Arbeitgeber müssen überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Arbeitgeber werden damit verpflichtet, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten – soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Das sieht die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung vor, die am 27. Januar in Kraft getreten ist.
Beim Bund-Länder-Gipfel am 19. Januar 2021 wurde festgestellt, dass angesichts der pandemischen Lage in Deutschland eine weitere Reduzierung von Kontakten zur Eindämmung der Corona-Neuinfektionen im beruflichen Kontext erforderlich ist. Dazu hat die Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Verordnung erlässt, die Arbeitgeber zur Ermöglichung von Homeoffice anhalten soll.
Von dieser Verordnungsermächtigung hat das BMAS nun Gebrauch gemacht und eine SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung erlassen, die am 27. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Die bereits bestehende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel soll damit durch weitere befristete Arbeitsschutzmaßnahmen flankiert werden. Neben den Maßnahmen, die die meisten Arbeitgeber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte ohnehin bereits umgesetzt haben sollten, enthält die Verordnung nach § 2 Abs. 4 folgende bis zum 15. März 2021 befristete Regelung zum Home-Office:
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten in Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung durchzuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“ (§ 2 Abs. 4 SARS-Cov-2-ArbSchVO)“
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Homeoffice-Angebot & zwingende betriebliche Gründe
Die Verordnung verpflichtet den Arbeitgeber zunächst zu prüfen, ob die Büro- und Verwaltungstätigkeiten, die aktuell noch im Betrieb ausgeführt werden, auch im Homeoffice erledigt werden können.
Soweit zwingende betriebliche Gründe vorliegen, muss der Arbeitgeber kein Homeoffice anbieten. Damit besteht mit der Verordnung kein genereller Anspruch des Arbeitnehmers, gegen den Willen des Arbeitgebers eine Tätigkeit im Home Office durchzusetzen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Homeoffice hingegen vor, ist dem Arbeitnehmer die Tätigkeit im Homeoffice anzubieten. Umgekehrt enthält die Verordnung auch keine ausdrückliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, das Homeoffice-Angebot wahrzunehmen. Damit soll vermieden werden, Arbeitnehmer ins Homeoffice zu schicken, die keine Möglichkeit haben, von zu Hause aus zu arbeiten.
Was genau „zwingende betriebliche Gründe“ sind, die einem Angebot auf Homeoffice entgegenstehen, verrät die Verordnung nicht. Das BMAS benennt auf der eigenen Webseite Tätigkeiten, die eine Ausführung im Homeoffice nicht zulassen, wie viele Tätigkeiten in der Produktion, Dienstleistung, Handel und Logistik. Auch in anderen Bereichen können nachvollziehbare betriebstechnische Gründe vorliegen, die gegen eine Verlagerung ins Homeoffice sprechen, insbesondere weil die Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden können. Beispiele hierfür sind:
- die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post
- die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs
- Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten
- Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service)
- Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes.
Zwingende betriebliche Gründe sind im Übrigen immer dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in seiner privaten Wohnung datenschutzrechtliche Vorgaben nicht einhalten kann, insbesondere weil Familienmitglieder oder auch sonstige Mitbewohner Zugriff auf Daten und Informationen haben könnten. Dies bedeutet aber auch, dass vor allem diejenigen Arbeitnehmer, die mit besonders sensiblen Daten (z.B. Gesundheitsdaten, Mandatsdaten) befasst sind, an ihrem Heimarbeitsplatz ein Datenschutzniveau sicherstellen müssen, das dem des Betriebs entspricht. Andernfalls entfällt auch für sie das Recht auf Homeoffice.
Was können Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber tun?
Arbeitnehmer können sich an die Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger oder – wenn vorhanden – an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden, soweit Unternehmen Homoffice-Regelungen verweigern obwohl diese möglich wären. Bußgelder sieht die Verordnung selbst aber nicht vor. Betriebe müssen aber damit rechnen, dass Arbeitsschutzbehörden unterstützt durch die Unfallversicherungsträger überprüfen werden, ob die zwingenden betrieblichen Gründe für eine Arbeit im Betrieb tatsächlich vorliegen. Diese können dann gemäß § 22 ArbschG die Durchführung von Homeoffice verlangen und bei Nichtbefolgung von Anordnungen ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR (§ 25 ArbSchG) verhängen.
Für die Praxis ergibt sich ein erhöhter Dokumentationsaufwand. Arbeitgeber sollten nicht nur die Gefährdungsbeurteilung sondern auch die dem Homeoffice entgegenstehenden, zwingenden betriebsbedingten Gründe dokumentieren und den Mitarbeitern die für Homeoffice geeigneten Arbeitsplätze durch schriftliche Angebote oder Vereinbarungen anbieten.
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(K)ein Recht auf Homeoffice
Das Thema beschäftigt den Gesetzgeber in jedem Falle auch weiterhin, denn ein Recht auf Homeoffice sieht auch der aktuelle überarbeitete Gesetzesentwurf vom 14. Januar 2021 des BMAS zur Regelung der mobilen Arbeit nicht vor.
Anstatt eines Anspruchs der Beschäftigten auf Arbeiten von einem belieben Ort aus, enthält der Entwurf nun fristgebundene Erörterungspflichten für den Arbeitgeber. Verpasst der Arbeitgeber die entsprechenden Fristen, soll der Arbeitnehmer befristet für sechs Monate mobil arbeiten dürfen.
Tarifvertrags- und Betriebsparteien sollen weiterhin eigene Regelungen zu mobiler Arbeit treffen können. Da die Sozialpartner die Arbeitsstrukturen in den Unternehmen und in der jeweiligen Branche und Region kennen, könnten sie passgenaue und ausgewogene Lösungen unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten finden
So hilft Ihnen WBS!
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