Wer als Arbeitnehmer gegen seine Kündigung vorgeht sollte sich gut überlegen, ob er an einem Streik teilnimmt. Dies ergibt sich aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes.
Vorliegend erhob ein Arbeitnehmer nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber Kündigungsschutzklage. Daraufhin erklärte das Arbeitsgericht zwar die Kündigung für rechtswidrig. Die Richter sprachen dem Mitarbeiter aber keinen Lohn zu, weil er an einem unbefristeten Streik teilgenommen hatte.
Hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden und legte gegen das Urteil zunächst Berufung beim Landesarbeitsgericht und dann Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Er verwies darauf, dass er wegen seiner Kündigung nicht mehr zur Arbeit kommen brauchte und durfte. Von daher habe er gar nicht im rechtlichen Sinne streiken können.
Mit dieser Argumentation scheiterte er jedoch auch beim Bundesarbeitsgericht. Dieses wies die Klage in Bezug auf Zahlung des restlichen Lohns mit Urteil vom 17.07.2012 (Az. 1 AZR 563/11)ab. Die Richter begründeten das damit, dass er keinen Anspruch auf Zahlung nach § 615 BGB hat. Hierfür hätte sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befinden müssen. Dieses sei aber durch seine Teilnahme am Streik nicht der Fall gewesen. Denn der Arbeitnehmer habe dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er leistungsunwillig im Sinne des § 297 BGB ist. Von daher fehle es an einem Annahmeverzug.
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