Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf Teilzeitbasis verringern möchte, darf der Arbeitgeber dies nicht ohne Weiteres ablehnen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt.

Anspruch auf Teilzeit Bundesarbeitsgericht
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Ein Arbeitnehmer war für den Betreiber des Frankfurter Flughafens Fraport im Bereich des Betreuungsdienstes tätig. Seine Arbeitszeit betrug laut Arbeitsvertrag 18 Wochenstunden.

Nachdem dieser Bereich samt Mitarbeitern an einen externen Dienstleister verliehen worden war, wollte der Leiharbeitnehmer seine Arbeitszeit auf 10 Stunden verringert haben und berief sich auf die Regelung in § 8 Abs. 1 TzBfG. Hierzu war allerdings sein Arbeitgeber Fraport nicht bereit. Er verwies dabei auf den mit dem externen Unternehmen abgeschlossene Vereinbarung. In dieser hatte sich Fraport dazu verpflichtet, dass nur Mitarbeiter mit einer Wochenarbeitszeit von 18 Stunden überlassen werden. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer mit Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht gab seiner Klage mit Urteil vom 13.11.2012 (Az. 9 AZR 259/11) statt. Zunächst einmal stellte das Gericht fest, dass auch bereits in Teilzeit tätige Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verkürzung ihrer Arbeitszeit haben können. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit nur dann ablehnen, wenn er den Arbeitnehmer nicht in anderen Bereichen beschäftigen kann. Hierzu stellt das Gericht fest, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages vielfältig einsetzen kann. Der Arbeitgeber durfte sich hier nicht auf die Einsatzmöglichkeiten bei dem externen Dienstleister im Rahmen der Leiharbeit beschränken.

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