Aus einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofes (EuGH) ergibt sich, dass Piloten der deutschen Lufthansa nicht im Alter von 60 Jahre zwangsweise in den Ruhestand geschickt werden dürfen. Hierin liegt eine Altersdiskriminierung, die gegen europäisches Recht verstößt.
Im vorliegenden Fall waren drei Piloten der Lufthansa nicht damit einverstanden, dass ihr Arbeitsverhältnis nach einer Regelung im Tarifvertrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres automatisch endet. Die Lufthansa und der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC) hatten diese Bestimmung unter Berufung auf Sicherheitsbedenken ausgehandelt. Die drei Piloten klagten gegen diesen Zwangsausschluss, weil er gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen würde. Das Bundesarbeitsgericht legte die Sache schließlich dem EuGH vor. Dieser sollte klären, ob diese Klausel im Tarifvertrag gegen europäisches Recht verstößt.
Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof jetzt mit Urteil vom 13.09.2011 in der Rechtssache C‑447/09 bejaht. Ein Verstoß gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG normierte Verbot der Altersdiskriminierung liegt deshalb vor, weil es ja bereits von Gesetzes wegen einer Altersgrenze für Piloten von 65 Jahren gibt. Damit geht der Gesetzgeber davon aus, dass bis zu diesem Alter normalerweise keine Sicherheitsbedenken gegen den Einsatz von Piloten bestehen. Eine derart starre Altersgrenze wie sie der Tarifvertrag vorsieht ist unverhältnismäßig und nicht tragbar.