Vor den Arbeitsgerichten geht es gerne um Minuten. So auch im Fall eines Containermechanikers, der nach getaner Arbeit noch vor Ort den angesammelten Schmutz abduschte. Nun hatte das BAG zu entscheiden, ob die Arbeitszeit unter der Dusche endet oder wann diese noch beinhaltet ist.

Nach Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Umkleide- und Duschzeiten nicht grundsätzlich Teil der Arbeitszeit. Etwas andere soll aber gelten, wenn ein Arbeitnehmer durch die Arbeit so sehr verschmutzt wird, dass ihm der Nachhauseweg in Alltagskleidung nicht mehr zuzumuten ist. Der Weg vom Umkleideraum zur Arbeitsstätte sei zudem vergütungspflichtige Arbeitszeit, so das BAG (BAG Urt. v. 23.04.2024, Az. 5 AZR 212/23).

Hintergrund ist der Rechtsstreit zwischen einem Containermechaniker und seiner Arbeitgeberin. Die Aufgabe des Mechanikers bestand darin, Container „in Ordnung zu bringen“, die auf Wechselbrücken geladen werden. Dazu gehörte auch das Abschleifen rostiger und schadhafter Stellen inklusive Nachlackierung. Nach getaner Arbeit begab er sich in den 30 bis 40 Meter entfernten Umkleideraum, duschte, und zog sich um.

Für seine Wege- Umkleide- und Duschzeiten verlangte er nun von seiner Arbeitgeberin Nachzahlung. Hierfür hatte er zunächst 55 Minuten pro Tag veranschlagt. Von Januar 2017 bis April 2022 kam nach einer Klageerweiterung insgesamt ein Betrag in Höhe von rund 26.000 Euro zusammen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg sprach ihm sprach ihm jedoch lediglich 2.387 Euro zu und ging für die zuletzt streitige Zeit von Juni 2020 bis April 2022 von arbeitstäglich (geschätzten) 21 Minuten aus, die der Mann für Umkleiden, Körperreinigung und den Weg zwischen Umkleideraum und Arbeitsstätte benötige. Hiergegen legten sowohl er als auch die Arbeitgeberin Berufung ein, sodass die Sache letztlich vor dem BAG entschieden wurde. Das BAG hob die vorinstanzliche Entscheidung in Teilen auf und verwies sie an das LAG zurück.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Umkleidezeiten sind Arbeitszeit

Das BAG stellte in seinem Urteil zunächst fest, dass Umkleidezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeiten seien. Zu der Arbeitsleistung im Sinne des Arbeitsrechts gehöre nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit, die mit der eigentlichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhinge. Es verwies soweit auf ständige Rechtsprechung.

Stechuhr-Pflicht? Ab jetzt MUSS eure Arbeitszeit kontrolliert werden!

Das An- und Ablegen von Schutzkleidung sei „ausschließlich fremdnützig“ zugunsten des Arbeitgebers und entsprechend seien die erforderlichen Zeiten zu vergüten. Das umfasse neben dem Umkleiden selbst auch den Weg zwischen Arbeitsstätte und Umkleideraum.

Duschen muss notwendig sein

Für die Frage, ob Duschzeiten als Arbeitszeit vergütet werden können, stellte das BAG entsprechend auf den Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit ab. Klar sei der Fall, wenn das Duschen vom Arbeitgeber eindeutig angeordnet werde oder wenn zwingende Arbeitsschutz- bzw. Hygienevorschriften ein Duschen verlangen würden.

Darüber hinaus könne das Duschen auch dann zur Arbeitszeit gehören, wenn sich der Arbeitnehmer bei der Arbeit so sehr verschmutze, dass ihm der Nachhauseweg in Privatkleidung nicht zuzumuten sei. Wenn die Erbringung der Arbeitsleistung ohne anschließendes Duschen unzumutbar werde, sei das Duschen fremdnützig und deshalb zu vergüten.

Da das LAG nicht untersucht hatte, inwieweit das Duschen für den Containermechaniker zwingend erforderlich war, verwies es die Entscheidung dahingehend zurück. Der Fall des Mechanikers ist damit noch nicht abschließend geklärt, allerdings bietet die BAG-Entscheidung immerhin konkrete Maßstäbe, an denen sich die Arbeitsrechtsprechung in Zukunft orientieren kann.

the