Feuerwehrleute müssen während Alarmbereitschaftszeiten u.a. innerhalb von nur 90 Sekunden fertig zum ausrücken sein. Zwei Feuerwehrmänner klagten und bekamen vor dem OVG NRW recht. Sie erhalten nun finanzielle Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten. Denn Alarmbereitschaftszeit ist Arbeitszeit, urteilte das Gericht.
Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen (OVG NRW) durch Urteile in zwei als Musterprozesse geführten Verfahren entschieden. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf die Entschädigungsklagen der Feuerwehrleute noch abgewiesen (OVG NRW, Az. 6 A 856/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf, Az. 26 K 757/21), Az. 6 A 857/23 (I. Instanz: Az. VG 26 K 787/21).
Alarmbereitschaft bei Feuerwehr ist Arbeitszeit
Zur Begründung hat das OVG ausgeführt, dass die von den Klägern im sogenannten Direktions- bzw. Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen seien.
Die Alarmbereitschaftszeiten werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Feuerwehrleuten wird dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie dürfen sich aber nur in einem Radius von 12 km um die in Mülheim an der Ruhr gelegene Schlossbrücke bewegen und müssen im Alarmierungsfall „sofort“ mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Dabei ist unter „sofort“ die in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit angegebene Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zu verstehen.
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Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Feuerwehrleuten während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren. Durch die Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit überstieg die Arbeitszeit der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen (September 2013 bis Oktober 2023 bzw. Februar 2019 bis Ende 2023) regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden.
Feuerwehrleuten steht finanzielle Entschädigung zu
Im Umfang dieser Überschreitung stehe den Klägern ein Entschädigungsanspruch zu. Der zunächst auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtete Anspruch habe sich in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt, da die Gewährung von Freizeitausgleich nach Angaben der beklagten Stadt unmöglich sei. Die Entschädigung berechne sich nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.