Beim RBB geht es seit letztem Jahr drunter und drüber. Vor dem ArbG Berlin wurde nun die Entlassung des ehemaligen RBB-Verwaltungsdirektors Hagen Brandstäter verhandelt. Brandstäter ging gegen seine Kündigung vor, blieb damit jedoch ohne Erfolg. Grund dafür war unter anderem eine Regelung aus dem Dienstvertrag zwischen Brandstäter und dem RBB.
Der 2018 geschlossene Dienstvertrag zwischen dem ehemaligen Verwaltungsdirektor des Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) Hagen Brandstäter und dem RBB war nichtig, sodass sich der RBB einseitig vom Vertrag habe lösen können. Das entschied nun das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin (Urt. v. 01.09.2023, Az. 21 Ca 1751/23).
Das ArbG Berlin hat die Klage des ehemaligen RBB-Verwaltungsdirektors Hagen Brandstäter gegen seine Entlassung größtenteils abgewiesen. Die Berliner Richter erklärten die Regelungen für das nachvertragliche Ruhegeld, das Brandstäter erhalten sollte, für sittenwidrig. Damit war der von den Parteien geschlossene Dienstvertrag nichtig gemäß § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In der Folge konnte sich der öffentlich-rechtliche ARD-Sender RBB Anfang Februar 2023 einseitig vom Dienstvertrag mit Brandstäter lösen. Auf die Frage der Wirksamkeit der erklärten fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses kam es somit nicht mehr an.
Im Vertrag war festgelegt, dass Brandstäter nach dessen Ablauf, bereits vor Eintritt in das Rentenalter, ein Ruhegeld in Höhe von über 20.000 Euro brutto monatlich erhalten sollte, ohne hierfür eine Leistung zu erbringen. Darüber hinaus hätte er aus anderen Quellen Einkünfte oder Versorgungsleistungen beziehen können, die nicht auf das Ruhegeld angerechnet werden würden.
ArbG Berlin sah Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
Das Gericht sah ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem, was Brandstäter erhalten sollte, und dem, was er dafür hätte leisten müssen. Die Verpflichtung des RBB gehe laut dem Berliner Gericht weit über eine Kompensation für das Arbeitsplatzrisiko im Zusammenhang mit einem befristeten Dienstvertrag für einen Verwaltungsdirektor hinaus. Außerdem empfand das ArbG Berlin die Vereinbarung des Ruhegeldes als einen Widerspruch zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, an die der RBB gebunden sei. Denn durch Leistungen dieser Art würde der Vorwurf, der öffentliche Rundfunk würde Rundfunkgebühren verschwenden, nur bestärkt werden. Dies sei insofern problematisch, als dass solche Vorwürfe die Existenz und den Ruf des öffentlichen Rundfunks gefährden würden. Aufgrund der Nichtigkeit des Dienstvertrages habe Brandstäter keinen Anspruch auf Ruhegeldzahlungen und Hinterbliebenenversorgung.
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Widerklage des RBB
Jedoch blieb auch der RBB selbst vor dem ArbG nicht ohne Rückschlag: Die Widerklage des Rundfunksenders wurde ebenfalls überwiegend abgewiesen. Hinsichtlich einer Prämienrückzahlung für die ARD-Vorsitzposition wurde entschieden, dass Brandstäter lediglich ein Drittel davon zurückzahlen müsse. Darüber hinaus könne der RBB durch sein Mitverschulden am Zustandekommen der Vereinbarung auch nicht die bereits geleisteten Bezüge, die Brandstäter während einer arbeitsunfähigen Phase im Rahmen des nichtigen Arbeitsvertrags erhalten hatte, zurückverlangen.
RBB in der Krise
Im Sommer 2022 geriet der RBB in eine Krise. Im Mittelpunkt der Vorwürfe rund um Vetternwirtschaft und Verschwendung stehen die ehemalige Intendantin Patricia Schlesinger und der damalige Verwaltungsratschef Wolf-Dieter Wolf. Schlesinger wurde fristlos gekündigt, Verwaltungsratschef Wolf trat zurück. Beide wiesen die Vorwürfe zurück, die Generalstaatsanwaltschaft Berlin leitet aktuell die Ermittlungen in dieser Angelegenheit. Schlesinger reichte ihrerseits eine Klage auf Ruhegeld gegen den RBB ein und wartet noch auf die Festlegung eines Verhandlungstermins. Während der Krise wurden zudem fast alle Direktoren des RBB entlassen, insgesamt drei von vier sowie die Leiterin der Intendanzabteilung. Sie alle haben vor dem ArbG Klage erhoben.
Aktuell herrschen also unruhige Zeiten rund um den RBB. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Verfahren weiterhin entwickeln werden. Das Urteil im Falle Brandstäter ist noch nicht rechtskräftig. Beide Parteien können beim Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berufung gehen.
agü/ezo