Wer am Arbeitsplatz mit Schlägen droht muss mit der roten Karte in Form der fristlosen Kündigung rechnen. Dies hat jetzt das Arbeitsgericht Mönchengladbach in einem aktuellen Urteil bestätigt.

Kündigung Arbeitnehmer Abmahnung
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Vorliegend ging es um einen Arbeitnehmer, der zu seinem Chef Folgendes gesagt hat:

„ Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.“

Der Arbeitgeber griff sofort durch und sprach wegen dieses Verhaltens die fristlose Kündigung aus.

Doch der Arbeitnehmer war uneinsichtig und zog vor Gericht. Er berief sich darauf, dass er einen Streit seinem Chef gehabt habe. Dabei sei er massiv provozierend worden. Aufgrund dessen habe er diese Äußerung gemacht.

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach wies dennoch die Klage des Arbeitnehmers mit Urteil vom 07.11.2012 (Az. 6 Ca 1749/12) ab.

Drohung mit Gewalt ist Kündigungsgrund

Das Gericht stellte hierzu fest, dass die Drohung mit Gewalt als Kündigungsgrund anzusehen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass hier der Mitarbeiter seinen früheren Chef ein Jahr früher ebenfalls bedroht hatte. Er war deshalb von seinem Arbeitgeber abgemahnt worden.

Massive Provokation nicht nachgewiesen

Zu der angeblich erfolgten massiven Provokation durch den Chef führte das Gericht aus, dass der Arbeitnehmer diese Behauptung nicht in der Verhandlung nachweisen konnte. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht hinreichend fest, dass diese Behauptung wirklich zutrifft.

Fazit

Wer am Arbeitsplatz mit Gewalt droht oder sogar zuschlägt, muss normalerweise mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber rechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber deshalb noch keine Abmahnung ausgesprochen hat. Denn bereits die Drohung mit Gewalt stellt eine Straftat dar, die der Arbeitgeber nicht zu dulden braucht. Arbeitgeber sollten derartige Verfehlungen sorgfältig dokumentieren, weil er hinreichend darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Darüber hinaus sollte der Arbeitgeber zumindest eine Abmahnung aussprechen. Wer als Opfer davon betroffen ist, sollte dies nicht einfach klaglos hinnehmen. Er sollte sich am besten darüber beraten lassen, wie er sich in dieser Situation am besten verhalten sollte (z.B. Meldung beim Betriebsrat, Geschäftsführung, eventuell Strafanzeige).

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