Diskussionen und Ärgernisse im Büro können durchaus mal hitzig werden. Doch dabei gibt es auch Grenzen. Das ArbG Siegburg hat über einen Fall entschieden, in dem ein Kollege davon sprach, Amok zu laufen oder den Chef aus dem Fenster zu schmeißen. Der Arbeitsgeber kündigte ihm daraufhin fristlos.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg entschied, dass eine fristlose Kündigung wegen Drohungen gegen den Vorgesetzten gerechtfertigt sein kann. Der Betroffene war bei einer Stadt seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Gegenüber seiner Kollegin äußerte der Mann nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“ Wegen dieser Aussage erhielt er die fristlose Kündigung. Das ArbG bestätigte nun, dass diese gerechtfertigt war (Urteil v. 04.11.2021, Az. 5 Ca 254/21).
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Kläger unterliegt mit Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage des Gekündigten blieb erfolgslos. Die fristlose Kündigung hielt das Gericht nach Vernehmung der Kollegin als Zeugin für gerechtfertigt. Dass der Arbeitnehmer in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten, stellt nach Ansicht der Richter einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Der Kläger habe die Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst gemeint. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.
Wann darf fristlos gekündigt werden?
Eine fristlose Kündigung stellt in der Arbeitswelt die Ausnahme dar. Um einen fairen Arbeitsmarkt und angemessene Bedingungen für Arbeitnehmer zu schaffen, müssen sich sowohl Arbeitsgeber als auch Arbeitnehmer in aller Regel an gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen halten. Unter besonderen Umständen kann dies aber eine zu große Belastung darstellen. Deshalb darf ein Arbeitsverhältnis auch von beiden Seiten fristlos, also ab sofort, beendet werden, wenn dafür ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch vorliegt. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
Soweit das ArbG Siegburg hier zur Überzeugung gelangt ist, die Androhungen von Gewalt des Mannes seien ernst gemeint, ist das Urteil durchaus verständlich. Sich der ernsthaften Gefahr schwerer Körperverletzungen auszusetzen, kann für keinen Kollegen und keinen Vorgesetzen zumutbar sein. Anders könnte es aber sein, wenn offensichtlich übertriebene, nicht ernst gemeinte Aussagen getroffen werden.
Das Urteil des ArbG Siegburg ist noch nicht rechtskräftig.
ses