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Arbeitgeber will Betriebsrat verhindern – Wie wehren?

In jedem Unternehmen mit mindestens fünf Beschäftigten steht der Belegschaft zu, einen Betriebsrat zu gründen und damit entsprechend gesetzliche Rechte wahrzunehmen. Oft empfindet der Arbeitgeber diese zusätzlichen Rechte als lästig und möchte bereits die Gründung eines Betriebsrats verhindern. Doch aus welchen Gründen ist das überhaupt möglich? Und wie sollte man als Arbeitnehmer darauf reagieren? Hier alle Informationen im Überblick.

In aller Kürze

In jedem Betrieb mit mindestens fünf ständigen, wahlberechtigten Arbeitnehmern darf ein Betriebsrat gegründet werden. Es besteht jedoch keine Pflicht dazu.
Rein rechtlich gesehen: Nein. Doch Arbeitgeber versuchen in der Praxis eine Gründung immer wieder durch Zureden, monetäre Ansätze oder Drohungen zu verhindern.
In Fällen, in denen die Fronten bereits verhärtet sind, sollte der Gang zum Anwalt nicht gescheut werden. Hier sollte darauf geachtet werden, einen Experten im Bereich Betriebsratsvertretungen zu wählen.

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Rechtliche Ausgangslage

§1 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) beschreibt, ab wann ein Betriebsrat in einem Unternehmen gegründet werden darf:

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. 

§1 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)

In der Praxis jedoch wird jede sechste Betriebsratsgründung vom Arbeitgeber verhindert.  Eine gesetzliche Basis hierfür gibt es jedoch nicht. §1 bestimmt, wann ein Betriebsrat gegründet werden darf. Verhinderungsgründe sind vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Typische Arbeitgeber-Methoden zur Verhinderung

Doch in der Realität versuchen Arbeitgeber immer wieder entsprechende Gründungen zu verhindern. Sie fürchten eine zu große Einflussnahme der Belegschaft, haben Angst vor hohen Lohnforderungen oder Mitsprachemöglichkeiten der Arbeitnehmer.

Gutes Zureden

Es fängt bereits damit an, dass Arbeitgeber in der Regel von Anfang durch Einreden oder intensive verbale Bearbeitung der Angestellten versucht, Einfluss auf den anstehenden Gründungsprozess zu nehmen. Hier wird dann vor allem zu dem Mittel der Verharmlosung gegriffen – nach dem Motto: Der Betriebsrat hat doch eh keine Möglichkeiten. Oder: das, was ihr als Betriebsrat erreichen wollt, können wir auch kurz so klären.

Monetäre Angebote

Zum Teil versuchen Arbeitgeber auch Wahlberechtigte oder Kandidaten mit monetären Anreizen wie Gehaltserhöhungen oder Sonderzahlungen zu beeinflussen. Hier gilt dann meist das Credo: wenn du nicht kandidierst, erhältst du 10% mehr Gehalt.  Wenn du kandidierst, war’s das mit dem Gehaltsbonus in diesem Jahr.

Drohung mit Kündigung oder Abmahnung

Auch zu schwerwiegenden Drohungen mittels Kündigung oder Abmahnung ist es in der Praxis schon gekommen.  In einer durch Gewerkschaften durchgeführten Studie ist man zum Ergebnis gekommen, dass in den Bereichen Gastgewerbe, Chemie, Metall und Nahrung jeder zweite Befragte von Verhinderungsversuchen des Betriebsrats durch den Arbeitgeber berichtet hatte.

Kündigt der Arbeitgeber Initiatoren oder möglichen Kandidaten der Betriebsratswahl, kann diese Kündigung in der Regel zwar gerichtlich angefochten werden, jedoch geht von diesem Vorgehen eine erhebliche Signalwirkung auf die restliche Belegschaft aus. Beschäftigte mit Kindern oder anderen monetären Verpflichtungen lassen sich oftmals alleine durch die Ankündigung von Kündigungen verunsichern.

Achtung! Forciert der Arbeitgeber eine Kündigung, kann er auch auf der gezielten Suche nach Kündigungsgründen sein. Oftmals stehen Beschäftigte dann unter besonderer Beobachtung und es wird bereits nach dem kleinsten Vergehen Ausschau gehalten.

Lassen Sie sich an dieser Stelle auf keinen Fall einschüchtern! Sie haben das Recht auf ihrer Seite. Im Zweifel: suchen Sie sich anwaltlichen Beistand. Wir bieten hierzu auch ein kostenloses Erstgespräch an, um ihre Lage einzuordnen. Schließen Sie sich als Belegschaft zusammen und kontaktieren Sie uns unverbindlich.

Berufung auf Koalitionsfreiheit

Ein beliebter Trick des Arbeitgebers ist es auch, der Belegschaft einzureden, dass ein Betriebsrat lediglich von Gewerkschaften initiiert wird, die eigentlich nicht den einzelnen Arbeitnehmer vertreten, sondern sich lediglich in die Betriebsratsrolle reindrängen wollen. Oftmals werden Arbeitnehmer dann darauf hingewiesen, dass es in Deutschland keinen Zwang dazu gibt, sich gewerkschaftlich zu organisieren und daher auch Betriebsratswahlen nicht erforderlich nicht. Hier werden dann meist Drohszenarien aufgebaut, nach dem Motto: Wenn ihr einen Betriebsrat wählt, habt ihr als Einzelne gar nichts mehr mitzubestimmen.

Umstrukturierungen im Unternehmen

Auch zu plötzlichen Umstrukturierungen wird seitens des Arbeitgebers gerne gegriffen. So wird versucht, die Belegschaft gezielt zu zerschlagen und ihr so die Möglichkeit zu entziehen, gemeinsam und geschlossen aufzutreten. So können dann aus einem Unternehmen plötzlich mehrere verschiedene entstehen oder Meinungsführer gezielt in andere Teile des Unternehmens versetzt werden.

Eigene Kandidaten platzieren

Merkt der Arbeitgeber, dass er die Betriebsratsgründung an sich nicht mehr stoppen kann, geht er in der Regel dazu über, im gegenüber wohlgesonnene Kandidaten zu suchen und diese gezielt zu unterstützen, zum Beispiel durch die Einberufung von Betriebsversammlungen, in denen die Kandidaten besonders hervorgehoben werden oder durch die Unterstützung für Plakate oder Flyer. So sollen Kandidaten ins Amt kommen, die der Arbeitgeber aus seiner eigenen Sicht kontrollieren und im Zaum halten kann, um so ebenfalls Forderungen zu umgehen oder Mitbestimmungsrechte zu behindern.

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Praxisfälle

Laut einer Statistik der Hans-Böckler-Stiftung melden jährlich rund 200 Gewerkschafter, dass es Gründungsbestrebungen gibt. In rund einem Drittel der Fälle kommt es im Anschluss eben nicht zu einer Betriebsratsgründung. Der meistgenannte Grund für die Verhinderung ist laut Befragung in Einschüchterungsversuchen des Arbeitgebers begründet. Jeder zweite befragte Gewerkschafter konnte gezielte Störversuche des Arbeitgebers benennen.

Drei Beispiele aus der Praxis:

Beispiel 1

Vor einigen Jahren hatten Arbeitnehmer eines Technologieunternehmens die Gründung eines Betriebsrats forciert. Das Unternehmen versuchte die Gründung durch ein eingeholtes Rechtsgutachten zu verhindern und streute gezielt Gerüchte zur Einschüchterung der Belegschaft. In der Presse lieferten sich Betriebsrats-Initiatoren und Unternehmen öffentliche Schlagabtausche.

Der Verhinderungsbemühungen zum Trotz gründete die rund 10.000-Beschäftigte-starke Belegschaft dann einen 36-köpfigen Betriebsrat, für den sich in der Folge rund 400 Kandidatinnen und Kandidaten bewarben.

Beispiel 2

„Wir möchten nicht riskieren, dass wegen unserer Bemühungen 160 Kollegen auf der Straße landen“, ein Statement, das für Furore sorgte. Nachdem bei einem Hardware-Hersteller Bemühungen zur Gründung eines Betriebsrats bekannt wurden, wurden laut Gewerkschaftsberichten mehrfache Versuche der Einschüchterung der Betriebsratsinitiative unternommen. Die Gewerkschaftsseite sprach von gezielter Unterdrückung und Drohungen durch den Arbeitgeber.

Ein Betriebsrat wurde in der Folge nicht gegründet. Die Betriebsratsinititiative beließ es bei dem eingangs erwähnten Statement.

Beispiel 3

Im auch öffentlich vieldiskutierten Fall eines Banking-Anbieters, versuchte der Arbeitgeber laut Medienberichten viel, um eine Gründung des Betriebsrats zu verhindern. So wurden beispielsweise einstweilige Verfügungen gegen Initiatoren der Gründung erlassen – angeblich aufgrund der Missachtung von unternehmensinternen Hygienevorschriften. Die Initiatoren ließen sich in der Folge von Gewerkschaften und Anwälten vertreten und konnten so gegen die Verfügungen vorgehen.

Auch von Einschüchterungs-Mails an einzelne Inititiatoren sowie die Gesamtbelegschaft ist die Rede. Die Gründer des Unternehmens argumentierten, dass es ihren Mitarbeitern an nichts fehle und sie die Bestrebungen nicht nachvollziehen könnten. Gerade in Unternehmen, die einst als kleine Start-ups begonnen haben und in denen nach wie vor eine enge Verzahnung der Belegschaft und der Geschäftsführung besteht, gilt eine Betriebsratsgründung als unmoralisch. Dabei steht den Beschäftigten das Recht auf die Gründung zu.

Gibt es in Ihrem Unternehmen derzeit Bestrebungen zur Initiierung eines Betriebsrats und stoßen sie dabei auf Widerstand durch Ihren Arbeitgeber? Kommen Sie gerne hierzu mit unseren Experten ins Gespräch und wir prüfen kostenlos und unverbindlich, wie wir Sie unterstützen können: 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit)