In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen müssen Mitarbeiter ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen, um das Risiko von Corona-Erkrankungen zu minimieren. Einer Krankenschwester aus Schleswig-Holstein wurde nun gekündigt, weil diese nur eine Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet vorlegte, ohne sich ärztlich untersuchen zu lassen – zurecht, wie das ArbG Lübeck nun entschied.

Eine Krankenschwester aus Schleswig-Holstein arbeitete seit 2001 in einer Klinik. Während der Corona-Pandemie wurde sie aufgefordert, ihren Impf- oder Genesenenstatus oder ein ärztliches Attest über Impfunfähigkeit bezüglich des Corona-Virus vorzulegen. Die Klinik kam mit dieser Aufforderung ihrer Pflicht nach, die Corona-Regeln zu medizinischen Einrichtungen umzusetzen. Die Krankenschwester legte ihrer Arbeitgeberin eine Bescheinigung vor, die eine sechsmonatige vorläufige Impfunfähigkeit ausweist und die Unterschrift einer Ärztin aus Süddeutschland enthält. Die Bescheinigung wurde aus dem Internet ausgedruckt. Eine persönliche oder digitale Besprechung mit der Ärztin fand allerdings niemals statt.

Die Klinik informierte daraufhin das Gesundheitsamt und kündigte der Krankenschwester im Januar 2022 fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31. Juli 2022. Die ordentliche Kündigung wurde nun vom Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck bestätigt (Urt. v. 14.04.2022, Az. 5 Ca 189/22).

Kündigung war gerechtfertigt

Die gekündigte Krankenschwester legte gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage ein. Sie war der Ansicht, dass ihre Bescheinigung überhaupt nicht zu beanstanden sei. Zudem solle ihrer Meinung nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) weitere arbeitsrechtlichen Maßnahmen der Klinik als Arbeitgeberin ausschließen. Allein das Gesundheitsamt sei zu Maßnahmen in dieser Situation berechtigt und könne zum Beispiel eine ärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Bescheinigung veranlassen.

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Das sah das ArbG Lübeck jedoch anders. Aus § 20a IFSG ergebe sich kein auf die Situation passendes arbeitsrechtliches Kündigungsverbot. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist werteten die Richter aufgrund des Fehlverhaltens der Krankenschwester als sozial gerechtfertigt und wirksam. Dagegen sei die fristlose Kündigung angesichts der sehr langen Betriebszugehörigkeit unverhältnismäßig.

Nach Ansicht der Richter stelle die Vorlage einer vorgefertigten ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung, ohne dass vorher eine Untersuchung erfolgt ist, eine sehr schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar. Das Vertrauen der Klinik in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit sei dadurch schon ohne vorherige Abmahnung zerstört. Der Krankenschwester hätte schon zu Beginn klar sein müssen, dass die vorgelegte Bescheinigung den Anschein eines ärztlichen Zeugnisses erwecken würde, obwohl in Wahrheit keine ärztliche Untersuchung stattgefunden hatte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

ses