Freistellung nach Kündigung – Wann angebracht?
Erfolgt eine Kündigung durch den Arbeitgeber, geht damit häufig auch eine sofortige Freistellung des Beschäftigten einher. Doch in welchen Fällen wird von dieser Praxis Gebrauch gemacht? Ist sie rechtlich zulässig? Und wann macht sie besonders für Arbeitgeber Sinn? Ein Überblick über die Rechtslage.
Auf einen Blick
- Eine Freistellung ist eine häufige Folge von Kündigungen oder Aufhebungsverträgen.
- Bei einer Freistellung verzichtet der Arbeitgeber auf die weitere Tätigkeit des Beschäftigten. Die Pflicht zur Lohnfortzahlung bleibt jedoch bestehen.
- Die Freistellung ist rechtlich abzugrenzen vom Anspruch auf Resturlaub, der häufig am Ende der Tätigkeit verrechnet wird.
- Die Gründe für eine Freistellung des Arbeitnehmers sind vielfältig: Vertrauensverlust, Wegfall der Beschäftigung oder Gefahr vor dem Verrat von Betriebsgeheimnissen.
- Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Anspruch auf Freistellung – diese ist ausschließlich durch Arbeitgeber zu erteilen.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Kündigung erhalten und freigestellt?
Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, wurden von Ihrer Tätigkeit freigestellt und möchten sich dagegen wehren? Unsere Spezialisten aus dem Bereich des Arbeitsrechts stehen Ihnen gerne zur Seite. In einem kostenlosen Erstgespräch geben wir Ihnen Hinweise zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Klärung Ihres Falles und schätzen Ihre jeweiligen Erfolgsaussichten für Sie ein.
Was ist eine Freistellung?
In der Regel erfolgt eine Freistellung durch den Arbeitgeber nach einer ausgesprochenen Kündigung oder als Folge eines vereinbarten Aufhebungsvertrages.
Achtung! Eine Freistellung unterscheidet sich von anderen Gründen, wonach der Arbeitnehmer nicht mehr zu Arbeit erschienen muss. Dies kann am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses beispielsweise auch noch ausstehender Urlaub sein.
Bei einer Freistellung ist es hingegen so, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten von seiner Arbeitspflicht befreit, gleichzeitig jedoch gemäß §616 BGB weiterhin eine Pflicht zur Lohnfortzahlung besteht.
Alles Wichtige zum Kündigungsschutz
Wann ist eine Kündigung rechtens? Wie kann ich mich als Arbeitnehmer wehren? Wie funktioniert die Kündigungsschutzklage? Alles Wissenswerte im Überblick.
Widerrufliche vs. Unwiderrufliche Freistellung
Eine widerrufliche Freistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten mitteilt, dass er ihn von der Pflicht zur Leistungserbringung entbindet bis dieser sich wieder meldet. Arbeitnehmer müssen also damit rechnen, dass die Freistellung jederzeit widerrufen werden kann und er oder sie wieder zur Arbeit erscheinen muss.
Bei einer unwiderruflichen Freistellung macht der Arbeitgeber unmissverständlich klar, dass eine erneute Aufnahme der Tätigkeit nicht mehr erfolgen wird. Hier muss sich der Beschäftigte entsprechend nicht mehr bereithalten. Für den Arbeitgeber ist es so keinesfalls mehr möglich, ein Wiedererscheinen zur Arbeit zu verlangen.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
In welchen Fällen erfolgt eine Freistellung?
Eine Freistellung kommt insbesondere im Rahmen von verhaltens– oder personenbedingten Kündigung vor. Oft gilt das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als derartig gestört, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar erscheint. Aber auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer kann es für Arbeitgeber sinnvoll sein, den Kündigenden von seiner Arbeitspflicht zu entbinden.
Auch in Fällen, in denen zwischen den Vertragsparteien ein Aufhebungsvertrag ausgehandelt wurde, erfolgt häufig eine Freistellung – insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer diese einfordert. Da sich beide Parteien sowieso einig darüber sind, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden, gilt die Freistellung als gängige Praxis.
Häufige Gründe für Freistellungen:
- Teil der Vereinbarungen des Aufhebungsvertrages
- Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien
- Weitere Einbindung in Geschäftsabläufe nicht gewünscht
- Fehlende weitere Einsatzmöglichkeiten
- Auslaufen eines aktuellen Projekts
- Gefahr des Geheimnisverrats
Wettbewerbsverbot nach Freistellung
Zu beachten ist, dass die Freistellung, also die Entbindung von der Pflicht zur Arbeit, keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Der Zeitpunkt des Beschäftigungsendes bleibt weiterhin derjenige, der in der Kündigung oder im Aufhebungsvertrag enthalten ist.
Das bedeutet in der Regel auch, dass solange die Phase der Freistellung noch läuft, keiner Konkurrenztätigkeit nachgegangen werden darf. In besonders informationssensiblen Branchen wie der Forschung oder der Fertigungstechnik wird dies häufig noch einmal ausdrücklich im Arbeitsvertrag sowie auch in der Kündigung bzw. der Kündigungsbestätigung festgehalten.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.