Die personenbedingte Kündigung
Fähigkeitsverlust, Krankheiten, Freiheitsstrafen oder Mangel von Eignungen – die personenbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn der Arbeitnehmer seinen vertraglich geregelten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und so vertragliche oder betriebliche Interessen beeinträchtigt werden. Gerade für Kündigungen aufgrund von Krankheiten gibt es zahlreiche Hürden, bis eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Daher sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei einer personenbedingten Kündigung einiges beachten. Hier kommt es immer auf eine Einzelfallprüfung an. Die Arbeitsrecht-Anwälte prüfen Ihren Fall gerne für Sie individuell.
Auf einen Blick
- Bei einer personenbedingten Kündigung liegt der Grund der Kündigung in der fehlenden Fähigkeit des Arbeitnehmers und nicht in seinem steuerbaren Verhalten.
- Eine vorherige Abmahnung ist bei einer personenbedingten Kündigung nicht notwendig. Aufgrund der Gründe für eine personenbedingte Kündigung hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, das Fehlverhalten zu überdenken und in Zukunft zu unterlassen.
- Für eine personenbedingte Kündigung gibt es eine Vielzahl von Voraussetzungen. Wenn Sie personenbedingt gekündigt worden sind, wenden Sie sich am besten an einen Experten aus unserem Arbeitsrecht-Team.
- Bei personenbedingten Kündigungen aufgrund von Krankheit sind eine Vielzahl an Voraussetzungen zu erfüllen, bis eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
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Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung
Bei einer personenbedingten Kündigung liegt der Grund für die Kündigung in den Eigenschaften und damit der Person des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann aufgrund seiner Person die ihm zugetragenen Aufgaben nicht mehr oder nicht mehr zufriedenstellend erfüllen. Im Gegensatz zu der verhaltensbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund hier in der Eignung und nicht im steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers.
Damit eine personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:
Personenbedingte Kündigungsgründe
Der Grund für eine personenbedingte Kündigung liegt in der mangelnden Eignung oder Fähigkeit eines Arbeitnehmers, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen. Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind beispielsweise:
- längere Haftstrafen
- Entzug der Fahr- oder Arbeitserlaubnis
- Alkohol- oder Drogenabhängigkeit
- mangelnde Eignung aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen
- Krankheiten
Personenbedingte Kündigung bei Krankheit
Bei einer personenbedingten Kündigung bei Krankheit sind noch einige Besonderheiten zu beachten. Bei Krankheit kann der Arbeitgeber nicht einfach eine Kündigung aussprechen. Erst, wenn die fehlende Leistung des Arbeitnehmers aufgrund seiner Erkrankung einen erheblichen betrieblichen Schaden verursacht, ist eine Kündigung unter den Voraussetzungen der personenbedingten Kündigung möglich. Bei einer personenbedingten Kündigung wegen Krankheit gelten strengere Vorgaben für die Voraussetzungen.
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Personenbedingte Kündigung – Abmahnung notwendig?
Bei einer ordentlichen personenbedingten Kündigung ist keine vorherige Abmahnung notwendig. Im Gegensatz zu der verhaltensbedingten Kündigung stellt eine Abmahnung hier kein milderes Mittel dar, da der Arbeitnehmer für die Gründe einer personenbedingten Kündigung nichts kann. Diese liegen in der Eignung und Fähigkeit des Arbeitnehmers und nicht im steuerbaren Verhalten, welches abgemahnt werden kann. Somit ist eine Abmahnung bei einer personenbedingten Kündigung nicht notwendig. In Einzelfällen kann hierbei dennoch eine vorherige Abmahnung erfolgen, beispielsweise wenn steuerbare Pflichtverletzungen und fehlende Eignung zusammen auftreten.
Personenbedingte Kündigung – ordentlich oder außerordentlich?
Bei einer personenbedingten Kündigung gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Im Normalfall erfolgt eine personenbedingte Kündigung als ordentliche Kündigung.
Es gibt Einzelfälle, in denen eine personenbedingte außerordentliche Kündigung rechtmäßig ist. Stellt sich heraus, dass ein Berufskraftfahrer niemals eine Führerscheinprüfung absolviert hat, kann ihm personenbedingt außerordentlich gekündigt werden, da eine grundlegende Eignung für die Ausübung der Tätigkeit fehlt. Somit ist es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist weiterzuführen. In solchen Einzelfällen, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Sperrfrist für das Arbeitslosengeld?
Wird eine Kündigung erteilt, weil ein Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhält, verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen für die Beantragung des Arbeitslosengeldes, da der Arbeitnehmer mit Absicht eine Pflichtverletzung begangen hat. Bei einer personenbedingten Kündigung begeht der Arbeitnehmer nicht absichtlich eine Pflichtverletzung, sondern kann aufgrund seiner Eignung die Arbeit nicht weiterhin ausführen. Im Normalfall wird bei einer personenbedingten Kündigung keine Sperrfrist verhängt, dies hängt jedoch von einer Einzelfallprüfung ab.
Vorgehen gegen eine personenbedingte Kündigung
Nach einer personenbedingten Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage zu beginnen und so gegen die Kündigung vorzugehen. Gerade bei einer personenbedingten Kündigung aufgrund von Krankheit gibt es für den Arbeitgeber eine Vielzahl von Faktoren zu beachten. Falls Sie personenbedingt gekündigt worden sind, lohnt sich oftmals ein Gespräch bei einem Anwalt spezialisiert auf Arbeitsrecht. Wir helfen Ihnen gerne und beraten Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Sie haben eine Kündigung erhalten? Wir helfen Ihnen
Es gibt unterschiedliche Gründe, um ein Arbeitsverhältnis zu kündigen. Doch gleichzeitig gibt es
auch jede Menge Gründe, die eine Kündigung unzulässig machen. Entscheidend ist immer die
Prüfung im konkreten Einzelfall.
Deshalb ist es ratsam, jede Kündigung von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um für sich
die beste Lösung einer verfahrenen Situation zu finden. Zögern Sie nicht, uns schnell zu
kontaktieren, denn die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen.
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Unser Expertenteam aus dem Arbeitsrecht steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen. Die Erstberatung ist kostenlos.
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