Wer als Beamter in einer bereits überlasteten Behörde arbeitet, der muss damit rechnen, dass er ein sog. „Sabbatjahr“ nicht bewilligt bekommt. IN diesen Fällen sprächen dienstliche Gründe dagegen, entschied das VG Koblenz.
Besteht die begründete Gefahr, dass die Freistellung eines Beschäftigten dazu führen kann, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung in dem konkreten Tätigkeitsbereich nicht mehr gewährleistet ist, so kann der Dienstherr die Bewilligung eines Sabbatjahres verweigern. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz am 28. Februar 2023 entschieden. (VG Koblenz, Az. 5 K 1182/22.KO).
Dienstherr lehnt Antrag auf berufliche Auszeit ab
Geklagt hatte eine im Dienst des beklagten Bundeslandes Rheinland-Pfalz stehende Beamte, die eine Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach dem sog. Sabbatjahr-Modell (auch: Sabbatical) bei ihrem Dienstherren beantragte. Ihr Wunsch war es, die Arbeitszeit von Mai 2023 bis April 2026 anzusparen, um von Mai 2026 bis April des Folgejahres freigestellt werden zu können. Der beklagte Dienstherr lehnte den Antrag unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Belange ab, da mangels Personalersatzes eine Freistellung der Klägerin in ihrem Aufgabenbereich dazu führen würde, dass eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nicht mehr gewährleistet sei. Nachdem ein von der Klägerin vorab geführtes Widerspruchsverfahren erfolglos blieb, verfolgte sie ihr Begehren weiter, in dem sie vor dem Verwaltungsgericht Koblenz am 22. Dezember 2022 Klage erhob.
Exkurs: Wie funktioniert das Sabbatical?
Dass Sabbatjahr-Modell ist eine flexible Form der Arbeitszeitgestaltung, die es Arbeitnehmern ermöglichen soll, für eine längere Zeit aus dem Job auszusteigen und stellt eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung dar. Einen gesetzlichen Anspruch hierauf haben Arbeitnehmer allerdings nicht. Anders hingegen sieht dies bei Beschäftigten im Öffentlichen Dienst und Beamten aus. Für diese gibt es gesetzliche Regelungen im Hinblick auf das sog. Sabbatical.
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In der zumeist gewählten Variante des Sabbatjahrmodells unterteilt man grundsätzlich zwischen Anspar- oder Arbeitsphase und einer Freistellungsphase, die meist zwischen drei und zwölf Monaten liegt. In der Ansparphase verzichten die Beschäftigten dabei entweder auf Teile Ihres Lohnes oder erbringen zusätzliche Überstunden, die angespart, und später – in der Freistellungsphase – als Lohn wieder ausbezahlt werden. Auch möglich ist die Vereinbarung eines unbezahlten Sonderurlaubs mit Verzicht auf Entgeltfortzahlung. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass der gegenseitig abgeschlossene Arbeitsvertrag für die Zeit des Sabbaticals stillgelegt wird und der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge mehr einzahlt. Dies ist im Hinblick auf die Rentenversicherung von Beachtung.
Vorgaben für die berufliche Auszeit gibt es nicht. Zumeist wird diese Zeit für Reisen, körperlicher Erholung, private Familienangelegenheiten oder Weiterbildungen genutzt. Nach der Freistellungsphase kehrt der Beschäftigte wieder in seinen üblichen Berufsalltag zurück.
Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte keinen Erfolg
Mit ihrer Klage scheiterte die verbeamtete Frau allerdings. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass der Beklagte den Antrag der Klägerin zu Recht wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt hatte. Zwar habe die Klägerin zutreffend erklärt, dass die Vertretungsnotwendigkeit als solche kein der Bewilligung des Antrages entgegenstehender dienstlicher Grund sei, weil sich dies als typischerweise mit einer Teilzeitbeschäftigung verbundene zusätzliche Anforderung an die Personalwirtschaft darstellt. Darauf habe die Gegenseite ihre Entscheidung jedoch nicht tragend gestützt.
Der beklagte Dienstherr sei zutreffend, nachdem er das konkrete Tätigkeitsfeld der Klägerin in den Blick und diesbezüglich gewichtige Gründe vorgetragen hat, zu dem Ergebnis gelangt, dass eine berufliche Auszeit der Klägerin im Rahmen eines Sabbat-Jahres zu einer Verschärfung der gegenwärtig ohnehin schon bestehenden personellen Engpässe und mithin zu einer Gefährdung der reibungslosen Aufgabenerfüllung in diesem konkreten Bereich führen kann. Diese Gefährdung könne nicht hingenommen werden, weil den Beklagten neben der Fürsorgepflicht gegenüber seinen eigenen Beschäftigten auch die im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zur sachgemäßen Erfüllung dienstlicher Aufgaben trifft. Dies sei ein entgegenstehender dienstlicher Grund, der es dem Dienstherrn nach § 75 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) erlaubt, dem Antrag nicht zu entsprechen.
Das von der Klägerin ebenfalls vorgetragene Argument, dass der Beklagte die zu befürchtenden Personalengpässe durch eine vorausschauende Planung abwenden könne, ließ das Verwaltungsgericht Koblenz in seinen Urteilsgründen nicht gelten. Hier wurden die Koblenzer Richter in ihrem Urteil im Übrigen auch sehr deutlich, in dem sie betonten, dass der Dienstherr unter keinem denkbaren Gesichtspunkt dazu verpflichtet sei, die Dienststellen des Landes derart personell auszustatten, dass den persönlichen Wünschen der Beamtinnen und Beamten nach individueller Arbeitszeitgestaltung entsprochen werden kann. Gegen dieses Urteil können beide Parteien einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
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