In einem Rechtstreit, in dem es um verschiedene Streitpunkte aus einer Abrede über die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung ging, hatte das Landesarbeitsgericht Köln über einen Klageantrag zu entscheiden, wonach „es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen Leichenwagen handeln dürfe“.
Der Arbeitgeber, ein Bestattungsunternehmer, vertrat im Rechtstreit die Auffassung, auch mit einem Leichenwagen den Anspruch seines Mitarbeiters erfüllen zu können. Immerhin habe der Mitarbeiter zuvor einen Caddy benutzt, bei dem es sich ebenfalls um einen Transporter handele.
Das Landesarbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers mit Urteil vom 19.11.2009 insoweit statt: In Anbetracht des Stellenwerts eines Leichenwagens in der allgemeinen Verkehrsanschauung sei es dem Angestellten nicht zumutbar, ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen (Az. 7 Sa 879/09).
Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichtes Köln Nr. 8/2010 vom 01.10.2010
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