Die Infektion mit dem Corona-Virus ist nicht als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit anzuerkennen. Das VG Düsseldorf hat die Klagen von zwei Lehrerinnen und einer Finanzbeamtin abgewiesen. Zuvor gab es bereits gleichlautende Urteile.
Drei Beamtinnen des Landes NRW haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Infektionen mit dem Corona-Virus als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die Klagen der Beamtinnen abgewiesen.
Eine Grundschullehrerin aus Hünxe (Az. 23 K 8281/21) und eine Oberstudienrätin aus Moers (Az. 23 K 2118/22) waren im Herbst 2020 erkrankt. Im ersten Fall führte die Gymnasial-Lehrerin ihre Infektion auf eine Lehrerkonferenz zurück, in deren Folge das halbe Kollegium an Corona erkrankt sein soll. Im zweiten Fall wurden zwei Gespräche mit (potentiell) infizierten Schülern benannt. Eine Finanzbeamtin aus Remschied (Az. 23 K 6047/21) machte geltend, sich bei einer Personalrätetagung im März 2020, unmittelbar vor dem ersten Lockdown, infiziert zu haben.
Die Anträge der Beamtinnen auf Anerkennung der Erkrankungen als Dienstunfälle lehnten die zuständigen Behörden in der Folge jedoch ab. Im Falle der Lehrerinnen begründete die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf ihre Ablehnungen u.a. damit, dass die Beamtinnen sich auch außerhalb der Schulen hätten anstecken können. Die für die Finanzbeamtin zuständige Oberfinanzdirektion NRW hielt den Nachweis der Ursächlichkeit der Tagung für die Infektion ebenfalls für nicht erbracht.
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Ort und Zeit der Infektion nicht feststellbar
Auch das VG Düsseldorf entschied nun gegen die Beamtinnen. Eine Anerkennung als Dienstunfall nach § 36 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Beamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG NRW) scheide in allen drei Fällen aus. Ort und Zeit einer Infektion ließen sich in aller Regel – so auch hier – nicht eindeutig feststellen. Dieser Schwierigkeit habe der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten gemäß § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheiten und damit als Dienstunfälle gelten. Dazu gehöre, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung besonders ausgesetzt sei.
In keinem der Fälle konnte das Gericht feststellen, dass die jeweilige Beamtin in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der Gefahr ausgesetzt war, an Corona zu erkranken. Vielmehr habe sich hier jeweils das jeden Menschen treffende allgemeine Lebensrisiko realisiert. Folgen schicksalsmäßiger schädlicher Einwirkungen würden nicht dem Schutz der dienstlichen Unfallfürsorge unterfallen. Die betroffenen Beamtinnen seien hierdurch nicht schutzlos gestellt, sondern gehalten, die Kosten ärztlicher Behandlung über Beihilfe und private Krankenversicherung abzuwickeln.
Der Auffassung der Düsseldorfer Richter waren bisher bundesweit mehrere Verwaltungsgerichte, unter anderem in Bayreuth, Magdeburg und Sigmaringen. Einzig das VG Augsburg hatte bislang eine Corona-Infektion als Dienstunfall anerkannt, da im dortigen Fall ein Polizist mehrtägig auf einer Schulung war und so eine private Infektion ausgeschlossen werden konnte.
Gegen die aktuellen Urteile aus Düsseldorf kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster jeweils die Zulassung der Berufung beantragt werden.