Kündigungsschutz bei einem Unternehmensverkauf oder einer Fusion?
Ein Unternehmensverkauf oder eine Fusion können Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer haben. In solchen Fällen ist der Kündigungsschutz ein wichtiges Thema. Hier sind einige Punkte, die bei einem Unternehmensverkauf oder einer Fusion in Bezug auf den Kündigungsschutz zu beachten sind:
- Betriebsübergang: Bei einem Unternehmensverkauf oder einer Fusion kann es zu einem Betriebsübergang kommen, bei dem ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht. Gemäß § 613a des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) treten im Falle eines Betriebsübergangs die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen automatisch auf den Erwerber über. Das bedeutet, dass der Kündigungsschutz der betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich erhalten bleibt.
- Kündigung wegen Betriebsübergangs: Eine Kündigung allein aufgrund des Betriebsübergangs ist gemäß § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Allerdings können betriebsbedingte Kündigungen, die auf wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen beruhen, nach wie vor zulässig sein. In solchen Fällen gelten die allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften, einschließlich der Sozialauswahl und der Einhaltung von Kündigungsfristen.
- Widerspruchsrecht: Arbeitnehmer haben gemäß § 613a Abs. 6 BGB das Recht, innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über den Betriebsübergang schriftlich gegen die Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber Widerspruch zu erheben. In diesem Fall bleibt das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber bestehen, was jedoch unter Umständen zur Kündigung führen kann, wenn der Betrieb oder Betriebsteil aufgelöst wird.
- Änderungskündigung: Sollten sich die Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeitsort, Arbeitszeit, Vergütung) infolge des Unternehmensverkaufs oder der Fusion ändern, könnte der Erwerber eine Änderungskündigung aussprechen, wie in der vorherigen Antwort beschrieben. Dabei handelt es sich um eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, verbunden mit einem Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Der Arbeitnehmer hat dann die Wahl, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen.
- Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen: Bei einem Betriebsübergang gelten bestehende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zunächst weiter. Der Erwerber kann jedoch den Beitritt zu einem anderen Tarifvertrag oder den Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung anstreben, was Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen und den Kündigungsschutz der betroffenen Arbeitnehmer haben kann.
Insgesamt bleibt der Kündigungsschutz bei einem Unternehmensverkauf oder einer Fusion grundsätzlich erhalten, solange es sich um einen Betriebsübergang handelt.
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