Das Coronavirus breitet sich weitehin rasant bei uns in Europa aus. Und das macht vielen Sorgen. Schließlich werden fast täglich weitere teils elementare Rechte eingeschränkt. Für unzählige Unternehmen und Selbstständige geht es inzwischen um die Existenz und ein Ende ist derzeit nicht in Sicht. Die Anfragen an unsere Kanzlei häufen sich massiv. Wir beantworten im Folgenden die wichtigsten Fragen zu den Themenblöcken Fördermaßnahmen, Kurzarbeitergeld, Arbeitsrecht, Homeoffice, Ausgangssperren, Bußgelder bei Verstoß gegen das Kontaktverbot, Veranstaltungen und Events, Was darf der Staat und Reisen. Unser krisengeschultes Team aus spezialisierten Rechtsanwälten steht in weiterhin wie gewohnt jederzeit bundesweit zur Verfügung.
Update im Eventrecht: Gutscheinlösung beschlossen
Gutscheine anstatt Rückerstattung. Der Bundestag hat am 14. Mai 2020 mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht die Gutscheinlösung zur Unterstützung der Kultur- und Freizeitbranche beschlossen. Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 der Gutscheinlösung zugestimmt. Demnach sind Veranstalter berechtigt, den Kunden Gutscheine auszustellen, wenn Veranstaltungen aufgrund der Corona-Krise ausfallen müssen. Die Event-Veranstalter sollen also künftig nicht in der Pflicht sein, Ticketpreise zu erstatten. Die Gutscheine sollen bis Ende 2021 befristet sein und für alle Tickets gelten, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden. Der Gesetzgeber will die Kultur- und Freizeitbranche so vor hohen Schulden bewahren.
Lösen die Kunden die Gutscheine bis Ende 2021 nicht ein, müssen die Veranstalter den Wert der Gutscheine allerdings ersetzen. Die Regelung enthält außerdem eine Härtefallklausel für Kunden, denen ein Gutschein wegen ihrer finanziellen Situation nicht zumutbar ist. Der Inhaber des Gutscheins kann daher die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn die Annahme des Gutscheins für ihn aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse nicht tragbar ist.
In Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB) wird nun folgender § 5 angefügt:
§ 5 Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen
(1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020
erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.
(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen
Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.
(3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
(4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,
- dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
- dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.
(5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn
- der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
- er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.“
Was bedeutet das in Zukunft für meine Eventtickets?
Habe ich schon vor dem 8. März 2020 Tickets für ein Konzert oder eine sonstige Veranstaltung erworben, die nun coronabedingt abgesagt wird, kann der Veranstalter mir einen Wertgutschein für einen Nachholtermin oder eine andere Veranstaltung ausstellen. Diesen muss ich bis zum 31. 12. 2021 einlösen. Wenn ich ihn nicht einlöse, wird mir der Ticketpreis danach erstattet. Eine Erstattung steht mir allerdings von vorne herein zu, wenn mir die Ausstellung eines Gutscheins aus finanziellen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diese Gutscheinlösung gilt auch, wenn infolge des Coronavirus eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung zu schließen war oder ist. Das betrifft zum Beispiel Schwimmbäder oder Fitnessstudios. Der Gutschein muss für den vollen Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren aufkommen. Ausstellung und Übersendung des Gutscheins müssen kostenlos sein. Bei Dauerkarten für Sportvereine oder Schwimmbäder sowie auch Musik- und Sprachkurse kann der Kunde einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils bekommen. Übrigens betrifft die Gutscheinlösung Veranstaltungen im beruflichen Kontext wie Fortbildungen und Seminare, ebenso Veranstaltungen wie Fachmessen und Kongresse, nicht.
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Die Ausbreitung des Coronavirus hat in Deutschland zu massiven Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt.
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist überwiegend in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, gerade diese Folgen der Covid-19-Pandemie für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie für Gerichte abzufedern.
Alle Regelungen gelten grundsätzlich für einen begrenzten Zeitraum und sollen bis zum Ende der derzeitigen Ausnahmesituation die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sichern.
Alle Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag unter:
Corona-Krise: Verbraucher dürfen Zahlung verweigern
Fördermaßnahmen in der Corona-Krise
Mit milliardenschweren Notpaketen will die Bundesregierung in der beispiellosen Coronavirus-Krise Firmen und Jobs schützen. Derzeit werden tagtäglich neue Hilfspakete für betroffene Unternehmen angekündigt. Überall hört und liest man davon, dass Ministerien auf Bundes- wie Landesebene schnelle und unbürokratische Finanzhilfen zur Verfügung stellen.
Wir erleben in den vergangenen Tagen eine enorme Unsicherheit bei Unternehmen, denn viele Unternehmer wissen nicht, an wen sie sich zu wenden haben und vor allem welche formalen Voraussetzungen im Antragsverfahren zu belegen sind. Klar ist, dass auch in der Krisensituation gewisse Kriterien erfüllt werden müssen, damit man jetzt staatliche Unterstützung erhält. Anträge auf Maßnahmen im Rahmen des Corona-Schutzschildes müssen dringend fachkundig vorbereitet sein. Wir geben Ihnen daher im Folgenden einen Überblick über bestehende und geplante Fördermaßnahmen von Bund und Ländern.
Die auf Bundesebene vorgesehenen Liquiditätshilfen, werden über
die staatseigene KfW-Bank
abgewickelt. Das heißt: Unternehmen erhalten über die eigene Hausbank (den
regulären Geschäftsbanken) Kredite und Bürgschaften, welche die KfW sodann
gegenüber der Hausbank absichert. Der Staat übernimmt dann den Großteil
etwaiger Ausfallrisiken- im Extremfall bis 90 Prozent. Allerdings bedeutet das
auch, dass dennoch ein Restrisiko bei der Hausbank verbleibt. Da ihre Hausbank
indes das bei ihr verbleibende Restrisiko nicht einfach an die KfW-Bank
weiterreichen kann, setzt eine positive Kreditentscheidung trotz Corona einen
Prozess voraus, der auch bei einer regulären Kreditvergabe durchlaufen werden
müsste.
Insofern sehen Sie sich mit zwei wichtigen Entscheidungen konfrontiert:
- Die Kreditentscheidung Ihrer Hausbank
- Die (formale) Haftungsübernahme der KfW
Ihre Hausbank bleibt damit Ihr Ansprechpartner. Selbstverständlich
werden durch die KfW-Unterstützung sowohl die Kreditkonditionen erheblich
verbessert als auch die Entscheidungszeit massiv beschleunigt. Ein enormer
Vorteil für Sie in der aktuellen Situation.
Doch ein Kredit, bleibt auch in der jetzigen Krise weiterhin ein Kredit. Sie
erhalten „frisches Geld“ um die kommende Zeit für Investitionen und
Betriebsmittel zu sichern, was im Umkehrschluss bedeutet, dass grundsätzlich
nur gesunde Unternehmen die KfW-Förderung in Anspruch nehmen können.
Der Maßnahmenkatalog der Banken sieht dabei Fördermöglichkeiten durch KfW-Kredite, Bürgschaften der Bürgschaftsbanken
sowie KfW-Sonderprogramme
vor.
Im Folgenden stellen wir Ihnen die einzelnen Möglichkeiten vor.
- KfW-Unternehmerkredit (mindestens 5 Jahre am Markt aktiv):
Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler können Sie ab
Montag, den 23.03.2020 bei Ihrer Hausbank oder Sparkasse einen Kredit für
Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Technisch ist eine Zusage und
Auszahlung spätestens ab dem 14.04.2020 möglich, sofern Sie bis zum 31.12.2019
nicht in Schwierigkeiten waren.
Wenn Sie einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen,
übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank.
- Für große Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, mehr als 50 Millionen Euro Umsatz oder mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme übernimmt die KfW-Bank bis zu 80 Prozent Risikoübernahme für Betriebsmittelkredite.
- Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme.
Sie können je Unternehmensgruppe (im Sinne verbundener Unternehmen) bis zu 1 Mrd. Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf
- 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
- 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.
Die Haftungsfreistellung wird auch auf Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mrd. Euro erweitert. Eine höhere Risikoübernahme kann zudem die Bereitschaft der Finanzierungspartner für eine Kreditvergabe erleichtern.
2. ERP-Gründerkredit – Universell (weniger als 5 Jahre am Markt)
Der ERP-Gründerkredit – Universell ermöglicht eine zinsgünstige Finanzierung von Gründungen, Nachfolgeregelungen oder Unternehmensfestigungen, sofern Ihr Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt aktiv ist. Hierunter fallen alle Formen der Existenzgründung, also die Errichtung von Unternehmen, deren Übernahme oder die Übernahme einer tätigen Beteiligung (auch im Nebenerwerb sowie Nachfolgeregelungen). Zudem werden Festigungsmaßnahmen innerhalb der ersten 5 Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit finanziert.
- Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme
- Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme
Wenn Ihr Unternehmen weniger als 3 Jahre am Markt aktiv ist,
können kleinere und mittlere Unternehmen und große Unternehmen ebenfalls einen
Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen.
Sie können je Unternehmensgruppe bis zu 1 Mrd. Euro beantragen.
Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf
- 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
- 50% der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.
Hinweis: Ergänzende Maßnahmen der Bundesregierung sind derzeit in Arbeit. Für Informationen kontaktieren Sie bitte unsere Rechtsexperten unter 0221 57 14 32 9686. Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.
3. KfW-Kredit für Wachstum
Der KfW-Investitions- und Betriebsmittelkredit ist für größere
Vorhaben in den Bereichen Innovation und Digitalisierung gewerblicher
Unternehmen vorgesehen.
In Anbetracht der aktuellen Situation erweitert die KfW ihr
Finanzierungsangebot im KfW-Kredit für Wachstum. Die bisherige Beschränkung des
KfW-Kredits auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung wird
aufgehoben.
Der Kredit erstreckt sich nun temporär auch auf die allgemeine Unternehmensfinanzierung
inkl. Betriebsmittel im Wege der Konsortialfinanzierung und zwar ohne
Beschränkung auf einen bestimmten Bereich. Den Kredit erhalten Sie ebenfalls
über Ihre Hausbank.
- Die bisherige Umsatzgrenze der geförderten Unternehmen wird von 2 Mrd. EUR auf 5 Mrd. EUR erhöht.
- Für Unternehmen mit mehr als 5 Mrd. EUR Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung.
- Die Risikoübernahme durch die KfW gegenüber den Hausbanken wird auf bis zu 70% erhöht.
4. KfW-Sonderprogramm 2020
Neben den bereits genannten KfW-Krediten beabsichtigt die KfW
für kleine und mittlere sowie für große Unternehmen je ein Sonderprogramm
vorzubereiten und dieses sodann schnellstmöglich einzuführen.
Die KfW beteiligt sich hier an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und
Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen. Hierbei übernimmt
die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50% der Risiken der
Gesamtverschuldung. Das erhöht Ihre Chance, eine individuell strukturierte und
passgenaue Konsortialfinanzierung zu erhalten.
Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf
- 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
- das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
- den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.
5. Bürgschaften
Eine weitere Option der Liquiditätsbeschaffung wird durch Bürgschaftserleichterungen ermöglicht:
- Zum einen wird der Bürgschaftshöchstbetrag bei den Bürgschaftsbanken auf 2,5 Millionen Euro von ursprünglich 1,25 Mio. Euro auf 2,5 Mio. Euro verdoppelt. Zudem steigt der Risikoanteil des Bundes bei den Bürgschaftsbanken um 10 Prozent, damit die in der Krise schwer einzuschätzenden Risiken leichter geschultert werden können.
- Die Bürgschaftsbanken können ab sofort bis zu einem Betrag von EUR 250.000 zur beschleunigten Liquiditätsbeschaffung Bürgschaftsentscheidungen im Schnellverfahren eigenständig innerhalb von drei Tagen treffen.
- Die bisherige Beschränkung im Rahmen des Großbürgschaftsprogramms (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen gilt nicht mehr, sondern wird geöffnet, sodass Künftig auch Unternehmen außerhalb der strukturschwachen Regionen hiervon profitieren können. Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro. und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80%.
6. Solo-Selbständige und Kleinstunternehmer
Am heutigen Montag wurden umfassende zusätzliche Maßnahmen mit Soforthilfen von
bis zu 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und
Angehörige der Freien Berufe vorgelegt.
Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen:
- bis 9000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
- bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten
Unsere Rechtsexperten stehen Ihnen hierbei jederzeit beratend (bundesweit) zur Seite.
Damit Unternehmen in der Coronakrise ihre Liquidität erhalten können, kommen die Finanzbehörden Betroffenen ab sofort mit steuerlichen Erleichterungen entgegen.
- So wird Unternehmen die Möglichkeit gegeben, ihre Steuerzahlungen in Milliardenhöhe zu stunden. Die Anträge auf Stundung können für bis zum 31. 12. 2020 fällige bzw. fällig werdende Steuern gestellt werden, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer). Sie sind an das zuständige Finanzamt zu richten. Anträge auf Stundung der Gewerbesteuer müssen dagegen grundsätzlich an die Gemeinden gerichtet werden. Die Stundung der Steuern setzt voraus, dass ihre Einziehung eine erhebliche Härte für den Steuerzahler bedeutet. Die Finanzverwaltung wird jedoch angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Steuerabzugsbeträge wie die Lohnsteuer oder die Kapitalertragssteuer können nicht gestundet werden.
- Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen ist, kann bis zum 31. 12. 2020 unter erleichterten Bedingungen eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer beantragen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Steuerpflichtige können auch Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung stellen.
Bis zum 31. 12. 2020 wird von Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen wegen rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdender Steuern abgesehen. Dies betrifft die von den Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, also z. B. die Einkommenssteuer, die Umsatzsteuer oder die Körperschaftssteuer. Der Vollstreckungsschuldner muss dem Finanzamt vor der drohenden Vollstreckung mitteilen, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen ist.
In dem Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der
Covid-19-Pandemie ist eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für
Unternehmen vorgesehen, die vor der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
stehen. Grundsätzlich muss dieser Antrag innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gestellt werden. Bis zum 30. 9. 2020
soll die straf- und haftungsbewehrte Antragspflicht nun ausgesetzt werden. Die
Aussetzung soll allerdings nicht gewährt werden, wenn die Insolvenzreife nicht
auf den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beruht oder wenn die Zahlungsunfähigkeit
eines Unternehmens nicht mehr beseitigt werden kann. Zugunsten von Unternehmen,
die bis zum 31. 12. 2019 noch liquide waren, wird allerdings vermutet, dass
eine danach eingetretene Insolvenzreife mit der Coronakrise zusammenhängt und
die Zahlungsunfähigkeit noch beseitigt werden kann.
Diese und andere Übergangsregelungen zum Insolvenzrecht sollen die Fortführung
von Unternehmen ermöglichen und erleichtern, die infolge der Coronakrise
insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Die
betroffenen Unternehmen bekommen so die nötige Zeit, um mit den notwendigen
Vorkehrungen ihre Insolvenzreife abzuwenden.
Wie gesagt liegt bisher jedoch nur ein Gesetzesentwurf zu den Neuerungen im
Insolvenzrecht vor. Bis diese verabschiedet werden und in Kraft treten, sind
die Unternehmensführungen gehalten, die Liquidität ihrer Unternehmen regelmäßig
zu überprüfen. Zeigt die Überprüfung und Zukunftsplanung, dass eine
Insolvenzreife bevorsteht, sollte unbedingt insolvenzrechtlicher Rat eingeholt
werden, um die Insolvenzreife noch abzuwenden.
Eine derzeitige Fördermaßnahme des Bundes besteht darin,
Arbeitgebern die Beantragung von Kurzarbeitergeld zu erleichtern.
Für einen erfolgreichen Antrag auf Kurzarbeitergeld müssen folgende vier Voraussetzungen
erfüllt sein:
- Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist (z.B. eine schlechte Auftragslage) oder durch ein unabwendbares Ereignis zustande gekommen ist. Das Unternehmen ist somit nicht mehr in der Lage seine Arbeitnehmer in vollem Umfang zu beschäftigen. Eine derartige Situation ist aktuell bei der Coronakrise ohne weiteres gegeben. Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehender Natur sein. Das ist dann der Fall, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit weder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist. Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein: Der Betrieb hat also zuvor vergeblich versucht, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken. Bisher mussten als Maßnahmen ein vergeblicher Abbau von Arbeitszeitkonten oder eine vergebliche unentgeltliche Urlaubsgewährung ergriffen werden.
- Mindestens eine Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
- Die Arbeitnehmer, für die die Kurzarbeit angemeldet wird, stehen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und wurden nicht gekündigt. Minijobber, Auszubildende, Rentner und Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen, sind vom Bezug des Kurzarbeitergelds ausgeschlossen.
- Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit schriftlich anmelden. Das ist online oder über einen Vordruck der Arbeitsagenturen möglich. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Nun wurden diese Zugangsvoraussetzungen durch folgende Neuerungen abgemildert.
Von einem erheblichen Arbeitsausfall ging man bislang aus, wenn mindestens 1/3 der Beschäftigten eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung Entgeltausfälle von jeweils mehr als 10 Prozent erlitten. Nun ist es bereits ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll nun teilweise oder vollständig verzichtet werden. Bislang war es so, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden mussten.
Nun können auch Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit gehen und haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Neu ist nun auch, dass die Bundesagentur für Arbeit anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
Zur Information für Sie: Weiter unten in unseren FAQ finden Sie weitergehende Informationen zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld.
Weitere Hilfen vom Staat erhalten selbständige Unternehmer in Form eines Entschädigungsanspruchs, wenn sie während der Coronakrise Verdienstausfälle erleiden.
Dieser Entschädigungsanspruch besteht aber nur, wenn gegen den Selbständigen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) aufgrund seiner Ansteckungsgefahr ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt oder dieser aufgrund behördlicher Anordnung unter Quarantäne gestellt wurde.
Die Entschädigung bemisst sich nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen des Selbständigen im vergangenen Jahr. Nach 6 Wochen wird die Entschädigung allerdings nur noch in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes ausgezahlt, also in Höhe von 70 % des monatlichen Durchschnittseinkommens. Daneben können Selbstständige ihre nicht gedeckten Betriebsausgaben für die Zeit des Verdienstausfalls in angemessenem Umfang ersetzt verlangen. Außerdem werden bei einer Existenzgefährdung die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet
Den Antrag auf Entschädigung können Selbstständige bei den zuständigen Landesbehörden stellen. Das sind in der Regel die Gesundheitsämter. Der Antrag ist drei Monate nach dem Ende der Quarantäne oder des beruflichen Tätigkeitsverbots zu stellen. Dem Antrag ist von dem Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen.
Ein allgemeiner Entschädigungsanspruch für Unternehmen könnte sich aus § 65 IfSG ergeben. Demnach leistet der Staat eine Entschädigung in Geld, wenn durch behördliche Maßnahmen zur Abwendung der Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus „ein nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird“. Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung wäre dann „das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist“. Auf diesen Entschädigungsanspruch sollte man sich als Unternehmen allerdings nicht verlassen, denn der Gesetzgeber bezieht sich in § 65 IfSG nicht ausdrücklich auf Verdienstausfälle. Auch Richtlinien der Landesregierungen zu den Aussichten auf Entschädigung aus § 65 IfSG gibt es bisher nicht.
Soforthilfe für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen
Viele Kleinunternehmen und Soloselbständige leiden derzeit unter massiven Umsatzeinbrüchen und Auftragsstornierungen. Sie wissen nicht, wie sie laufende Betriebskosten wie Mieten und Leasingraten oder Kreditraten bezahlen sollen.
Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt.
Die Landesregierung NRW hat daher nun beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen. NRW hat zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erweitert.
Wenn Sie eine rechtliche Beratung benötigen, kontaktieren Sie uns jederzeit. Wir stehen Ihnen auch in der aktuellen und kommenden Zeit mit unserer schnellen Kommunikation, Beratung und Vertretung wie gewohnt zur Verfügung.
Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
- ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
- ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld)
Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn
- sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro
oder
- der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde
oder
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten. Kleinunternehmen, Angehörige der Freien Berufe, Gründern und Solo-Selbstständigen wird folgende Unterstützung zur Vermeidung von finanziellen Engpässen in den folgenden drei Monaten gewährt:
- 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
- 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen.
Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.
Der Link zum Antragsverfahren wird am Freitag auf den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Läden schließen, Lieferketten funktionieren nicht, für Unternehmen fällt in vielen Branchen aktuell die Arbeit weg. Das reformierte Kurzarbeitergeld kann dabei Teil der Lösung sein. Wir geben Ihnen die wichtigsten Anworten.
„Es müssen insgesamt vier Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist (z.B. eine schlechte Auftragslage) oder durch ein unabwendbares Ereignis zustande gekommen ist. Das Unternehmen ist somit nicht mehr in der Lage seine Arbeitnehmer in vollem Umfang zu beschäftigen. Eine derartige Situation ist aktuell bei der Coronakrise ohne weiteres gegeben.
Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehender Natur sein. Das ist dann der Fall, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist.
Und: Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar: Der Betrieb hat also zuvor vergeblich versucht, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken. Eine neu beschlossene Änderung ist hier, dass auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes vollständig oder teilweise verzichtet werden soll. Bislang war es so, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden mussten.
- Mindestens eine Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
- Kurzarbeitergeld wird nur für ungekündigte Arbeitnehmer gezahlt. Konkret heißt das: Die Arbeitnehmer, für die die Kurzarbeit angemeldet wird, stehen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und wurden nicht gekündigt. Minijobber, Auszubildende, Rentner und Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen, sind vom Bezug des Kurzarbeitergelds ausgeschlossen. Neu ist jetzt aber, dass auch für Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragt werden kann.
- Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit schriftlich anmelden. Das ist online oder über einen Vordruck der Arbeitsagenturen möglich. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.“
„Erste Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer über die Einführung der Kurzarbeit informiert werden und ggf. deren Einverständniserklärungen eingeholt wurden.
Die Arbeitsagentur prüft zunächst, ob alle Voraussetzungen für die Kurzarbeit vorliegen, und entscheidet dann über den Antrag.
Für die Prüfung muss der Arbeitgeber alle notwendigen Unterlagen vorlegen (Ankündigung über Kurzarbeit, Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern über die Einführung von Kurzarbeit).
Des Weiteren muss der Arbeitgeber Gründe für die geplante Kurzarbeit ausführlich darlegen.
Dabei müssen insbesondere Ursachen des Arbeitsausfalls, Vergleichswerte, die die Unterauslastung belegen, dargelegt werden und es müssen Angaben zu Produkten/Dienstleistungen, Hauptauftraggeber bzw. Auftragnehmer sowie zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls gemacht werden.
Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.“
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Link zum Antrag:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
Gilt das Kündigungsschutzgesetz, ist eine Kündigung nur möglich, wenn sie entweder personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt ist.
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur möglich, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Die Rechtsprechung nimmt an, diese weitere Voraussetzung sei erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich sei, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung – auch innerhalb der Kurzarbeit – muss also wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein. Diese Lage hat der Arbeitgeber zu belegen.
Inwieweit eine betriebsbedingte Kündigung in Frage kommt, unterliegt daher immer einer Einzelfallprüfung. Des Weiteren muss vor jeder betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl getroffen werden.
Besteht kein Kündigungsschutz kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit der vorgesehenen Kündigungsfrist gekündigt werden. Ist das Arbeitsverhältnis jedoch befristet abgeschlossen und ist keine ordentliche Kündigung vorgesehen, besteht in der Regel keine Möglichkeit sich von dem Mitarbeiter zu trennen.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Auftragsrückgang keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, da der Arbeitgeber stets das wirtschaftliche Risiko für seinen Betrieb trägt.
Wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld oder sonstige arbeitsrechtliche Beratung benötigen, sind wir gern für Sie da.“
„Wie bereits in unserem Sondernewsletter vom 16.03.2020 ausgeführt, ist eine der Grundvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld, dass eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit besteht. Es sind jedoch unter anderem nachfolgende Beschäftigungen von diesem Grundsatz ausgenommen:
Arbeitnehmer/-innen,
- die das für die Regelsaltersrente im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben, und zwar ab Beginn des folgenden Monats;
- während der Zeit, für die ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine vergleichbare
Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist;
- die in einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des
§ 8 SGB IV stehen;
- die eine unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben.
Die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen wirken sich nicht auf diesen Personenkreis aus.
Unständig ist eine Beschäftigung laut Legaldefinition, wenn sie auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf weniger als eine Woche befristet ist.
Bezüglich der Arbeitslosenversicherung gilt für diese Beschäftigungen Versicherungsfreiheit. Das ergibt sich aus § 27 Abs. 3 Nr 1 SGB III. Nach dieser Regelung sind Personen in einer unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben, versicherungsfrei. Bei berufsmäßig unständig Beschäftigten, handelt es sich um Personen, deren Erwerbstätigkeit wirtschaftlich und zeitlich durch diese Art der Beschäftigungen bestimmt wird.
Da das Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt wird und die unständig Beschäftigten in diese Versicherung nichts einzahlen müssen, sind sie vom Bezug des Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.“
„Der Arbeitgeber muss vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld Überstundenguthaben sowie Zeitguthaben oder Ähnliches abbauen. Was den Urlaub betrifft, kann der Arbeitgeber nicht einseitig Urlaub anordnen. Vielmehr ist hier der Arbeitgeber auf die Mitwirkung der Arbeitnehmer angewiesen. Etwas anderes würde dann gelten, wenn zum Beispiel im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass der Arbeitgeber Betriebsferien einseitig anordnen kann. Wurde der Urlaub dagegen schon vorher genehmigt, kann dieser nicht ohne weiteres wieder gestrichen werden.
Es bleibt also dabei, dass der Abbau von Überstunden auch nach der Gesetzesänderung weiter zwingend vorgeschrieben ist. Nach der Gesetzesänderung ist es lediglich nicht mehr erforderlich, dass die Arbeitnehmer Minusstunden sammeln. Kurzarbeit kann rückwirkend auf den 01.03.2020 beantragt werden. Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld auch für befristet angestellte Mitarbeiter ausgezahlt werden. Die Auszahlung endet dann mit dem Ende des befristeten Arbeitsvertrages.“
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Arbeitsrecht (Allgemeine Fragen)
Muss ich zur Arbeit gehen oder kann ich zuhause bleiben? Muss ich Zwangsurlaub nehmen und was gilt für Selbständige? Alle wichtigen Antworten auf die elementaren Fragen finden Sie im Folgenden
„Sollte sich die Situation weiter verschärfen und sollten daraufhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Weiterverbreitung des Coronavirus einzuschränken, kann neben Beschäftigungsverboten auch die Beobachtung bzw. Quarantäne einzelner Personen angeordnet werden. Bei einem infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot wegen eines bloßen Verdachts, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der betroffene Mitarbeiter hat aber Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG. Arbeitnehmer erhalten in Höhe ihres Verdienstausfalles für die Dauer von sechs Wochen eine Entschädigung, die dem Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV entspricht.
Regelmäßig dürfte der Arbeitgeber in Vorleistung treten und sich auf Antrag die gezahlten Beträge vom Staat zurückholen. Arbeitgeber können aber auch gemäß § 56 Abs. 12 IfSG eine Vorschuss für Entgeltzahlungen verlangen.“
„Generell darf er das. Es besteht kein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht. Ob der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung im Ausland verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Doch auch wenn der Arbeitsvertrag Auslandsreisen vorsieht, so kann der Arbeitgeber seine Angestellten nicht uneingeschränkt ins Ausland schicken. Nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) darf er das ihm zustehende Weisungsrecht nur nach „billigem Ermessen“ ausüben. Im Rahmen einer Abwägung der gegenseitigen Interessen muss zwingend auch die Fürsorgepflicht beachtet werden, welche den Arbeitgeber trifft. Hierzu zählt insbesondere der Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter. Liegt eine erhebliche Gefährdung des Arbeitnehmers vor, so entspricht eine Auslandsreise nicht mehr billigem Ermessen. Dies gilt besonders dann, wenn für die Region eine offizielle Reisewarnung ausgegeben wurde. Dies gilt für einige Regionen in China, nicht aber für Italien. Derzeit gibt es keine aktuelle Reisewarnung. Dienstreisen nach Italien steht aktuell noch nichts im Wege, wenngleich auch hier die Reise billigem Ermessen entsprechen muss.
In anderen Fällen kann z.B. auch die individuelle Situation des Mitarbeiters eine Rolle spielen. Wenn eine Vorerkrankung besteht, kann dies in einer vorzunehmenden Abwägung dazu führen, dass der Mitarbeiter die Reise verweigern kann. Dies allerdings muss im Einzelfall geprüft werden.“
„Ein Arbeitnehmer schuldet grundsätzlich seine Arbeit, unabhängig davon, ob das Kind betreut ist oder nicht. Eltern haben sich dann um eine alternative Betreuung zu kümmern. Wenn überhaupt keine Betreuung zu organisieren ist, kann jedoch vor allem bei kleineren Kindern ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht wegen sog. Unmöglichkeit für ein Elternteil bestehen. Dem Elternteil wird die Arbeitsleistung unmöglich, da die Fürsorgepflicht für das Kind Vorrang vor der Arbeit hat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer/Elternteil zuhause bleiben.
Und nach § 616 BGB kann dem Arbeitnehmer dann grundsätzlich ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts zustehen, denn die fehlenden Betreuungsmöglichkeiten für das Kind stellen einen persönlichen Hinderungsgrund des Arbeitnehmers dar, den er nicht zu verschulden hat. Ein solcher Lohnfortzahlungsanspruch besteht dann aber nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche“ Zeit.
Die meisten Juristen vertreten die Auffassung, dass eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ im Sinne des § 616 Satz 1 BGB ein Zeitraum von fünf Tagen umfasst.
Doch Arbeitnehmer sollten sich nicht darauf verlassen, dass sie in einem solchen Fall weiter Geld vom Arbeitgeber bekommen. Der Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB kann nämlich auch im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden- was in einer Vielzahl der Arbeitsverträge auch passiert. Dann besteht kein Lohnfortzahlungsanspruch.
In jedem Fall ratsam ist es daher, keinesfalls einfach zu Hause zu bleiben, sondern das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um eine individuelle Lösung zu finden. So kann der Arbeitnehmer beispielsweise auch beurlaubt, ins Homeoffice geschickt werden oder seine Überstunden abbauen. In der aktuellen Situation, dürften die meisten Arbeitgeber Verständnis für die nie dagewesene Ausnahmesituation haben.
Hier sollte aber der Staat schnellstmöglich Lösungen finden, denn es kann nicht sein, dass er die Problematik der (im Ergebnis richtigen!) KiTa/Schulschließungen auf die Arbeitnehmer oder auf die Arbeitgeber abwälzt. Hier muss überlegt werden, ob der Staat sodann Arbeitgebern finanziell unter die Arme greift.“
UPDATE Juli 2020:
. Darüber hinaus gilt für die Zeit vom 30.03.2020 bis zum 31.12.2020 noch das das Folgende:
Werden Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen aus Gründen der Infektionsschutzes behördlich geschlossen, erhalten erwerbstätige Eltern von maximal 12-jährigen Kindern, die diese nicht anderweitig betreuen lassen können und einen Verdienstausfall erleiden, weil sie die Kinder selbst betreuen, für bis zu 6 Wochen eine Entschädigung i.H.v. 67 % des Verdienstausfalls, höchstens 2.016 Euro je Monat. Müssen Kinder betreut werden, die das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben, besteht der Entschädigungsanspruch, wenn diese behindert oder auf Hilfe angewiesen sind.
Für die Zeit der regulären Ferien gibt es keinen Entschädigungsanspruch. Außerdem ist Kurzarbeitergeld – natürlich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen – vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Das Verfahren ist vergleichbar mit der Entschädigung bei Quarantäne: Zunächst muss der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen. Die zuständige Landesbehörde erstattet den Betrag sodann auf Antrag des Arbeitgebers hin.
„Diese Frage ist derzeit rechtlich umstritten. Klar zu beantworten und zu bejahen ist die Frage lediglich für Hochsicherheitszonen wie z.B. Quarantäne-Stationen in Krankenhäusern. Darüber hinaus ist Arbeitnehmern, die keinen Kundenkontakt haben, das Tragen von Atemschutzmasken wohl kaum rechtlich zu verbieten. Etwas anderes gilt, wenn Arbeitnehmer Kundenkontakt haben, sei es im Hotel, als Vertreter oder als Verkäufer. Hier muss der Arbeitgeber zwischen geschäftlichen Interessen und den Arbeitnehmerinteressen abwägen. Da derzeit lediglich rund 150-200 Personen in Deutschland infiziert sind, ist die Zahl derzeit noch sehr gering. Daher dürfte aktuell wohl noch das Interesse des Arbeitgebers überwiegen.
Allerdings zeigt ein aktueller Fall auch, dass die Frage noch nicht abschließend geklärt ist, denn genau diese Frage muss ab dem morgigen Mittwoch das Berliner Arbeitsgericht klären. Dort wird über den Antrag eines Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden, mit welchem er sich gegen das Verbot des Arbeitgebers wendet, bei der Arbeit Mundschutz und Handschuhe zu tragen. Der Arbeitgeber betreibt auf den Berliner Flughäfen Duty-Free-Shops. Er untersagte den Mitarbeitern, während der Arbeit – insbesondere bei Ankunft von Flügen aus China – Mundschutz und Handschuhe zu tragen. Der Betriebsrat hält seine Mitbestimmungsrechte für verletzt (ArbG – 55 BVGa 2341/20).“
„Die Arbeitgeber tragen grundsätzlich das Risiko für den Arbeitsausfall. Um Verlusten vorzubeugen, können sie aber ihre Arbeitnehmer in die Kurzarbeit schicken und bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen. Diese Möglichkeit muss im Arbeitsvertrag explizit vorgesehen sein. Zudem muss der Arbeitgeber zuvor alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um Kurzarbeit zu vermeiden. Er kann zum Beispiel Homeoffice anordnen, die Arbeitnehmer beurlauben oder anordnen, dass das Überstundenguthaben abgebaut wird.
Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag auf Kurzarbeitergeld ist, dass es zu einem vorübergehenden Arbeitsausfall kommt, der auf einem unabwendbaren, nicht vermeidbaren Ereignis beruht. Wenn ein Unternehmen wegen staatlicher Schutzmaßnahmen infolge des Coronavirus geschlossen werden muss, sodass nicht mehr gearbeitet werden kann, kann darin wohl ein unabwendbares, unvermeidbares Ereignis gesehen werden. Im Einzelnen entscheidet jedoch die Agentur für Arbeit, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
Zu beachten ist derzeit zusätzlich, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber aufgrund des Coronavirus Sonderregeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld planen, die ab April wirksam werden sollen.“
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Homeoffice & Recht
Homeoffice in Zeiten des Coronavirus: Es mehren sich die rechtlichen Anfragen. Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.
„Arbeitgeber und -nehmer werden in den meisten Fällen Vertrauensarbeitszeit vereinbaren. Der Arbeitnehmer muss danach die vereinbarte Arbeitszeit erbringen, allerdings erfolgt keine Kontrolle der Zeiteinteilung. Arbeiten Arbeitnehmer aus dem Homeoffice heraus, so ist der Arbeitgeber dennoch verpflichtet, die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu beachten. Hier gilt es für Arbeitgeber insbesondere das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie auch die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) zu beachten. Tut er dies nicht, so handelt er ordnungswidrig.
Arbeitnehmer dürfen nicht länger als zehn Stunden pro Tag arbeiten. Hier ist der Arbeitgeber angehalten, seine ihn treffenden Dokumentationspflichten hinsichtlich der Arbeitszeit zu erfüllen, welches er idealerweise gemeinsam mit dem Arbeitnehmer macht. Darüber hinaus sind auch die üblichen Ruhezeiten und Pausen von Arbeitnehmern einzuhalten. Wer am Tag mehr als sechs Stunden arbeitet, für den ist eine Pause von mindestens 30 Minuten gesetzlich vorgeschrieben. Mindestens 45 Minuten lang müssen Arbeitnehmer pausieren, wenn sie am Tag über neun Stunden arbeiten. Zudem gilt, dass zwischen dem Feierabend und dem Arbeitsbeginn am nächsten Tag mindestens elf Stunden liegen müssen.“
„Viele Arbeitgeber lassen sich ein Zugangsrecht zur Wohnung einräumen, wenn Arbeitnehmer ausschließlich oder dauerhaft von zu Hause aus arbeiten. Arbeitnehmer sollten dies allerdings nicht vorrangig als Kontrollfunktion des Arbeitgebers ansehen. Der Arbeitgeber muss vielmehr auch bei Angestellten im Homeoffice seinen Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nachkommen.
Er ist verpflichtet zu kontrollieren, ob der Homeoffice-Arbeitsplatz ordnungsgemäß ausgestattet ist und die Gesundheit z.B. nicht durch falsches Licht, einen ungeeigneten Bürostuhl oder andere Missstände gefährdet ist. Doch der Besuch des Chefs kann selbstverständlich auch dazu dienen, um zu überprüfen, ob Arbeitnehmer Vertraulichkeitspflichten einhalten. Arbeitgeber können so auch kontrollieren, ob Arbeitnehmer z.B. sensible Unternehmensdaten offen herumliegen lassen und diese für Dritte einsehbar sind. Zur Beruhigung muss aber gesagt werden, dass Arbeitgeber nicht einfach überraschend beim Arbeitnehmer vor der Tür stehen dürfen. Arbeitnehmer sollten aber zur Sicherheit schriftlich vereinbaren, dass eine angemessene Ankündigungsfrist eingehalten wird.“
„Das hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu angewiesen hat, im Homeoffice zu arbeiten, oder ihm lediglich die entsprechende Möglichkeit gibt.
Schickt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer verpflichtend nach Hause, kann letzterer laut § 670 BGB alle Aufwendungen ersetzt verlangen, die er im Rahmen seines Arbeitsauftrags für erforderlich halten durfte. Was genau darunter fällt, sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Ein Arbeitnehmer kann sich auf keinen Fall darauf verlassen, dass er die Stromkosten für die Benutzung von Laptop oder Kaffeemaschine erstattet bekommt. Ob solche Investitionen erstattet werden, sollte individuell mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, wenn es nicht bereits Regelungen im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung gibt.
Eine Erstattung ist gänzlich ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer aus Vorsicht vor einer Ansteckung von sich aus zu Hause bleibt und der Arbeitgeber das billigt. Dann fallen die Stromkosten für die Benutzung der Kaffeemaschine oder des Laptops allein in seinem Interesse an.
Bisher stellen die meisten Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Arbeit im Homeoffice frei, sodass häufig eine Erstattung ausgeschlossen ist.“
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Ausgangssperren:
Die Meldung kam am 20.03.2020. In Bayern wurden Ausgangsbeschränkungen für das gesamte Bundesland verhängt. Das Saarland will nachziehen und es ist nicht unwahrscheinlich, dass das in den nächsten Tagen auch andere Bundesländer tun.
Rechtsanwalt Christian Solmecke: „Eine Ausgangssperre bedeutet einen gravierenden Eingriff in unsere Grundrechte: die Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und vor allem die Fortbewegungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz. Die Allgemeine Fortbewegungsfreiheit darf nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden, das die Ausgangsbeschränkungen genau festlegen muss. In Juristenkreisen wird zur Zeit heftig darüber gestritten, ob mit § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder einer Norm aus den Katastrophenschutzgesetzen der Länder bereits ein solches Gesetz existiert, oder eine Ausgangssperre nach geltendem Recht rechtswidrig wäre.“
Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet Ihnen daher die derzeit brennendsten Rechtsfragen zur Ausgangssperre und deren Folgen.
„Durch eine Ausgangssperre werden die Grundrechte der Menschen gravierend eingeschränkt, darunter unter anderem der Allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2) und die Fortbewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1).
Diese Grundrechte dürfen nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden, das die genauen Bedingungen für eine Ausgangssperre bestimmt. Das Gesetz muss einige Grundrechte, in die eingegriffen wird, wie zum Beispiel die Fortbewegungsfreiheit oder die Freizügigkeit, explizit nennen. Es bestehen also hohe Anforderungen.
Als Rechtsgrundlage kommen in meinen Augen vor allem Normen aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Betracht, denn das IfSG erlaubt Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit, hier insbesondere die Generalklausel in § 28 IfSG. Danach können Behörden die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ treffen, die zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten notwendig sind. In § 28 Abs. 1 S. 4 IfSG heißt es außerdem explizit, dass durch die Norm zum Beispiel die Grundrechte der Freiheit der Person und der Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden.
Die Ausgangssperre indes ist aber eine Anordnung, das eigene zu Hause nicht zu verlassen. Ob das IfSG eine Ausnahmeregelung beinhaltet, die eine radikale Maßnahme wie Ausgangssperren ermöglicht, ist weiterhin umstritten.
Daneben kommen die Katastrophenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer als Rechtsgrundlage in Betracht, aber auch hier findet sich keine Norm, die zu einer derart weitreichenden Freiheitsbeschränkung ermächtigt.
Meiner Auffassung nach muss hier schnellstmöglich Rechtssicherheit geschaffen- und das IfSG angepasst werden. Es muss klar geregelt werden, wann welche Maßnahmen unter welchen Voraussetzungen durch Behörden angeordnet werden dürfen und vor allem auch, welche Ausnahmen es geben darf.“
„In Bayern ist eine Ausgangssperre ab 0.00 Uhr in Kraft. Ab dann darf die eigene Wohnung zunächst für zwei Wochen nur noch aus triftigem Grund verlassen werden. Damit fährt Bayern als erstes Bundesland das öffentliche Leben wie wir es kennen, fast vollständig zurück.
Vorausgesetzt eine Ausgangssperre kommt nun auch in allen anderen Bundesländern, werden wohl ähnliche bis identische Ausnahmen eingeführt, wie es Bayern nun beschlossen hat.
Erlaubt bleibt der Hin- und Rückweg zur und von der jeweiligen Arbeitsstätte (womöglich nur mit Bescheinigung des Arbeitgebers). Auch Spaziergänge oder sportliche Aktivitäten an der frischen Luft wie Joggen werden erlaubt bleiben. Dies jedoch nur alleine oder mit Personen, die im Haushalt wohnen. Einkäufe für den Bedarf des täglichen Lebens bleiben ebenso möglich, wie Besuche von Arztpraxen, Sanitätshäusern, Optikern, Hörgeräteakustikern und Gesundheitspraxen. Zudem werden auch Apothekenbesuche weiterhin möglich sein. Darüber hinaus wird auch das Tanken an Tankstellen sowie das Geldabheben bei Banken ermöglicht. Und auch Hilfeleistungen für Bedürftige können trotz Ausgangssperre getätigt werden. Unabdingbare Versorgungen von Haustieren bilden eine weitere Ausnahme.
Aber: Es muss darauf hingewiesen werden, dass diese Einschätzung für heute gilt und weitere Einschränkungen bis hin zu einer absoluten Ausgangssperre theoretisch denkbar und möglich sind.“
„Eine Ausgangssperre wird, wie erwähnt, ganz sicherlich, wie in Bayern, mit Ausnahmen z.B. zum Einkaufen oder Arbeiten gehen, verhängt werden.
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine Ausgangssperre würde man sich nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) strafbar machen, wenn es sich um eine vollziehbare Anordnung handelt. Gemäß § 75 IfSG droht dann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, wenn man einer solchen Anordnung zuwiderhandelt. Zumindest eine teure Geldstrafe dürfte die Folge sein. Je nach Einkommen, können das dann mehrere tausend Euro sein. Bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen wäre man gar vorbestraft. Wer sich beharrlich gegen eine Ausgangssperre wehrt, dem droht letztlich eine Freiheitsstrafe.
Übrigens schützt Unwissenheit vor Strafe nicht. Auch eine fahrlässige Begehung der Verstöße sind nach § 75 IfSG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.“
„Hierfür sind zunächst die Polizei und auch das Ordnungsamt zuständig.
Ein Szenario, in welchem die örtlichen Behörden mit der Krisenbewältigung überfordert sein könnten, ist zumindest denkbar und nicht gänzlich ausgeschlossen. Dann kann es tatsächlich rechtlich dazu kommen, dass auch die Bundeswehr zu Hilfe eilt. Dafür müssen jedoch hohe Voraussetzungen erfüllt sein, denn der Einsatz der Bundeswehr im Inneren ist eigentlich nach Art. 87a Abs. 2 Grundgesetz (GG) verboten. Eine Ausnahme lässt jedoch Art. 35 Abs. 2 und 3 GG zu, wonach im Katastrophenfall Amtshilfe geleistet werden darf. Dann darf die Bundeswehr sog. Amtshilfe leisten und auch im Bundesgebiet hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Darunter fielen dann auch Zwangsmaßnahmen gegenüber Personen, die sich nicht an die Anordnung halten.“
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Straf- und Bußgeldkatalog zur Umsetzung des Kontaktverbots
Seit dem 23.03 gilt das Kontaktverbot. Die Strafen sind hart. Nach NRW-Innenminister Reul werden die Ordnungsämter und die Polizei die Maßnahmen mit Augenmaß, aber mit aller notwendigen Härte durchsetzen.
So gehören zu den Ordnungswidrigkeiten u.a. Picknicken und Grillen in der Öffentlichkeit. Hierfür werden ab sofort stolze 250 Euro Bußgeld verhängt. Wer hätte sich so etwas noch vor einigen Wochen gedacht? Bei Zusammenkünften von mehr als zwei Personen, aber weniger als 10 Personen, in der Öffentlichkeit, muss jede Person 200 Euro Bußgeld bezahlen. Und diejenigen, die gegen ein Besuchsverbot, z.B. in einem Altenheim oder Krankenhaus verstoßen, müssen 200 Euro Bußgeld bezahlen.
Die Sätze gelten allesamt für einen Erstverstoß. In besonders schweren Fällen werden sie verdoppelt. Bei Wiederholungsfällen können bis zu 25.000 Euro Bußgeld verhangen werden.
Alle näheren Infos unter: https://polizei.nrw/artikel/straf-und-bussgeldkatalog-zur-umsetzung-des-kontaktverbots
Veranstaltungen, Events
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ist der Überzeugung, dass wir uns am Beginn einer Corona-Epidemie befinden. Daher empfiehlt Gesundheitsminister Spahn, Events mit mehr als 1000 Menschen abzusagen. Während die NRW-Bundesligaderbys zwischen Borussia Mönchengladbach und dem 1.FC. Köln sowie zwischen Borussia Dortmund und Schalke 04 voraussichtlich ohne Zuschauer stattfinden werden, werden vermehrt ganze Events abgesagt bzw. können nicht stattfinden.
Die Unsicherheit bei der rechtlichen Bewertung ist bei betroffenen Veranstaltern und den Kunden groß. Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke gibt Antwort auf die wichtigsten Fragen:
„Wenn Events ausfallen, dann haben Verbraucher Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises. Durch die Absage kommt der Veranstalter seinem Teil des Vertrags nicht nach, denn ihn trifft die vertragliche Pflicht, die Veranstaltung durchzuführen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so entfällt im Gegenzug die Pflicht des Verbrauchers, den Ticketpreis zu entrichten.
Sollte der Veranstalter die Rückerstattung unter Hinweis auf „höhere Gewalt“ verweigern, weil er die Haftung für Fälle der höheren Gewalt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen hat, können sich Verbraucher auf die Unwirksamkeit solcher Klauseln berufen. Denn ein Haftungsausschluss stellt hier eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung zu Haftungsschlüssen gegenüber Verbrauchern bereits wiederholt entschieden, dass diese nur sehr eingeschränkt möglich sind. Ein genereller Haftungssauschluss für alle Fälle der höheren Gewalt würde diese hohen Anforderungen nicht erfüllen.
Für Verbraucher ist es daher letztlich irrelevant, ob die Veranstaltung wegen höherer Gewalt abgesagt wird oder nicht. Der Verbraucher muss daher den Ticketpreis nicht bezahlen bzw. hat einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises inklusive eventuell gezahlter Vorverkaufsgebühren.“
„In diesem Fall hat man als Verbraucher meiner Ansicht nach gute Chancen, den Eintrittspreis, die Vorverkaufsgebühren und die Versandkosten zurückerstattet zu bekommen. Sollte das Konzert laut Vertrag an einem bestimmten Datum stattfinden, ist es für den Besucher unzumutbar auf einen Nachholtermin verwiesen zu werden, den er wahrnehmen muss. Dabei ist es egal, ob die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus ein Fall höherer Gewalt ist und der Konzertveranstalter nichts dafür kann, dass das Konzert verschoben wird.
In jedem Fall unterbreitet der Veranstalter mit dem Nachholtermin dem Verbraucher ein neues Vertragsangebot, welches man nicht zwingend annehmen muss. Wenn der Besucher an dem Nachholtermin nicht kommen kann, hat er ein Recht darauf, den Ticketpreis sowie weitere Gebühren zurückerstattet zu bekommen.
Sieht der Konzertveranstalter in seinen AGB vor, dass der Besucher sein Geld nicht zurückbekommt, wenn er den Nachholtermin nicht wahrnimmt, sind diese Klauseln meiner Ansicht nach unwirksam. Sie würden den Verbraucher gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligen.“
„Gegenüber Unternehmern, die beispielsweise im Stadion eine Loge für einen Geschäftstermin gebucht haben, ist ein Haftungsausschluss für Fälle der höheren Gewalt zulässig, denn für eine unangemessene Benachteiligung gegenüber Unternehmern müssten weitere Anhaltspunkte hinzutreten.
Hier macht es also einen Unterschied, ob die Behörde die Durchführung des Spiels untersagt hat oder der Veranstalter im Wege eigenen Ermessens das Spiel absagt. Denn die behördliche Untersagung stellt einen Fall der höheren Gewalt dar, sodass der Veranstalter sich auf den Haftungsausschluss berufen kann. In diesen Fällen muss der Veranstalter die gezahlten Ticketpreise nicht zurückerstatten.
Wenn der Veranstalter eigenmächtig entscheidet, dann müsste er den Ticketpreis auch gegenüber Unternehmern zurückerstatten.“
„Als Fälle höherer Gewalt werden in den Gesetzesmaterialien genannt: Krieg, innere Unruhen, Streik, Epidemien (zB Vogelgrippe, SARS), Naturkatastrophen (zB Vulkanausbrüche, Erdbeben, Überschwemmungen, Waldbrände) oder hoheitliche Anordnungen (zB Flugverbote, Ausgehsperren).
Für den BGH ist ein Fall der höheren Gewalt „ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, wie z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien.“
Bei Fußballspielen ist für höhere Gewalt erforderlich, dass das Ereignis weder in der Sphäre des Veranstalters noch in derjenigen des Besuchers liegen darf. Bei Gesamtbetrachtung muss es sich um eine Extremsituation mit Ausnahmecharakter handeln.
Durch das Coronavirus liegt allerdings weiterhin noch nicht das Stadium einer Epidemie im Sinne der Formel des BGH vor, denn in Deutschland sind zwar steigende Krankheitszahlen zu verzeichnen und in bestimmten Lebenssituationen besteht auch eine abstrakte Lebensgefahr. Allerdings werden die meisten Menschen wieder gesund und tragen keine bleibenden Schäden davon. Das gesellschaftliche Leben und die Gesundheitsversorgung sind zudem weitestgehend in Takt. Von einem extremen Ausnahmezustand kann derzeit noch keine Rede sein.“
„Grundsätzlich ist es Sache der Gesundheitsämter der jeweiligen Bundesländer anzuordnen, dass ein Bundesligaspiel an einem bestimmten Standort nur als Geisterspiel – also ohne Zuschauer – stattfinden darf. Gibt es eine solche Regelung nicht, können sich die Vereine selbstverständlich auch selbst dazu entschließen, dass ein Spiel ohne Zuschauer im Stadion ausgetragen wird.
Wurde die Durchführung eines Geisterspiels behördlich angeordnet, ist es in einem solchen Fall dem Verein unmöglich, die Zuschauer für das Spiel ins Stadion zu lassen. Da Zuschauern der Zutritt objektiv unmöglich geworden ist, entfällt auf der anderen Seite auch ihre Pflicht, den Ticketpreis zu bezahlen. Zuschauer können in diesem Fall den Eintrittspreis inklusive etwaiger Vorverkaufsgebühren zurückfordern. Wird durch eine Klausel die Rückgabe und Erstattung ausgeschlossen, ist meiner Auffassung nach eine solche Klausel gemäß § 307 BGB unwirksam.
Hat der Verein indes von sich aus die Durchführung eines Geisterspiels angeordnet, verletzt er damit seine Pflicht, den Zuschauern, den Zutritt zu gewähren. Dann können die Zuschauer ebenfalls ihr Geld zurück verlangen.“
„So ist es z.B. aktuell bei der Internationalen Tourismusbörse (ITB) in Berlin sowie auch bei der Content-Marketing Conference & Exposition (CMCX) in Köln geschehen. Beide Messen sind genau deswegen abgesagt worden. Sie wurde zwar nicht verboten, die sehr kurzfristig erstellten behördlichen Auflagen ließen sich allerdings nicht erfüllen.
In diesen Fällen hat der Veranstalter grundsätzlich die Auflagen zu befolgen. Es liegt aber auch in seiner Verantwortung, die Auflagen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Ist der Veranstalter mit den behördlichen Auflagen nicht einverstanden, kann er sich an die erlassende Behörde wenden und die Auflagen zum Beispiel mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs angreifen. Dafür muss das Recht des jeweiligen Bundeslandes, wo die Veranstaltung stattfindet, jedoch die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Auflagen vorsehen. Hat das Widerspruchsverfahren zu keinem Ergebnis geführt, kann der Veranstalter im Wege des so genannten einstweiligen Rechtsschutzes vor die Verwaltungsgerichte ziehen. Das geht schneller, als wenn er dagegen Klage erhebt. Der Veranstalter kann so erreichen, dass er die behördlichen Auflagen vorläufig nicht erfüllen muss, bis im Klageverfahren über deren Rechtmäßigkeit entschieden wurde.
Auf der anderen Seite kann der Veranstaltungsteilnehmer den Ticketpreis zurückerstattet bekommen. Zwar ist es dem Veranstalter nicht unmöglich, die Veranstaltung stattfinden zu lassen. Er verletzt durch die Absage wegen zu hoher behördlicher Auflagen jedoch eine Pflicht aus dem Vertrag mit dem Besucher. Der Besucher kann dann von dem Vertrag zurücktreten und den bereits gezahlten Eintrittspreis zurückfordern.“
„Diese Frage lässt sich leider nicht eindeutig beantworten. Ein Speakervertrag wird in aller Regel ein Dienstvertrag sein, der immer auch aus wichtigem Grund gekündigt werden kann – und zwar auch dann, wenn es gar nicht im Vertrag steht. Auch „höhere Gewalt“ gilt für alle Verträge.
Doch auch wenn eine Kündigung durch den Veranstalter rechtmäßig erfolgte, sagt dies noch nichts über die Ansprüche der beteiligten Personen aus, denn hier kommt es auch auf die Verträge und AGB an. Ob die vertraglich fixierten Inhalte auch rechtlich Bestand haben, muss im Einzelfall genau geprüft werden. Gut möglich, dass einzelne Klauseln unangemessen und daher unwirksam sind. Allerdings fehlen bislang gerichtliche Entscheidungen zu der Frage, ob eine AGB-Klausel angemessen ist, nach der ein Speaker bei höherer Gewalt, also ohne, dass Veranstalter etwas dafür können, den Auftritt verliert.
Ob also Klauseln über ein eventuell vereinbartes Ausfallhonorar (z.B. 100, 90, oder auch 50% des Honorars) greifen, hängt maßgeblich von der Frage des „Vertretenmüssens“ ab, also ob der Veranstalter die Absage zu verschulden hat. Die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend dafür, ob der Veranstalter für aus der Absage resultierende Schäden einstehen muss oder nicht.
Hier ist es ratsam, sich vorab juristisch beraten zu lassen. Die derzeitige Lage ist unübersichtlich und mangels klarer Gesetzesvorgaben und fehlender Rechtsprechung, sollten sich Betroffene im Einzelfall dringend rechtlich über die möglichen Optionen beraten lassen.“
„Hier muss unterschieden werden. Wer das Hotel in Kombination mit der Veranstaltung zusammen gebucht hat, der bekommt bei einer Absage beides zurückerstattet, denn schließlich entfällt mit Absage der Veranstaltung auch die Rechtsgrundlage für die Übernachtung im Hotel.
Wer allerdings die Veranstaltung und das Hotel getrennt voneinander gebucht hat, für den wird es schwieriger. Hier bietet das Hotel weiterhin seine Leistung (die Übernachtungsmöglichkeit) an und auch die Stadt ist weiterhin zu erreichen. In diesen Fällen dürfte sich der Veranstalter auf höhere Gewalt berufen können. Dies führt dann zur Unmöglichkeit und eine Schadensersatzpflicht für z.B. Hotelkosten oder Anreise entfallen.“
„Wurde die Messe vom Gesundheitsamt abgesagt, ist es für den Vermieter unmöglich, dem Organisator die Messehalle vertragsgemäß zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich muss also auch die Pflicht des Organisators entfallen, die Mietzahlung zu leisten. Bisher wurde allerdings deutschlandweit noch keine Messe behördlich untersagt.
Hat der Messeveranstalter von sich aus die Messe abgesagt, z. B. weil es für ihn wirtschaftlich unzumutbar ist, behördliche Auflagen zu erfüllen, kann es sein, dass er die Mietzahlungen leisten muss.
Im Einzelfall ist jedoch immer auf die vertraglichen Vereinbarungen zu schauen und abzuwägen, ob die Messe wegen höherer Gewalt ausfallen musste oder ob den Ausfall jemand zu vertreten hatte.“
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Was darf der Staat?
Der Kampf gegen das Coronavirus hat inzwischen das öffentliche Leben nahezu lahm gelegt. Weltweit sieht man menschenleere Straßen und Plätze. Geschäfte sind geschlossen, Schulen und Kitas zu, Beschäftigte befinden sich im Zwangsurlaub, Lieferketten sind unterbrochen, Absatzmärkte abgeschottet und Kliniken im Ausnahmezustand: Das dieser Zustand nicht lange gut gehen wird, dürfte wohl jedem klar sein. Doch welche Rechte hat der Staat eigentlich in dieser Situation? Wer kontrolliert Ausgangsbeschränkungen und Quarantäneverordnungen? Wir beantworten die wichtigsten Fragen:
„Unsere Rechtsordnung ist so gestrickt, dass selbst für die düstersten Szenarien Vorgehensweisen in Gesetzen geregelt sind. Da überlässt der Gesetzgeber nichts dem Zufall. Angenommen, es käme also wirklich zu einer Corona-Epidemie, ist deshalb genau geregelt, was zu tun ist.
Am ehesten dürfte hier das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Anwendung kommen. Darin ist geregelt, welche Maßnahmen der Staat ergreifen darf, wenn die Ausbreitung ansteckender Krankheiten droht. Darunter fallen Krankheiten wie Cholera, Masern, Mumps, Pest oder Ebola, aber auch bisher unbekannte gefährliche Krankheiten, worunter das Coronavirus fallen dürfte. Im Falle solcher Infektionskrankheiten darf der Staat die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. So darf die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 IfSG etwa größere Menschenansammlungen verbieten oder Personen verpflichten, ihren Aufenthaltsort nicht zu verlassen.
Der größtmögliche Eingriff wäre die Versetzung einzelner Erkrankter in Quarantäne nach § 30 IfSG. Hier wird der Betroffene auf einer besonders gesicherten Station isoliert untergebracht.“
„Ja, dies kann sogar gegen den Willen des Patienten erfolgen, denn in einer solchen Situation überwiegt der Schutz der Allgemeinheit der persönlichen Freiheit des Einzelnen. Um eine Flucht oder Selbstverletzung des Erkrankten zu verhindern, dürfen ihm zudem dafür geeignete Gegenstände abgenommen werden.“
„Gelingt dem Infizierten dennoch die Flucht, darf die zuständige Behörde diesen im Rahmen des Verwaltungszwangs mit Gewalt wieder in Gewahrsam nehmen und in Quarantäne unterbringen. Als letzte Möglichkeit dürfte sogar von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden, denn die Ansteckungsgefahr für eine Vielzahl von Personen wäre so hoch, dass zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung geboten sein kann, flüchtige Patienten unschädlich zu machen.“
„Wer dafür zuständig ist, solche Zwangsmaßnahmen vorzunehmen, richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. In NRW sind dafür zum Beispiel die Gemeinden zuständig – also insbesondere Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt und Gesundheitsamt.
Nehmen die Patientenzahlen jedoch ein besonders großes Ausmaß an, geht die Zuständigkeit auf die Kreise und das Land über, denn dann ist ein koordiniertes Handeln geboten. In der Regel wird dann auf Landesebene ein Krisenstab eingerichtet. Die Landesbehörden dürfen dann wiederum Weisungen an die örtlichen Einsatzkräfte erteilen. Die klaren Vorgaben zeigen, dass auch im Krisenfall die Mühlen der Bürokratie wie ein Schweizer Uhrwerk arbeiten.“
„Neben der Bundeswehr helfen auch noch andere Organisationen, wie das THW oder das Rote Kreuz mit. Auch wenn es sich beim THW um eine Bundesanstalt handelt, sind deren Helfer keine Beamten, sondern Freiwillige. Sie unterliegen den Weisungen der Behörde, die ihre Hilfe angefordert hat und sind deshalb lediglich als Verwaltungshelfer ohne hoheitliche Befugnisse einzuordnen. Deshalb sind die THW-Freiwilligen nicht befugt, Infizierte zwangsweise in Quarantäne unterzubringen. Gleiches gilt für das Rote Kreuz und andere private Hilfsorganisation.
Allerdings könnten etwaige Zwangsmaßnahmen durch Private in strafrechtlicher Hinsicht aufgrund von Situationen wie Notwehr oder wegen eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstandes gerechtfertigt sein, sodass etwaige strafrechtliche Konsequenzen nicht zu befürchten wären. So etwa, wenn ein Infizierter direkt auf mich zukommt und droht, mich anzugreifen oder zu infizieren.“
„Nach Artikel 11 des Grundgesetzes (GG, Freizügigkeit) genießen alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Mit der in Artikel 11 GG geregelten Freizügigkeit ist die Freiheit gemeint, an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland Aufenthalt oder Wohnsitz nehmen zu können. Mit Aufenthalt ist ein vorübergehendes Verweilen an einem Ort gemeint, wie etwa bei einem Urlaub.
Gemäß Art. 11 Abs. 2 Var. 3 GG jedoch, darf das Freizügigkeitsgrundrecht eingeschränkt werden, wenn dies zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen erforderlich ist. Die Regelung wird in der juristischen Literatur als „Katastrophenvorbehalt“ bezeichnet.
Zur Seuchengefahr:
Die Bekämpfung von Seuchengefahr wird als Schutzgut nicht nur in Art. 11 Abs. 2 Var. 3 GG, sondern ebenfalls in Art. 13 Abs. 7 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) genannt. Demgemäß ist von einer Seuchengefahr nur auszugehen, wenn die Ausbreitung schwerer übertragbarer Krankheiten droht, was im Falle des Coronavirus je nach weiterer Entwicklung durchaus anzunehmen sein kann.
Erforderlich können dann z.B. auch Einreise- und auch Aufenthaltsverbote sein.“
„Ja, zulässig ist auch die Einrichtung von Sperrbezirken. Dies würde sodann auch Beschränkungen des Personen- und Fahrzeugverkehrs mit sich bringen. Entsprechende Ermächtigungen enthalten beispielsweise die §§ 28 ff. IfSG und § 6 Abs. 1 Nr. 17 lit. a Tiergesundheitsgesetz. § 17 Abs. 1 und 2 IfSG ermächtigt die zuständige Behörde, die zur Bekämpfung meldepflichtiger Krankheitserreger und Krankheiten erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Entsprechende Ge- und Verbote können die Landesregierungen nach Abs. 4 auch durch Rechtsverordnung erlassen.
Zum Recht der Gefahrenabwehr gehören dann auch Ausgangssperren, die im Regelungsgehalt zwischen Hausarrest und Platzverweis stehen. Ausgangssperren, also das Verbot, öffentliches Gelände wie Straßen oder Plätze zu betreten, sind nicht auf kriegsrechtliche Zustände beschränkt, die das Grundgesetz im Normalfall nicht kennt, sondern sie können z.B. auch bei Seuchengefahr durchaus als Mittel der Gefahrenabwehr oder als Notstandsmaßnahme im Sinne des Art. 91 GG in Betracht kommen.“
„Wie sich eine Ausgangssperre juristisch herleiten lässt, ist derzeit unter Juristen umstritten. Eine Ausgangssperre würde sicherlich, wie in anderen Ländern auch, mit Ausnahmen z.B. zum Einkaufen oder Arbeiten gehen, verhängt werden. Kommt man zu dem Ergebnis, dass sich eine Ausgangssperre nach dem IfSG herleiten lässt, würde man sich im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine Ausgangssperre nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) strafbar machen, wenn es sich um eine vollziehbare Anordnung handelt. Gemäß § 75 IfSG droht dann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, wenn man einer solchen Anordnung zuwiderhandelt. Zumindest eine teure Geldstrafe dürfte die Folge sein. Je nach Einkommen, können das dann mehrere tausend Euro sein. Bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen wäre man gar vorbestraft. Wer sich beharrlich gegen eine Ausgangssperre wehrt, dem droht letztlich eine Freiheitsstrafe. Übrigens schützt Unwissenheit vor Strafe nicht. Auch eine fahrlässige Begehung der Verstöße sind nach § 75 IfSG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.
Wer gegen die Ausgangssperre verstößt und dabei eine Krankheit oder einen Krankheitserreger verbreitet, kann sogar gemäß § 74 IfSG bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Das heißt also, der §74 IfSG gilt für diejenigen, die bereits infiziert sind, dies auch wissen und trotzdem gegen die Ausgangssperre verstoßen. Hinzu kommen muss dann aber auch noch der Umstand, dass man die Krankheit oder den Erreger verbreitet.“
„Endnutzern muss rechtlich zunächst einmal grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Dies geht aus der EU-Verordnung zur Netzneutralität hervor, die unmittelbar auch in Deutschland gilt. So ist es Internetzugangsanbietern wie beispielsweise Telekom und Vodafone nicht erlaubt, Dienste wie Netflix und Co. zu blockieren, einzuschränken oder zu diskriminieren, außer wenn dies erforderlich ist (Artikel 3 Abs. 3 EU-Netzneutralitätsverordnung).
Erforderlich kann dies im absoluten Ausnahmefall sein, wenn z.B. eine drohende Netzüberlastung verhindert werden muss. Insofern wäre ein Vorgehen, wie es die Schweiz erwägt auch in Deutschland grundsätzlich möglich. Einschränkungen könnten einerseits die Anbieter wie z.B. die Telekom selbst vornehmen. In einem Fall wie der derzeitigen Corona-Ausnahmesituation dürfte aber die nationale Regulierungsbehörde ein solches Vorgehen verfügen.“
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Reiserecht
Im Reiserecht sind die Erstattungsmöglichkeiten unterschiedlich, je nachdem, ob eine Pauschal- oder eine Individualreise gebucht wurde.
Zurzeit sagen zahlreiche Veranstalter, zum Beispiel TUI oder die FTI-Gruppe, die von ihnen angebotenen Pauschalreisen ab. Dann ist klar, dass die Veranstalter auch nicht den ursprünglich vereinbarten Reisepreis von ihren Kunden verlangen können.
Reisende können eine Pauschalreise vor Reisebeginn aber auch von sich aus kostenfrei stornieren. Ein Reisender kann nämlich vor Reisebeginn kostenfrei von der Reise zurücktreten, wenn am „Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ (§ 651 h BGB).
Solche Umstände lagen laut bisheriger Rechtsprechung immer vor, wenn das Auswärtige Amt offizielle Reisewarnungen für das Reiseziel ausgesprochen hat. Aktuell hat das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung veröffentlicht. Daher dürften Reisende alle nun bevorstehenden Pauschalreisen ins Ausland kostenfrei stornieren können.
Rücktritt von Bus-, Bahn- oder Flugreisen
Wenn Reisende aufgrund der allgemeinen Ausreisewarnung des Auswärtigen Amtes von einer Bus-, Bahn- oder Flugreise zurücktreten wollen, ergibt sich ein Anspruch auf kostenfreie Stornierung der Reise nicht eindeutig aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Zwar könnte argumentiert werden, dass ein kostenfreier Rücktritt von der Reise möglich ist, weil wegen der unvorhersehbaren Gefahren durch die Corona-Krise nach § 313 BGB die Geschäftsgrundlage für den Vertrag weggefallen ist. Dies ist jedoch unter Juristen sehr streitig. Zu dieser Streitfrage muss die künftige Rechtsprechung abgewartet werden. Anders sieht es aus, wenn das Reiseunternehmen eine Reise von sich aus absagt. Dann bekommt der Kunde den bereits bezahlten Ticketpreis laut BGB zurückerstattet.
Insgesamt gilt: Es müssen die vertraglichen Vereinbarungen sowie die AGB des jeweiligen Reiseunternehmens genau betrachtet werden:
So können Kunden der Deutschen Bahn, die eine Fahrkarte des Fernverkehrs erworben haben, Ihre bis zum 13.03.2020 gekauften Tickets für Reisetage bis 30. April 2020 nun bis zum 30. Juni 2020 flexibel nutzen. Alternativ können die bis zum 13. März 2020 gebuchten Tickets mit Reisetag bis zum 30. April .2020 kostenfrei in einen Gutschein im Wert ihres Tickets umgewandelt werden.
Bei Flugreisen gilt für Flüge innerhalb der EU sowie für Flüge einer Fluggesellschaft aus einem Mitgliedstaat in ein EU-Land die EU-Fluggastrechte-Verordnung. Sie sieht vor, dass Flugreisende den Ticketpreis erstattet bekommen, wenn die Fluggesellschaft den gebuchten Flug annuliert. Daneben haben die Fluggäste dann auch noch einen Entschädigungsanspruch bis zu 600 Euro, je nach Entfernung, die mit dem Flugzeug zurückgelegt wird. Die Fluggesellschaft kann sich jedoch von diesem Entschädigungsanspruch befreien, wenn der Fluggast zwei Wochen vor dem geplanten Reisedatum über die Annulierung informiert wird.
Die Lufthansa hat während der Corona-Krise ihre Vertragsbedingungen aus Kulanz folgendermaßen abgeändert. Bis zum 5. März gebuchte Flüge mit einem Abflugdatum bis zum 30. April 2020 können nun kostenfrei umgebucht werden. Das neue Reisedatum muss innerhalb der Ticketgültigkeit liegen oder bis spätestens 31. Dezember 2020. Haben die Kunden ihre Tickets vor oder am 12. März mit einem Abflugdatum bis 30. April 2020 gebucht, können sie nun auch ihre Flüge ohne Angabe eines neuen Reisedatums stornieren. Ein neuer Flug muss dann vor dem 1. Juni gebucht werden und das Reisedatum vor dem 31. Dezember 2020 liegen.
Die Unternehmen Flixbus und Blablabus haben den nationalen Reiseverkehr wegen der Corona-Krise inzwischen vollständig eingestellt. Betroffene Flixbuskunden erhalten vom Unternehmen einen Gutschein über den Ticketrpeis ohne Stornierungsgebühr.
Stornierung von Hotelbuchungen im In- und Ausland
Wenn ein Hotel im Ausland direkt bei dessen Betreibergebucht wurde, ist der Reisende mit den jeweiligen nationalen Gesetzen konfrontiert. Zur Zeit ist nach dem jeweils geltenden nationalen Recht fraglich, ob der Vertrag wegen der weltweiten Reisewarnung des deutschen Auswärtigen Amtes hinfällig wird. Je nach Stornobedingungen müssen Betroffene alternativ auf die Kulanz des Hotelbetreibers hoffen oder versuchen auszuhandeln, dass etwa der Hotelaufenthalt nur verschoben und nicht teuer storniert wird. Wurde das Hotel dagegen auf einem deutschsprachigen Hotelportal im Internet gebucht, gilt deutsches Recht. Dann sollte man sich bei einem geplanten Reiserücktritt an das Portal wenden und sich nach den Möglichkeiten einer kostenfreien Stornierung erkundigen.
Was Hotelbuchungen im Inland angeht, sind zur Zeit Hotelbuchungen zu touristischen Zwecken untersagt. Ein Hotelier darf also einem Touristen eine Übernachtung nicht mehr anbieten. Da er diese Leistung nicht mehr erbringen kann, können Privatleute vom Vertrag zurücktreten und die Übernachtung kostenlos stornieren. Bei beruflich veranlassten Hotelbuchungen ist die Rechtslage schwieriger. Hier ist die Rechtslage sehr viel komplizierter. In Betracht kommt, dass der Geschäftsreisende den Beherbergungsvertrag mit dem Hotel wegen der Corona-Krise nach den mietrechtlichen Vorschriften des BGB außerordentlich fristlos kündigen kann. Dadurch würde er sich auch die Buchungskosten ersparen. Dies ist jedoch unter Juristen sehr umstritten.
Chancen auf kostenfreie Stornierung
…bei Pauschalreisen: Der Reisende hat gute Chancen auf eine kostenfreie Stornierung „wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände“ nach § 651h BGB.
…bei Individualreisen: Bei Bahn-, Bus- und Flugreisen ist die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung von den AGB des jeweiligen Reiseunternehmens abhängig, wenn die Reise nicht vom Reiseunternehmen selbst abgesagt wurde.
…bei Hotelbuchungen: Hotelbuchungen im Inland zu touristischen Zwecken können kostenfrei storniert werden. Bei beruflich veranlassten Hotelbuchungen kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Dies ist jedoch umstritten
Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Dienstreisen unternehmen soll, muss dies im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein. Für außervertragliche Dienstreisen muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers einholen, wenn das Reiseziel im Ausland liegt. Hat der Arbeitnehmer einen Dienstreiseantrag gestellt und wurde ihm die Dienstreise genehmigt, muss der Arbeitgeber die Kosten für die Dienstreise tragen.
Der Arbeitnehmer darf den Antritt der Dienstreise verweigern, wenn er sich damit einer Gefahr aussetzen würde.
Der Arbeitgeber muss dann seiner Fürsorgepflicht nachkommen und den Arbeitnehmer von seiner Pflicht befreien, die Dienstreise anzutreten.
Derzeit sind Dienstreisen ins Ausland aufgrund der allgemeinen Ausreisewarnung des Auswärtigen Amtes und den weitreichenden Einreisebeschränkungen der meisten Länder kaum möglich. Etwaige Stornierungsgebühren, die nun anfallen, sind in der Regel vom Arbeitgeber zu tragen.