Vollzeit zu widmen (§ 38 BetrVG). Weit unter dieser Schwelle lag eine Unternehmerin aus Leipzig, die mit zwei Autohäusern mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigte. Dennoch hat der Betrieb einen freigestellten Betriebsratsvorsitzenden, der nach dem erfolgreichen Durchlaufen des Assessment Centers „Führungskräftepotenzial“ im Jahr 2021 entsprechend einer höheren tarifvertraglichen Gruppe vergütet werden sollte.
Der Betriebsrat war der Ansicht, ihm stehe hierbei ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu, und hatte im Rahmen dieses Beschlussverfahrens entsprechend § 101 BetrVG seine Beteiligung gerichtlich geltend gemacht.
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Kein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats
Die Vorinstanzen hatten daraufhin der Arbeitgeberin aufgegeben, beim Betriebsrat ein Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG einzuleiten (Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Februar 2023, Az. 3 TaBV 26/21).
Die gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem BAG nun Erfolg. Dem Betriebsrat stehe bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zu. Die Norm sehe eine Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen vor. Diese bestehen in der Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung.
Bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG erfolge demgegenüber keine solche Einordnung, sondern eine Anpassung der Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach Maßgabe der in diesen Normen geregelten gesetzlichen Vorgaben. Danach, so das BAG, sei die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder zur Vermeidung einer Benachteiligung anzupassen, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen könne.
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