Wie wirkt sich ein Wechsel des Arbeitsortes oder der Arbeitszeit auf den Kündigungsschutz aus?
Ein Wechsel des Arbeitsortes oder der Arbeitszeit kann sich auf unterschiedliche Weise auf den Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers auswirken. Hier sind einige Aspekte, die bei solchen Änderungen im Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen sind:
- Änderungskündigung: Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitsort oder die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers ändern möchte und diese Änderungen nicht durch den Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag abgedeckt sind, kann der Arbeitgeber eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Dabei handelt es sich um eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, verbunden mit einem Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Der Arbeitnehmer hat dann die Wahl, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Im Falle einer Ablehnung gelten die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften. Bei einer Annahme bleibt der Kündigungsschutz grundsätzlich unverändert.
- Sozialauswahl: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen, um zu bestimmen, welche Arbeitnehmer von Kündigungen betroffen sein sollen. Dabei werden Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eventuelle Schwerbehinderungen berücksichtigt. Ein Wechsel des Arbeitsortes oder der Arbeitszeit könnte insofern Auswirkungen auf den Kündigungsschutz haben, als er die Position des Arbeitnehmers in der Sozialauswahl beeinflussen könnte.
- Teilzeitbeschäftigte und befristete Arbeitsverträge: Teilzeitbeschäftigte genießen grundsätzlich den gleichen Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte. Bei befristeten Arbeitsverträgen hingegen ist der Kündigungsschutz eingeschränkt, da das Arbeitsverhältnis automatisch zum vereinbarten Endtermin erlischt. Sollte also ein Arbeitnehmer von einer Vollzeit- in eine Teilzeitstelle oder in eine befristete Anstellung wechseln, bleibt sein Kündigungsschutz grundsätzlich unverändert bzw. kann sich verändern, je nach den Bedingungen des neuen Vertrags.
- Versetzung: Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Erfordernisse an einen anderen Arbeitsort versetzen möchte, sollte dies im Arbeitsvertrag geregelt sein. Ist dies der Fall, hat der Wechsel des Arbeitsortes in der Regel keine Auswirkungen auf den Kündigungsschutz. Andernfalls kann der Arbeitnehmer die Versetzung ablehnen, und der Arbeitgeber müsste eine Änderungskündigung aussprechen, wie oben beschrieben.
Insgesamt hängen die Auswirkungen eines Wechsels des Arbeitsortes oder der Arbeitszeit auf den Kündigungsschutz von den jeweiligen Umständen und der konkreten Vertragsgestaltung ab. Im Zweifelsfall sollte man sich bei solchen Fragen an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.
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