Gibt es besondere Regelungen zum Kündigungsschutz bei der Insolvenz des Arbeitgebers?
Eine Insolvenz des Arbeitgebers kann zu Unsicherheiten und Veränderungen im Arbeitsverhältnis führen. Im Hinblick auf den Kündigungsschutz bei Insolvenz gelten in Deutschland besondere Regelungen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber kennen sollten. Hier sind einige wichtige Aspekte:
- Insolvenzverfahren: Wenn ein Unternehmen insolvent ist und ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, übernimmt ein Insolvenzverwalter die Verwaltung und Abwicklung des insolventen Unternehmens. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Insolvenzmasse zu sichern und bestmöglich zu verwerten, um die Gläubigerforderungen zu befriedigen. Dies kann auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen einschließen, wenn dies für die Sanierung oder Abwicklung des Unternehmens erforderlich ist.
- Kündigungsschutz: Grundsätzlich gelten während des Insolvenzverfahrens die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften, wie sie im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgelegt sind. Das bedeutet, dass betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigungen weiterhin unter Beachtung der entsprechenden Voraussetzungen und Fristen möglich sind.
- Kürzere Kündigungsfristen: In der Insolvenz gelten gemäß § 113 Insolvenzordnung (InsO) verkürzte Kündigungsfristen für den Insolvenzverwalter. Unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen beträgt die Kündigungsfrist in der Insolvenz für den Insolvenzverwalter drei Monate zum Monatsende, sofern keine kürzere gesetzliche, tarifliche oder einzelvertragliche Kündigungsfrist besteht. Für den Arbeitnehmer gelten die regulären Kündigungsfristen.
- Sozialauswahl: Bei betriebsbedingten Kündigungen durch den Insolvenzverwalter ist ebenso wie bei anderen Arbeitgebern eine Sozialauswahl durchzuführen. Dabei werden Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eventuelle Schwerbehinderungen berücksichtigt.
- Sonderkündigungsschutz: Arbeitnehmer, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen, wie beispielsweise Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder, behalten diesen Schutz auch während des Insolvenzverfahrens.
- Insolvenzgeld: Wenn der Arbeitgeber aufgrund der Insolvenz seinen Lohnzahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld von der zuständigen Agentur für Arbeit. Das Insolvenzgeld sichert den Lohnanspruch der Arbeitnehmer für bis zu drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird in Höhe des Nettolohns gezahlt.
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