Der europäische Gerichtshof in Luxemburg entschied gestern, dass die in Deuschland geltenden Kündigungsfristen, wonach die Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers vor dem 25. Lebensjahr für die Berechnung der Kündigungsfristen unberücksichtigt bleiben, gegen EU – Recht verstossen. Diese Regelung stelle eine verbotene Altersdiskriminierung dar. Der EuGH verwies darauf, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters nur dann zulässig sei, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei, ausserdem müsse das Mittel zur Erreichung des Ziels „angemessen und erforderlich“ sein. Dies sei bei der Regelung nicht der Fall, da die Nichtanrechnung der Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr unabhängig vom Alter bei einer Entlassung gelte und daher auch nicht damit begründet werden könne, jüngeren Arbeitnehmern sei eine höhere berufliche und persönliche Mobilität zuzumuten.

Der Entscheidung zugrunde lag die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin, die seit ihrem 18. Lebensjahr bei einem Essener Unternehmen angestellt war und 10 Jahre später die Kündigung erhielt. Hierbei wurde ihr lediglich eine Beschäftigungsdauer von 3 Jahren, gerechnet ab dem 25. Lebensjahr, anerkannt entsprechend einer Kündigungsfrist von 1 Monat. Bei zehnjähriger Betriebszugehörigkeit hätte die Kündigungsfrist vier Monate betragen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich als Berufungsinstanz mit dem Kündigungsschutzrechtsstreit zu beschäftigen und die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Der EuGH wies die deutschen Gerichte an, die fragliche Regelung im Kündigungsschutzgesetz ggf. unangewendet zu lassen. (AZ. C-555/07)