Mitbestimmung der Arbeitszeit durch den Betriebsrat
Wann arbeite ich, wie lange, wie wird meine Arbeitszeit erfasst, wie sind Überstunden geregelt – essentielle Fragen für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin. Herrscht hierzu Unzufriedenheit, steht Beschäftigten die Möglichkeit offen, sich an den Betriebsrat zu wenden und gemeinsam in die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu treten. Aber in welchen Fällen ist dies überhaupt möglich? Kann der Betriebsrat überall mitentscheiden, wenn es um Arbeitszeiten geht? Hier finden Sie einen Überblick über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in Sachen Arbeitszeit.
Auf einen Blick
- Der Betriebsrat hat in Sachen Arbeitszeit Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber.
- Zwar kann er nicht auf die vereinbarte Dauer einwirken, aber Nebenbestimmungen der Arbeitszeit beeinflussen.
- Nebenbestimmungen der Arbeitszeit können Arbeitszeiterfassung, Arbeitszeitmodelle, Kernarbeitszeiten, Urlaubspläne, Schichtpläne und vieles mehr umfassen.
- Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen, muss eine Schlichtungsstelle angerufen werden.
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Regelungen zur Arbeitszeit
Regelungen zur Arbeitszeit betreffen nicht nur die Dauer der Arbeitszeit selbst, sondern auch Nebenaspekte wie: Gleitzeit ja oder nein, Erfassung und Verrechnung von Arbeitszeit, Erfassung und Verrechnung von Überstunden, Bereitschaftsdienst ja oder nein und viele weitere Fragen. Auch die Aufstellung von Schichtarbeits- oder Urlaubsplänen kann eine Wirkkraft auf die Arbeitszeit einzelner Beschäftigter erzielen. Doch an welchen Stellen kann der Betriebsrat nun mitentscheiden?
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in Sachen Arbeitszeit regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG):
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: […] Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage…
§87 Abs. 1 Alt. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Der Betriebsrat kann also nicht die Arbeitszeit eines Mitarbeiters (zum Beispiel wie viele Stunden als Arbeitszeit in seinem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag hinterlegt sind) bestimmen, aber auf die Nebenbestimmungen der Arbeit einwirken. Diese können sehr vielfältig sein, zum Beispiel:
- Verteilung der Arbeitszeit auf die verschiedenen Wochentage
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Pausenregelungen
- Wochenendarbeit
- Schichtarbeit
- Nachtarbeit
- Überstunden und Überstundenabbau
Mitbestimmungsrechte bei Arbeitszeitmodellen
Bietet der Arbeitgeber ein Gleitzeit-Modell an oder sind Beginn und Ende der Arbeitszeit klar geregelt? Wann muss eine Kernarbeitszeit gegeben sein? Wie erfolgt die Arbeitszeitenerfassung? Gibt es Vertrauensarbeitszeit? Wie flexibel sind die Mitarbeiter bei der eigenen Arbeitszeiteinteilung? Dies alles sind Fragen, in denen dem Betriebsrat gemäß des Betriebsverfassungsgesetzes durchaus Mitbestimmungsrechte zustehen. Möchte der Arbeitgeber Änderungen am derzeit im Unternehmen vorherrschenden Vorgehen vornehmen, so hat er den Betriebsrat darüber frühzeitig und ausführlich zu informieren sowie ihn dazu anzuhören.
Mitbestimmungspflicht bei Bereitschaft oder Schichtarbeit
Möchte der Arbeitgeber ein Schichtarbeitssystem einführen, so hat er zuvor alle Regelungen bis ins Detail mit dem Betriebsrat abzustimmen. Insbesondere bei der Anzahl, Einteilung und personellen Besetzung kann der Betriebsrat aktiv mitentscheiden. Auch ist es möglich, dass der Betriebsrat selbst Vorschläge hierzu vorlegt. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, so übernimmt eine Schlichtungsstelle.
Möchte der Arbeitgeber eine Rufbereitschaft oder einen Bereitschaftsdienst einrichten, so ist auch hier zunächst der Betriebsrat zu informieren und anzuhören. Der wichtigste Unterschied zwischen den beiden Formen der Bereitschaft ist, dass die Rufbereitschaft in der Regel nicht gesondert vergütet wird, da während dieser Zeit der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort und seine Freizeitaktivität selbst bestimmen kann. Beim Bereitschaftsdienst hingegen muss sich der Arbeitnehmer an einem vereinbarten Ort aufhalten – insbesondere in medizinischen Berufen von großer Bedeutung. Der Betriebsrat und der Arbeitgeber können im Zweifel ganz unterschiedliche Meinungen zur Ausgestaltung dieser Bereitschaft haben. Aus Betriebsratssicht ist es daher wichtig, hier frühzeitig die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten.
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