Unkündbarkeit – Ein Überblick
Es klingt wie der Traum eines jeden Arbeitnehmers: unkündbar zu sein. Gerade in Branchen, in denen die Stabilität eines Arbeitsplatzes längst nicht gegeben ist oder ein Unternehmen starken konjunkturellen Schwankungen ausgesetzt ist, klingt die unbedingte Arbeitsplatzsicherheit verlockend. Doch ab wann kommt ein Arbeitnehmer in den Genuss der Unkündbarkeit? Welche Voraussetzungen gelten? Oder ist es gar so, dass es eine tatsächliche Unkündbarkeit gar nichts gibt? Alles dazu hier im ausführlichen Überblick.
Auf einen Blick
- Gelten besondere Kündigungsbestimmungen, die den Arbeitnehmer im besonderen Maß schützen, nennt man dies gemeinhin „Unkündbarkeit“.
- Unkündbarkeit bezieht sich dabei jedoch auf ordentliche Kündigungen, nicht auf außerordentliche (zum Beispiel bei Fehlverhalten).
- Populäre Beispiele für unkündbare Arbeitsverhältnisse: Mitglieder des Betriebsrates, Angestellte in Elternzeit, Schwerbehinderte Arbeitnehmer, Gleichstellungsbeauftragter oder Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst.
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Was bedeutet Unkündbarkeit?
So viel vorweg: „Unkündbarkeit“ als offizielle Bezeichnung kennt das deutsche Recht nicht. Generell richtet sich die Möglichkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen des Allgemeinen Kündigungsschutzes aus dem Kündigungsschutzgesetz (kurz: KSchG).
Grundsätzlich richtet sich eine ordentliche Kündigung nach §626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese ist nur möglich, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Insofern benötigt ein Arbeitgeber grundsätzlich einen Grund für eine Kündigung – zum Beispiel ein betriebsbedingter Stellenabbau wegen schlechter Auftragslage.
Darüber hinaus besteht außerdem die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung (häufig auch fristlose Kündigung genannt), die dann ausgesprochen kann, wenn ein grobes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt – zum Beispiel weil ein Diebstahl begangen wurde oder grobe Beleidigungen im Spiel waren.
Voraussetzungen der Unkündbarkeit
Von Unkündbarkeit spricht man im Volksmund, wenn einem Arbeitgeber nur noch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung zusteht. Vor dieser kann sich grundsätzlich kein Arbeitnehmer schützen. Eine ordentliche Kündigung kann bei bestimmten Beschäftigten jedoch gesetzlich ausgeschlossen werden. Diese Bestimmungen finden sich häufig in den spezielleren Normen zum jeweiligen Fall. So ist beispielsweise ein Arbeitnehmer, der sich derzeit in Elternzeit befindet, unkündbar – dies ergibt sich im speziellen Fall aus den Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Wer ist unkündbar?
Unkündbar ist demnach jeder Beschäftigte, für den spezielle gesetzliche Bestimmungen des Kündigungsschutzes gelten. Typische Fallgruppen sind:
- Besondere Beschäftigungsinhalte (zum Beispiel bei Gleichstellungsbeafutragten oder Datenschutzbeauftragten)
- Besondere Funktionen/Rollen (zum Beispiel Betriebsrats-mitglieder oder Wahlvorstände)
- Besondere persönliche Eigenschaften (zum Beispiel Schwangerschaft oder Schwerbehinderung)
Unkündbarkeit im Öffentlichen Dienst
Von Unkündbarkeit spricht man häufig auch im Falle eines Arbeitsverhältnisses mit bestimmter Dauer im Öffentlichen Dienst. Regelungen hierzu finden sich im entsprechenden Tarifvertrag des Arbeitnehmers. Diese legen fest, ab welchem Alter und ab wie vielen Jahren der Betriebszugehörigkeit man nicht mehr ordentlich kündbar ist.
So beispielsweise in §34 Abs. 2 Satz 1 TVöD. Dort wird die Unkündbarkeit ab 15 Jahren der Betriebszugehörigkeit vorgesehen. Außerdem gilt für Mitarbeiter ab 55 Jahren eine Unkündbarkeit, sobald er mindestens 20 Jahre im Unternehmen tätig war.
In seltenen Fällen kann die Unkündbarkeit auch individuell im Arbeitsvertrag festgehalten werden – teilweise auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Dies ist jedoch durchaus unüblich. Die meisten Fällen von Unkündbarkeit finden sich eher aufgrund gesetzlicher Regelungen oder aufgrund von Bestimmungen im Tarifvertrag.
Grenzen der Unkündbarkeit
Die Eigenschaft der Unkündbarkeit schützt lediglich vor ordentlichen Kündigungen, nicht jedoch vor außerordentlichen/fristlosen Kündigungen. Diese sind dann möglich, wenn ein Mitarbeiter wiederholt Pflichten verletzt, gewalttätig oder beleidigend wird oder eine grobe Verfehlung, wie etwa einen Diebstahl, begeht. Dies gilt grundsätzlich für alle der oben genannten Fallgruppen, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen.
Fälle von Unkündbarkeit im Überblick:
- Betriebsratsmitglieder (§15 Kündigungsschutzgesetz)
- Kündigungsschutz in Elternzeit (§18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)
- Auszubildende (§22 Berufsbildungsgesetz)
- Gleichstellungsbeauftragter (§28 Bundesgleichstellungsgesetz)
- Mitglieder der Jugend- und Azubi-Vertretung (§15 Kündigungsschutzgesetz)
- Schwangere (§17 Mutterschutzgesetz)
- Schwerbehinderte (§168 Sozialgesetzbuch IX)
- Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung (§179 Sozialgesetzbuch IX)
- Wahlvorstände und Wahlbewerber zur Betriebsratswahl (§15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz)
- Datenschutzbeauftragter (§6 Bundesdatenschutzgesetz)
Einzige Ausnahme: Schwangere sind während der Schwangerschaft und des Wochenbetts grundsätzlich vor beiden Kündigungsarten geschützt. Sie können weder ordentlich, noch außerordentlich gekündigt werden. Für alle anderen Fallgruppen gilt: außerordentliche Kündigungen sind weiterhin möglich.
Gekündigt trotz Unkündbarkeit?
Ihnen wurde gekündigt, obwohl Sie der Meinung sind, dass eine der oben genannten gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen auf Sie zutreffen? Dann sollten Sie das erhaltene Kündigungsschreiben von einem erfahrenen Arbeitsrechtler prüfen lassen und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage einreichen, um sich gegen die unzulässige Kündigung zu wehren.
Gerne prüfen wir Ihren jeweiligen Einzelfall im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs. Dafür müssen Sie lediglich relevante Unterlagen und eine Kontaktmöglichkeit hinterlegen und schon erhalten Sie eine erste Einschätzung von uns – kostenlos und unverbindlich.
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