Ein offenbar rechtsextremer Mitarbeiter des Köln/Bonner Flughafens darf nicht mehr in seinem Job als Luftsicherheitsassistent arbeiten. Ihm fehle es an „luftverkehrsrechtlicher Zuverlässigkeit“, entschied das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln, Beschluss vom 14.12.2021, Az. 18 L 1967/21).

Aus rechtsgerichteten und fremdenfeindlichen Aktivitäten bei Facebook kann auf eine luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Mit dieser Begründung hat das VG Köln per Beschluss den Eilantrag eines Luftsicherheitsassistenten abgelehnt.

Der bei einer externen Firma beschäftigte Mann war seit mehr als zehn Jahren als Kontrollperson für Fracht und Post am Flughafen Köln/Bonn tätig. Die hierfür nach dem Luftsicherheitsgesetz erforderliche Zuverlässigkeitsfeststellung erhielt er von der Bezirksregierung Düsseldorf zuletzt im Jahr 2019. Nachdem diese vom Innenministerium auf entsprechende Aktivitäten des Mannes bei Facebook hingewiesen worden war, widerrief sie die Zuverlässigkeitsfeststellung.

Hiergegen erhob er Klage und forderte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um – jedenfalls vorläufig – weiterhin seiner Berufstätigkeit am Flughafen nachgehen zu können.

Diesen Eilantrag hat das VG Köln abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass aufgrund einer Gesamtschau der Aktivitäten des Mannes auf Facebook hinreichende Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und damit an seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit bestünden. So sei er in rechtsgerichteten szenebekannten Facebook-Gruppen Mitglied und habe dort auch aktiv kommentiert bzw. Memes gepostet. Seine Sympathie zu weiteren Gruppen habe er durch die Angabe „Gefällt mir“ zum Ausdruck gebracht.

Sie haben ein Anliegen im Arbeitsrecht?

Einen Überblick über unser Leistungsspektrum im Arbeitsrecht finden Sie hier:

Arbeitsrecht

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

Bei den fraglichen Gruppen handele es sich um gegen Migration gerichtete, nationalistische und rechtsextreme Gruppen sowie solche mit Reichsbürger-Bezug. Von ihm gepostete Bilder und Kommentare unter szenetypischer Verweisung auf Art. 20 Grundgesetz, in dem u.a. das so genannte Widerstandsrecht statuiert ist, sowie auf den Film „V wie Vendetta“ belegten, dass der Antragsteller gewaltsamen Widerstand gegen den Staat propagiere. Zahlreiche Kommentare diffamierten Politiker und zeigten zudem fremden- und islamfeindliche Bezüge.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entscheiden würde.

tsp