Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen
Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer schweren oder länger anhaltenden Erkrankung dazu gezwungen, seine Arbeitsstelle aufzugeben, kommt neben der klassischen Kündigung auch eine Aufhebung in Betracht. Wann dies sinnvoll ist, ob mit Sperrfristen bei der Arbeitsagentur zu rechnen ist und welche Besonderheiten beachtet werden sollten, zeigt unsere Zusammenfassung.
Auf einen Blick
- Liegt eine Krankheit vor, die das Beenden des Arbeitsverhältnisses nach sich zieht, kann neben einer Kündigung auch ein Aufhebungsvertrag in Betracht kommen.
- Vorteil: beide Parteien können sich einvernehmlich und flexibel auf ein Enddatum einigen. Es müssen keine Kündigungsfristen eingehalten werden.
- Nachteil: Es kann dazu kommen, dass die Arbeitsagentur eine Sperrfrist verhängt, wenn kein „wichtiger Grund“ für den Aufhebungsvertrag vorliegt.
- Ob der „wichtige Grund“ in der jeweiligen Krankheit besteht, entscheidet die Arbeitsagentur einzelfallabhängig.
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Aufhebungsvertrag statt Kündigung
Es kann unterschiedliche Gründe dafür geben, warum Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich für einen Aufhebungsvertrag statt für eine Kündigung während einer Krankheit entscheiden. Für einen von Krankheit geplagten Arbeitnehmer kann es beispielsweise vorteilhaft sein, früher aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheiden zu können, als die reguläre Kündigungsfrist bei dies bestimmen würde. Gerade in Berufsfelder mit langen Kündigungsfristen, wie etwa der Bereich Forschung und Entwicklung, wird daher regelmäßig zum Aufhebungsvertrag gegriffen.
Wichtig ist natürlich: ein Aufhebungsvertrag kann nur einvernehmlich geschlossen werden. Hat der Arbeitgeber Verständnis für Ihre Situation und möchte Ihnen entgegenkommen, kann der Aufhebungsvertrag sinnvoll sein. Sperrt sich der Arbeitgeber gegen Ihre Argumentation und möchte Sie nur innerhalb der geltenden Kündigungsfrist „gehen lassen“, dann wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben, als regulär zu kündigen.
In den meisten Fällen wird der Arbeitgeber im Falle einer ernsten Erkrankung jedoch Verständnis aufbringen. Auch weil er im Zweifel hohe Folgekosten wie die Lohnfortzahlung auf sich zukommen sieht. Daher ist es ratsam, sich frühestmöglich mit der Personalabteilung Ihres Unternehmens oder Ihrem Vorgesetzten über mögliche Vorgehensweisen zu unterhalten.
Form und Frist
Egal aus welchem Grund ein Aufhebungsvertrag letztendlich geschlossen wird, wichtig ist, dass die Vereinbarung in jedem Fall schriftlich vorliegt und von beiden Seiten rechtgültig unterzeichnet wurde.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
§623 BGB
Gibt es in einem Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser im Falle eines Aufhebungsvertrags im Gegensatz zur Kündigung nicht angehört werden.
Mögliche Sperrfrist
Ein möglicher Nachteil eines Aufhebe- oder Auflösungsvertrages ergibt sich dann, wenn der Arbeitnehmer im Nachgang seines Angestelltenverhältnisses auf die Zahlung von Arbeitslosengeld angewiesen ist. Denn: gemäß einer Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit, ist die Zahlung von Arbeitslosengeld mit einer Sperrfrist belegt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst hat. Bei einem Aufhebungsvertrag wird hiervon seitens der Sachbearbeiter der Agentur ausgegangen.
Allerdings können ehemalige Arbeitnehmer auch geltend machen, dass es einen wichtigen Grund für Ihren Aufhebungsvertrag gab. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer eine Kündigung als Alternative nicht zumutbar war. Dies dürfte in den meisten Fällen bei krankheitsbedingter Aufhebung auch angenommen werden. Jedoch gilt: die Arbeitsagentur prüft jeden Einzelfall. Sie sollten dementsprechend gute Argumente in der Hinterhand haben, wenn Sie die Sperrfrist umgehen möchten.
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