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Der Betriebsrat

Als Interessenvertretung obliegt Ihnen eine verantwortungsvolle Aufgabe gegenüber der Belegschaft mit weitreichenden Möglichkeiten der Einflussnahme. Oftmals sind die Mitglieder eines Betriebsrats oder auch eines Personalrats mit der rechtlichen Tragweite ihrer Rechte und Pflichten jedoch nur unzureichend vertraut. Die Kanzlei WBS.LEGAL betreut Arbeitnehmervertreter bei ihrer Tätigkeit, insbesondere bei der Verhandlungen und Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber. Wir zeigen Ihnen Rechte und Pflichten des Betriebsrats auf und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen interessengerechte betriebsinterne Vereinbarungen.

Auf einen Blick

  • Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Seine Rechte und Pflichten sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) näher geregelt.
  • Ab fünf wahlberechtigen Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gegründet werden.
  • Der Betriebsrat wird beispielsweise bei Neueinstellungen oder Kündigungen angehört.
  • Neben den Rechten bestehen für gewählte Betriebsräte auch Pflichten – zum Beispiel die Verschwiegenheitspflicht.

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Was ist ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat ist ein Gremium zur Interessensvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebes gegenüber dem Arbeitgeber. Seine Rechten und Pflichten sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zusammengefasst. Grundsätzlich kann ein Betriebsrat in jedem Betrieb gegründet werden, in dem es mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer gibt. Zu diesen zählen die ständig Beschäftigten inklusive Auszubildenden und Aushilfen.

Ein Betriebsrat wird jedoch nicht automatisch gewählt, die Beschäftigten müssen dies explizit selbst anstoßen und eine Wahl durchführen. Oft geht die Initiative von Beschäftigten aus, die gewerkschaftlich organisiert sind. Die Wahl muss dann durch einen Wahlvorstand geleitet und durchgeführt werden, der wiederum auf einer Betriebsversammlung bestimmt werden muss. Die Amtszeit eines gewählten Betriebsrats beträgt vier Jahre.

Aufgaben

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates, die die Interessensvertretung der Beschäftigten sichern soll, lassen sich in drei Bereiche gliedern.

Dies sind Rechte, die dem Betriebsrat zwar die Möglichkeit geben, mitzuwirken, jedoch nicht final zu entscheiden. Der Arbeitgeber könnte auch gegensätzlich zu den Ansichten des Betriebsrats handeln. Beispiele für die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats sind das Anhörungsrecht bei Kündigungen, Umstrukturierungen sowie das Beratungsrecht für Angelegenheiten, in denen das Unternehmen mit dem Betriebsrats geplante Ziele oder Maßnahmen des Unternehmens gemeinsam erörtern muss.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Betriebsrat über bestimmte Belange frühzeitig und ausführlich zu informieren. Dazu können auch Firmengeheimnisse oder geplante, nicht-öffentliche Maßnahmen sein. Hier kann das sogar die Schweigepflicht für Betriebsräte eintreten.
Eines der wichtigsten Rechte des Betriebsrats, dann ohne ihn geht nichts. Mitbestimmungsrechte sind Rechte, bei denen der Arbeitgeber die endgültige Entscheidung in einer Frage nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrates umsetzen darf. Hierzu zählen das Zustimmungsverweigerungsrecht (zum Beispiel bei personellen Einzelmaßnahmen), das Widerspruchsrecht (zum Beispiel gegen Kündigungen) und das Recht zur durchsetzbaren Mitbestimmung (bei Uneinigkeit entscheidet eine Schlichtungsstelle).
  • Betriebsvereinbarungen zu Arbeitszeiten, Entgelt oder Überstundenregelungen aushandeln
  • Art der Arbeitszeiterfassung mitbestimmen
  • Weiterbildungs- und Fördermaßnahmen beantragen
  • Mitbestimmung bei der Urlaubsplanung
  • Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
  • Arbeitszeitenregelungen mitbestimmen
  • Wünsche der Arbeitnehmer formulieren und Maßnahmen beantragen
  • Sich bei geplanten Versetzungen, Abmahnungen oder Kündigungen für den Arbeitnehmer einsetzen
  • Arbeitsschutz- und Hygienemaßnahmen kontrollieren
  • Belange besonders schutzbedürftiger Beschäftigter vertreten (zum Beispiel Auszubildende, Schwerbehinderte oder ausländische Arbeitnehmer)

Schulungen


Ein Schwerpunkt unserer Beratung besteht auch in der Weiterbildung und Qualifizierung von Betriebs- und Personalräten. Wir bieten dabei sowohl Inhouse-Schulungen als auch Online Schulungen an. Ob Grundlagenseminare oder Vertiefungen zu speziellen betrieblichen Problemen (z.B. Datenschutz und Betriebsrat, Interessenausgleich und Sozialplan) stehen wir für maßgeschneiderte Schulungen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zur Verfügung. Bei Interesse freuen wir uns über Anfragen: 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit)

Typische Aufgaben von Betriebsräten in der Praxis:

Gründung

Für die Gründung eines Betriebsrats gelten keine besonders hohen rechtlichen Anforderungen – auch wenn die Quote von Betriebsräten gerade in kleinen bis mittleren Unternehmen relativ gering ist.

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. 

§1 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Zunächst bestimmt eine Vollversammlung aller wahlberechtigter Beschäftigter einen Wahlvorstand. Dieser organisiert dann die finale Wahl durch die Arbeitnehmer. Die Gründung eines Betriebsrats darf vom Arbeitgeber nicht verhindert werden. Dennoch treten dabei in der Praxis immer wieder Probleme auf. Manchmal will der Arbeitgeber den Betriebsrat verhindern. Mehr zur Gründung eines Betriebsrats und was es zu beachten gilt, finden Sie hier zusammengefasst. Wie ein Betriebsrat abgewählt wird, darauf gehen wir hier ein.

In einzelnen Fällen kann es auch sein, dass ein Gesamtbetriebsrat notwendig wird. Mehr dazu lesen Sie hier.

In aller Kürze

Laut Betriebsverfassungsgesetz kann ein Betriebsrat gewählt werden, sobald in einem Betrieb fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Grundsätzlich vertritt der Betriebsrat die Interessen der Mitarbeiter gegenüber der Unternehmensführung. Auch bei Neueinstellungen oder Kündigungen muss er in einem Anhörungsverfahren einbezogen werden.
Nein, sobald fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind und die Mitarbeiter sich zur Gründung und Wahl entscheiden, kann der Arbeitgeber nichts dagegen tun. Haben Sie dennoch Probleme? Dann unterstützen wir Sie gerne in rechtlichen Fragen – schnell und einfach hier.

Wir beraten Sie gerne!

Wir beraten alle kollektivrechtlichen Organe bundesweit außergerichtlich und gerichtlich in allen betriebsverfassungsrechtlichen, personalverfassungsrechtlichen und tarifrechtlichen Fragen, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Betriebsvereinbarungen
  • Mitbestimmung (Informations-, Beteiligungs- und Zustimmungsrechte)
  • Einigungsstellenverfahren
  • Interessensausgleich- und Sozialplanverhandlungen

Schulungen

Wir vertreten Betriebsräte und Personalräte als Berater/innen, Prozessvertreter/innen und Sachverständige. Dabei beraten wir in der Wahrnehmung ihrer Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz und den Personalvertretungsgesetzen. So verhandeln wir mit der Arbeitgeberseite über Betriebsvereinbarungen zum Beispiel zu den Themen Einführung von technischen Einrichtungen, Arbeitszeitmodellen und Sozialplänen. Unser Team führt auch Beschlussverfahren vor den Arbeits- und Verwaltungsgerichten. Außerdem sind wir als Beisitzer in Einigungsstellen tätig.

Ein Schwerpunkt unserer Beratung besteht auch in der Weiterbildung und Qualifizierung von Betriebs- und Personalräten. Wir bieten dabei sowohl Inhouse-Schulungen als auch Online Schulungen an. Ob Grundlagenseminare oder Vertiefungen zu speziellen betrieblichen Problemen (z.B. Datenschutz und Betriebsrat, Interessenausgleich und Sozialplan) stehen wir für maßgeschneiderte Schulungen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zur Verfügung. Bei Interesse freuen wir uns über Anfragen: 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit)


Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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