Das Bundesarbeitsgericht hat sich damit beschäftigt, ob eine im Einzelhandel beschäftigte Ladenaushilfe eine Tätigkeit im Getränkebereich verweigern darf. Der Arbeitnehmer berief sich darauf, dass ihm der Islam den Umgang mit Alkohol verbieten würde.

Im zugrundeliegenden Fall war ein Arbeitnehmer zunächst für etwa drei Jahre als Ladenhilfe in der Getränkeabteilung eines Warenhauses tätig. Er konnte laut Arbeitsvertrag im gesamten Warenhaus eingesetzt werden. Nachfolgend wurde er auf seinen Wunsch in der Frischwarenabteilung eingesetzt. Weil er dort aufgrund der Kälte an diesem Arbeitsplatz krank wurde, wollte ihn der Chef wieder im Getränkebereich einsetzen. Er weigerte sich dort zu arbeiten und berief sich darauf, dass er aufgrund seines muslimischen Glaubens keinerlei Umgang mit Alkohol haben dürfe. Nachdem der Arbeitnehmer hiervon trotz eines Gespräches sowie einer schriftlichen Aufforderung zur Arbeitsaufnahme abrückte, kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos.

Das Arbeitsgericht Kiel hatte diesbezüglich keine Bedenken und sah die fristlose Kündigung aufgrund der beharrlichen Arbeitsverweigerung als rechtmäßig an. Schließlich sei von ihm  nicht der Genuss, sondern nur Tragen und Verwahren von alkoholischen Getränken verlangt worden. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied, dass der Arbeitgeber hier nur eine ordentliche Kündigung aussprechen durfte. Zu dieser sei er jedoch aufgrund der Weigerung des Arbeitnehmers berechtigt. Hiergegen legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

Das Bundesarbeitsgericht hob mit Urteil vom 24.02.2011 die Entscheidung der Vorinstanz auf (Az. 2 AZR 639/09).

Hierzu stellten die Richter zunächst einmal fest, dass ein Arbeitnehmer normalerweise die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen muss. Wer dies beharrlich verweigert, muss mit einer Kündigung rechnen. Er verletzt dann nämlich in schwerer Weise seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.

Bei einer Weigerung aus religiösen Gründen sieht die Situation anders aus: Hier muss der Arbeitgeber zunächst einmal prüfen, ob nicht eine naheliegende andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Diese Prüfung konnte der Arbeitgeber vorliegend aber nicht durchführen. Hierzu muss er nämlich genau wissen, welche Tätigkeiten der betreffende Mitarbeiter aufgrund seiner religiösen Einstellung nicht ausüben kann. Weil der Arbeitnehmer dies im vorangegangenen Verfahren nicht ausführlich genug erläutert hatte, hoben die Richter das Urteil der Vorinstanz auf. Diese muss noch klären, welche Arbeiten der Arbeitnehmer deshalb nicht aufführen kann. Nur dann kann nämlich der Arbeitgeber klären, ob er ihm eine andere Arbeit übertragen kann.

Fazit:

Als Arbeitnehmer sollten Sie normalerweise den Weisungen ihres Arbeitgebers nachkommen und die aufgetragene Arbeit ausführen. Wer das nicht macht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Wem die Verrichtung einer aufgetragenen Tätigkeit aus religiösen Gründen nicht zumutbar erscheint, der sollte sich erst einmal von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Näheres zu diesem Urteil können Sie der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes Nr. 16/11 vom 24.02.2011 entnehmen.

Weitere Informationen zu Kündigungen des Arbeitgebers können Sie aus dem von mir verfassten achtteiligen Leitfaden für Arbeitnehmer entnehmen.