Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds
In größeren Unternehmen sollen sie dabei helfen, den Arbeitnehmern eine starke Stimme und Mitbestimmungsmöglichkeiten im Betrieb zu Teil werden zu lassen – die Betriebsräte. Arbeitnehmern, die sich im Betriebsrat engagieren, kommt ein besonderes Maß an Sonderrechten zu. Abmahnungen sind zum Beispiel nur im Kontext der Arbeitnehmerstellung möglich, nicht aber im Kontext der Betriebsratsstellung. Warum das wichtig ist und in der praktischen Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Abmahnungen eine Rolle spielt, lesen Sie hier.
In aller Kürze
Sonderstellung des Betriebsrats
Engagiert sich ein Arbeitnehmer im Betriebsrat, kommen ihm gemäß des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verschiedene Sonderrechte zu, die ihn in seiner Stellung bestärken und vor Benachteiligungen schützen sollen. Zu diesen Rechten gehört unter anderem ein besonderer Kündigungsschutz. Damit soll gewährleistet sein, dass der Betriebsrat sich für die Interessen der Belegschaft stark machen kann, ohne eine daraus resultierende Kündigung befürchten zu müssen.
Einem Betriebsratsmitglied darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht ordentlich kündigen. Außerdem braucht der Arbeitgeber vor der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds die Zustimmung des restlichen Betriebsrats.
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Ist eine Abmahnung überhaupt zulässig?
Auch eine Abmahnung für ein Verhalten, das der Mitarbeiter aufgrund seiner Stellung im Betriebsrat tätigt, kommt daher nicht in Betracht. Jedoch bleibt davon unberührt die Möglichkeit der Abmahnung in seiner Stellung als normaler Arbeitnehmer (die er gleichzeitig innehat), so zum Beispiel wenn er Pflichten aus seinem geltenden Arbeitsvertrag verletzt. Der Abmahnung kann er dann auch nicht die Mitgliedschaft im Betriebsrat entgegenhalten, wenn diese komplett unabhängig von dieser Pflichtverletzung ist.
Die Möglichkeit, gegen eine Abmahnung durch den Arbeitgeber vorzugehen, steht nur dem abgemahnten Betriebsratsmitglied selbst offen. Ein entsprechendes Recht des Betriebsrats als Kollektiv existiert hingegen nicht.
Konfliktfall 1: Störung des Betriebsfriedens
Wird der Arbeitnehmer aufgrund der Störung des Betriebsfriedens abgemahnt, weil er beispielsweise seine Kollegen zu einer bestimmten Verhaltensweise auffordert, die dem Arbeitgeber missfällt, wird dies in der Regel eher der Stellung als Betriebsrat zugeordnet als der direkten Arbeitnehmertätigkeit. In der Regel ist in dieser Fallkonstellation von einer Unwirksamkeit der Abmahnung auszugehen.
Konfliktfall 2: Pflichtverletzung
Regelmäßige Konfliktfälle treten auch im Bereich der Einhaltung von Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auf. So kann ein Arbeitgeber beispielsweise der Meinung sein, dass ein Beschäftigter, der auch Mitglied des Betriebsrates ist, seine Arbeitszeiten nicht einhält und ihn deshalb abmahnen.
Betriebsratsmitglieder dürfen jedoch gemäß Betriebsverfassungsgesetz ihre Betriebsratsaufgaben während ihrer Arbeitszeit erledigen, sie müssen dafür nicht ihre Freizeit opfern.
Erteilt der Arbeitgeber eine Abmahnung aufgrund einer Arbeitszeitverletzung, so muss er darlegen, dass der Beschäftigte die Zeit weder für seine reguläre Tätigkeit, noch für seine Tätigkeit als Betriebsrat genutzt hat.
Oft muss hier in die ganz genaue Einzelfallbetrachtung gegangen werden, die auf einer starken Argumentation der jeweiligen Parteien beruht. Hier sollte im Zweifel der Erfahrungsschatz eines Arbeitsrechtsanwalts hinzugezogen werden, der mit möglichen Referenzurteilen vertraut ist.
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