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Wie unterscheidet sich der Kündigungsschutz für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte?

Der Kündigungsschutz für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte in Deutschland unterscheidet sich grundsätzlich nicht, da beide Gruppen im Allgemeinen die gleichen gesetzlichen Schutzbestimmungen genießen. Hier sind einige Punkte, die diese Gleichstellung verdeutlichen:

  1. Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Das Kündigungsschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Anzahl der Wochenstunden, die sie arbeiten. Das bedeutet, dass sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigte unter den Schutz des Gesetzes fallen, sofern die Voraussetzungen für dessen Anwendung erfüllt sind (z. B. mindestens sechs Monate Betriebszugehörigkeit und mehr als zehn Mitarbeiter im Betrieb).
  2. Kündigungsgründe: Die Kündigungsgründe, die für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte gelten, sind dieselben. Eine Kündigung kann betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt erfolgen, und die entsprechenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Kündigung wirksam ist.
  3. Sozialauswahl: Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen, um zu bestimmen, welche Arbeitnehmer von Kündigungen betroffen sein sollen. Dabei werden Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eventuelle Schwerbehinderungen berücksichtigt. Die Sozialauswahl gilt für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte gleichermaßen.
  4. Sonderkündigungsschutz: Bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern genießen einen besonderen Kündigungsschutz, wie beispielsweise Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder. Dieser Sonderkündigungsschutz gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte.
  5. Kündigungsfristen: Die gesetzlichen Kündigungsfristen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind, gelten gleichermaßen für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und vertraglichen Vereinbarungen können die Kündigungsfristen variieren, aber die Unterscheidung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung hat keinen Einfluss darauf.

Insgesamt besteht in Deutschland kein grundlegender Unterschied im Kündigungsschutz zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Beide Gruppen von Arbeitnehmern genießen dieselben gesetzlichen Schutzbestimmungen und Rechte.

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Was ist was?

Wichtige Begriffe rund um Kündigung

Kündigung

Eine Kündigung erfolgt – in der Regel schriftlich – entweder durch den Arbeitnehmer oder durch den Arbeitgeber. Sie verweist meist auf die Bestimmungen des Arbeitsvertrages. Ist im Arbeitsvertrag eine gegenseitige Kündigungsfrist von beispielsweise einem Monat genannt, sollte man im Kündigungsschreiben das daraus folgende Kündigungsdatum benennen.

Aufhebung

Eine Aufhebung hingegen ist im Gegensatz zur Kündigung keine einseitig ausgesprochene Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Stattdessen einigt man sich bilateral auf eine Auflösung. Die Einzelheiten wie etwa das konkrete Beendigungsdatum, der Umgang mit restlichen Urlaubsansprüchen oder wie die Rückgabe von Arbeitsmaterialien zu erfolgen hat, werden in einem Aufhebungsvertrag festgehalten.

Abfindung

Als Abfindung bezeichnet man eine einmalige Geldzahlung des Arbeitsgebers im Rahmen des Endes des Arbeitsverhältnisses. In der Regel wird die Höhe der Abfindungszahlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandelt. Nutzen Sie gerne unseren Abfindungsrechner, wenn Sie Ihre potentielle Abfindungssumme ermitteln möchten.

Meist wird die Abfindung dann gezahlt, wenn eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers nur unter Einhaltung hoher Hürden möglich wäre oder ein etwaiges Risiko einer Kündigungsschutzklage gemindert werden soll.

Abwicklung

Unter einer Abwicklung, beziehungsweise den Bestimmungen eines Abwicklungsvertrages, versteht man die Regelungen der Umstände einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Abwicklungsvertrag regelt also nicht das Ende des Vertragsverhältnisses selbst, sondern nur dessen Einzelheiten. Meist ist dem Abwicklungsvertrag eine reguläre Kündigung vorausgegangen.

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