Kündigungsschutzklage – Achtung, Frist!
Um sich vor ungerechtfertigten Kündigungen zu schützen, besteht in Deutschland die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage zu erheben. Doch Vorsicht: eine Kündigungsschutzklage ist prinzipiell nur innerhalb von drei Wochen möglich. Ab wann die Frist beginnt, welche Formalitäten zu beachten sind und ob es auch Ausnahmefälle gaben kann finden Sie nachfolgend kompakt zusammengefasst.
Auf einen Blick
- Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen eingereicht werden, sonst gilt die Kündigung als wirksam.
- Die Fristberechnung startet mit dem Erhalt der Kündigung.
- Wird die Frist zur Einreichung versäumt, gilt die erhaltene Kündigung als rechtmäßig – auch wenn sie es juristisch nicht wäre.
- Nur unter besonderen Umständen ist eine Fristverlängerung möglich, wie beispielsweise bei schwerer Krankheit.
Soforthilfe vom Anwalt
Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
So reagieren Sie auf Ihre Kündigung:
😠 Sie wurden gekündigt? Bei unserer Partnerkanzlei Legalbird erhalten Sie ein kostenloses Beratungsgespräch, um entscheiden zu können, welche nächsten Schritte für Sie am besten sind. Auch ohne Rechtsschutzversicherung haben Sie bei Legalbird im Falle einer Kündigungsschutzklage kein Kostenrisiko. ↓
⏰ Nur drei Wochen Zeit! Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden, sonst gilt die Kündigung als wirksam. (§4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz)
Sie werden zu unserem Partner Legalbird weitergeleitet…
Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage
Wie viele andere Regelungen zum Kündigungsschutz ist auch die Frist zur Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht im Kündigungsschutzgesetz (kurz: KSchG) geregelt – genauer gesagt in §4:
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
§4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz
Gekündigte Arbeitnehmer, die davon ausgehen, dass ihre Kündigung nicht gerechtfertigt ist, haben demnach nur drei Wochen Zeit, dieser Annahme auch rechtliche Geltung zu verschaffen. Verpasst der Gekündigte die Frist, wird seine Kündigung als rechtlich zulässig angesehen, auch wenn ein Gericht eventuell anders entschieden hätte.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
§7 Kündigungsschutzgesetz
Beginn und Berechnung der Frist
Die Frist beginnt mit dem Tag des Erhalts der Kündigung. Ist der Tag ein Werktag so endet die dreiwöchige Frist um 24 Uhr dieses Tages. Fällt die Kündigung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, dann läuft die Frist am darauf folgenden Werktag um 24 Uhr ab.
Einzige Ausnahme: muss die Kündigung noch durch eine Behörde bestätigt werden (zum Beispiel im Fall von schwerbehinderten Arbeitnehmern), so beginnt die Frist erst, sobald der entsprechenden Behörde die Kündigung zur Genehmigung vorliegt.
Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
§4 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz
Ist eine Verlängerung der Frist möglich?
Die 3-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes wird als äußerst strikte Vorgabe angesehen – Ausnahmen werden nur sehr selten zugelassen. §5 des Kündigungsschutzgesetz nennt die Auflagen, unter denen eine Verlängerung möglich ist.
War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.
§5 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz
So gilt also, dass der Gekündigte „aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert“ gewesen sein muss. Dies ist in der Regel nur sehr selten zulässig – zum Beispiel bei einer längeren und schwerwiegenden Erkrankung. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen: der Verlust des eigenen Arbeitsplatzes wiegt so schwer, dass man sich umgehend damit auseinander und seine Rechte geltend machen sollte.
Eine weitere Ausnahme gilt für gekündigte Frauen, die erst nach der Kündigung feststellen, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger waren:
Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
§5 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz
In Deutschland genießen Schwangere ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft einen besonderen Kündigungsschutz. Wird der Schwangeren erst nach Fristablauf bewusst, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger und somit besonders schutzbedürftig war, bestünde hier eine entsprechende Ausnahme zur Fristverlängerung.
Sie haben eine Kündigung erhalten und wollen nun schnell handeln? Kein Problem! Unser erfahrenes Kanzleiteam von WBS.LEGAL berät sie in einem kostenlosen Erstgespräch – unverbindlich und vor allem schnell. Nutzen Sie unser praktisches Online-Formular und sie erhalten schnellstmöglich Auskunft zu Ihrer Rechtslage und möglichen Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Dann haben Sie immer noch genug Zeit, dieses tatsächlich auch einzureichen.