Wer als Lotse im Tower eines Flughafens arbeitet, der darf nicht einfach seine Pausenzeiten überziehen. Ansonsten muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dies gilt vor allem dann, wenn dadurch die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet worden ist. Dies hat das hessische Landesarbeitsgericht entschieden.

 

 

Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer als Fluglotse bei einem Flughafen im süddeutschen Raum tätig. Nach den Dienstvorschriften muss der Tower nachts mit 2 Lotsen besetzt sein. Bezüglicher der Pausen von jeweils 2 Stunden mussten sich die Lotsen absprechen.

Nachdem der Mitarbeiter – entgegen seiner Aufzeichnungen – die Pausenzeiten mehrmals um einen Zeitraum zwischen 20 Minuten und einer Stunde überschritten hatte, kündigte ihm der Arbeitgeber ohne vorhergehende Ankündigung fristlos.

Der Arbeitnehmer erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Er war unter anderem der Ansicht, dass der Arbeitgeber ihn erst einmal hätte abmahnen müssen. Das Arbeitsgericht Offenbach schloss sich dieser Ansicht an. Doch der Arbeitgeber legte gegen dieses Urteil Berufung ein und hatte damit Erfolg.

Das hessische Landesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 24.11.2010 (Az. 8 Sa 492/10), dass die fristlose Kündigung rechtmäßig war. Der Ausspruch einer vorhergehenden Abmahnung ist bei einer derart schwereren Pflichtverletzung nicht notwendig. Dem Arbeitnehmer musste klar sein, dass dieses Verhalten unverantwortlich ist. Denn er gefährdete dadurch akut die Sicherheit im Luftverkehr und wurde dadurch zum nicht hinnehmbaren Sicherheitsrisiko. Darüber hinaus nutze er schamlos das Vertrauen seines Arbeitgebers aus. Dieser konnte seine Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit während der Nachtschicht nicht kontrollieren.