Kündigung während Kurzarbeit – rechtlich überhaupt zulässig?
Das Instrument der sogenannten „Kurzarbeit“ – das insbesondere während der Finanzkrise 2009 sowie der Corona-Pandemie 2020 in hohem Maße zum Einsatz kam – soll Unternehmen in wirtschaftlichen Krisenzeiten davor bewahren, Arbeitnehmer unmittelbar kündigen zu müssen. Der Erhalt der Arbeitsplätze soll durch Ausgleichszahlungen gesichert werden – bis der Unternehmen sich erholt hat. Doch was, wenn ein Arbeitgeber in solche einer Situation dennoch Arbeitnehmer entlassen möchte? Ist dies rechtlich überhaupt zulässig? Alle Informationen rund um Kündigungen während Kurzarbeit und was Sie als Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils beachten müssen.
Das müssen Sie wissen
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Für viele Arbeitnehmer stellt das Instrument der Kurzarbeit gerade in Krisenzeiten einen wichtigen Rettungsanker dar, der vor dem sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes bewahrt. Einem Unternehmen helfen die staatlichen Lohnausgleichszahlungen vor allem in Krisenzeiten über die Runden – im Idealfall bis sich die wirtschaftliche Talsohle verzogen hat und ein Aufschwung in Sicht ist.
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Für Arbeitgeber
Ordentliche Kündigung trotz Kurzarbeit?
Als juristische Mär hat sich die Annahme verbreitet, dass in Zeiten von Kurzarbeit eine Kündigung durch den Arbeitgeber erst einmal nicht möglich ist. Doch das trifft nicht zu! Eine verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung ist auch während laufender Kurzarbeit-Maßnahmen möglich.
Möchten Sie als Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen und dabei betriebsbedingte Gründe anführen, wird es jedoch schwierig in der Argumentation. Denn: die wirtschaftlich schwierige Lage, in der sich das Unternehmen befindet, darf nicht alleiniger Kündigungsfaktor sein. Dafür läuft ja bereits die Kurzarbeitsmaßnahme als milderes zulässiges Mittel vor der Kündigung als ultima ratio.
Vielmehr müssen hier weitere Gründe angeführt werden, die eine Kündigung alternativlos machen. Denkbar kann hier eine notwendige interne Umstrukturierung sein, die Schließung unrentabler Betriebszweige oder Ähnliches. Eine reine wirtschaftliche Ungewissheit für die kommenden Monate reicht hier bei Weitem als Argumentationsgrundlage nicht aus. Man spricht hier von einer „Kündigung auf Verdacht“ oder einer „vorsorglichen Kündigung“ – egal wie genannt: diese ist nicht zulässig.
Achten Sie darauf, dass Sie die Kündigung in der schriftlichen Kündiungserklärung deutlich und ausführlich begründen können. Denn ansonsten können sich Arbeitnehmer in einer Kündigungsschutzklage leicht wieder „einklagen“. Dabei riskieren Sie die Entstehung zusätzlicher Kosten, zum Beispiel in Form von Prozess- und Anwaltskosten oder Abfindungszahlungen. Holen Sie daher bestenfalls vorab bereits juristischen Rat zur konkreten Ausgestaltung der Kündigung ein.
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Lohnfortzahlung im Kündigungsfall
Ist eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, liegt das konkrete Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses oft noch in der Zukunft – zum Beispiel zum Ende des Folgemonats oder innerhalb der nächsten drei Monate. Nun stellt sich die Frage, welche Ansprüche für diese Übergangszeit durch den Arbeitnehmer bestehen.
Nach herrschender Meinung steht gekündigten Arbeitnehmern kein weiteres Kurzarbeitergeld zu. Das Instrument steht nur zur zeitweisen Aufrechterhaltung des Angestelltenverhältnisses zur Verfügung. Durch die Kündigung wird dieses jedoch eben nicht in Zukunft aufrecht erhalten. Die Zahlung von Kurzarbeitergeld fällt hier somit weg.
Doch stattdessen könnte der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses haben. Findige Arbeitnehmer könnten jedoch das Mittel der Kündigung nur dazu nutzen, für die Zeit bis zum Vertragsende Ansprüche auf volles Gehalt geltend machen zu können – selbst wenn der Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Lage gar nicht dazu fähig wäre, eine hundertprozentige Gehaltszahlung vorzunehmen.
Daher hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.04.2009 entschieden, dass der Arbeitnehmer zwar Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, jedoch nur begrenzt bis zur Höhe des Kurzarbeitergeldes, dass er im Falle einer nicht erfolgten Kündigung erhalten hätte.
Dies gilt für eine Kündigung, die während einer Kurzarbeit-Maßnahme erfolgt ist unabhängig davon, ob diese durch den Arbeitnehmer oder durch den Arbeitnehmer ausgesprochen wurde.
„Der Arbeitnehmer behält den Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergelds. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entfällt also nicht vollständig. Das ist insbesondere von Bedeutung, wenn ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht besteht.“
Bundesarbeitsgericht vom 22.04.2009
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Für Arbeitnehmer
Was tun bei einer Kündigung während Kurzarbeit?
Der Irrglaube, ein Arbeitnehmer könnte während einer laufenden Kurzarbeit-Maßnahme nicht gekündigt worden, ist zwar weitverbreitet, jedoch definitiv falsch. Juristisch möglich sind außerordentliche und ordentliche Kündigung auch während der Kurzarbeit.
Jedoch gilt: die Kurzarbeit-Maßnahme an sich, beziehungsweise die wirtschaftlichen Umstände für die Maßnahme dürfen nicht der alleinige Grund einer Kündigung sein. In der Regel erfolgt durch den Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung. Haben Sie eine solche Kündigung erhalten, sollten sie genau prüfen, welche Gründe Ihr Arbeitgeber für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anführt.
Denn: nur eine schlecht absehbare konjunkturelle Lage, eine Auftragsflaute oder eine „vorsorgliche“ Kündigung ist rechtlich unzulässig. Dafür besteht eben bereits die Kurzarbeiter-Maßnahme, die ja genau das Ende des Arbeitsverhältnisses verhindern soll. Vielmehr muss der Arbeitgeber ganz genau begründen, warum er ausgerechnet Ihren Arbeitsplatz umstrukturieren, aufheben oder einstreichen möchte.
In der Regel können Sie sich gegen solche eine Kündigung durch den Arbeitgeber wehren. Sprechen Sie mit einem Spezialisten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und klären Sie mit ihm Ihre möglichen Handlungsoptionen. Beachten Sie, dass in der Regel nur eine gewisse Zeit für Ihr Handeln zur Verfügung steht – es lohnt sich also eine schnelle Klärung, bevor die Kündigung nicht mehr umkehrbar ist.
Um Betroffenen schnelle Hilfe zu gewährleisten, bieten wir ein kostenloses Erstgespräch an, indem sie bereits erste Fragen kostenlos und unverbindlich beantwortet bekommen. Nehmen Sie dazu einfach hier Kontakt mit uns auf.
Kündigungsschutzklage bei Kündigung während Kurzarbeit
Häufig wird ein Arbeitsrechtsanwalt dazu raten, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Diese soll zwar offiziell bewirken, dass Ihnen ein Recht auf Rückkehr zum Arbeitsplatz zugesprochen wird. Oftmals einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch an dieser Stelle auf ein einvernehmliches Vorgehen – zum Beispiel in Form einer Abfindungszahlung.
Gerade im Falle einer betriebsbedingten Kündigung und wenn das Unternehmen nur sehr schlecht argumentieren konnte, warum Ihr Arbeitsplatz wegfallen soll, greifen Unternehmen zur Zahlung hoher Abfindungen, um spätere Rechtsstreitigkeiten und hohe Prozesskosten zu vermeiden.
Vergütung nach der Kündigung
Haben Sie selbst gekündigt oder haben Sie eine Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten, entfällt ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Denn: der Sinn des Kurzarbeitergeldes ist der Erhalt Ihres Arbeitsplatzes – dieser fällt nun jedoch aufgrund der Kündigung weg.
Anstelle des Kurzarbeitergeldes tritt dann wieder Ihr Anspruch auf reguläre Lohnfortzahlung. Dies ist jedoch ein rechtlicher Graubereich. In der Regel wird hier nur ein Gehalt bis zur Höhe des eigentlichen Kurzarbeitergeldes gezahlt – zwar durch den Arbeitgeber selbst, aber eben jedoch nur in gedeckelter Form. Die Rechtmäßigkeit dieser Deckelung hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen im Zuge der Finanzkrise 2009 bereits bestätigt.
Zudem sollten Sie darauf achten, dass hier auch Faktoren wie Resturlaub oder Überstundenausgleich noch korrekt verrechnet werden, sodass Ihnen hier keine Ansprüche verloren gehen. Auch in solchen Spezialfragen beraten wir Sie gerne kostenlose und unverbindlich. Einfach hier Kontakt aufnehmen.
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